Berufsgenossenschaft

Dem auf Rückgriff in Anspruch genommenen Unternehmer kann es nicht zur Entlastung gereichen, dass die Berufsgenossenschaft sein leichtfertiges Verhalten zwar missbilligt, aber nicht nachhaltig unterbunden hat.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat die Unternehmerhaftung des Beklagten nach § 640 RVO bejaht. Die nach dieser Vorschrift für die Haftung vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit sieht das Berufsgericht darin, dass der Beklagten die schweren Fertigbauteile in einer Weise transportieren ließ, bei der sich die Last auf das Arbeitsgerüst, das hierfür nicht eingerichtet war, übertragen konnte, was dann zum Einsturz dieses Gerüstes führte.

Nach Auffassung des Berufsgerichts muss sich die Kläger ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Das der Kläger vorzuwerfende Fehlverhalten sieht das Berufsgericht darin, dass der Baukontrolleur Br. gegen die Methode, nach, der die Fertigteile im 7. Obergeschoß befördert wurden, keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben habe: Für das Fehlverhalten ihres Baukontrolleurs habe die Kläger einzustehen, ohne sich entlasten zu können.

Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen.

Der Mitverschuldenseinwand kann immer nur insoweit Erfolg haben, als der Geschädigte mit Rücksicht auf eigenes früheres Verhalten gerade dem Schädiger gegenüber mit seiner Forderung nach voller Schadloshaltung billigerweise nicht durchdringen darf.

Im Verhältnis zwischen Unternehmern einerseits und dem Träger der Unfallversicherung andererseits ist es Aufgabe des Unternehmers, für den betriebssicheren Zustand seiner Arbeitsvorrichtungen zu sorgen, diese Pflicht wird ihm nicht durch den Versicherungsträger abgenommen.

Vor Inkrafttreten des UVNRG vom 30. 4. 1963 entsprach das überwiegender Ansicht. Dem Träger der Unfallversicherung war nicht die Verpflichtung auferlegt, selbst Unfälle zu verhüten, sondern nur die, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Betriebe Maßnahmen getroffen wurden, die geeignet waren, Unfälle zu verhüten. Ein Versicherungsträger durfte darauf vertrauen, dass seine zu diesem Zweck erlassene Unfallverhütungsvorschriften auch ohne besondere Belehrung beachtet wurden. Er brauchte sich nicht um deren Einhaltung dergestalt zu kümmern, dass die Nichtkontrolle im Einzelfall ihm vorgehalten werden konnte.

Das UVNRG vom 30. 4. 1963 hat nun allerdings im § 537 RVO n. F. die Unfallverhütung in den Vordergrund gestellt.

§ 564 Abs. 1 RVO n. F. betont gegenüber § 848 RVO a. F., dass die Träger der Unfallversicherung nicht nur für die Verhütung von Unfällen zu sorgen haben, sondern dass dies mit allen geeigneten Mitteln zu geschehen habe. § 708 RVO n. F. weicht in dem hier interessierenden Teil von § 848a RVO a. F. insoweit ab, als es heißt: die Berufsgenossenschaften erlassen Vorschriften anstelle von: die Genossenschaften haben die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.... § 712 RVO n. F. schließt an §§ 874, 875 a. F. an. § 874 RVO a. F. lautete: Die Berufsgenossenschaften haben für die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen, während nach § 875 RVO a. F. die Genossenschaft berechtigt und auf Verlangen des Reichsversicherungsamtes, an dessen Stelle seine Rechtsnachfolger getreten waren, verpflichtet waren, sog. technische Aufsichtsbeamte in der erforderlichen Zahl einzustellen, um die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen. § 712 Abs. 1 RVO n. F. geht demgegenüber davon aus, dass die Berufsgenossenschaften durch technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen und ihre Mitglieder zu beraten haben.

Diese Änderungen, die das UNVRG vom 30. 4. 1963 gebracht hat, zwingt aber nicht zu einer abweichenden Auff. über die Verteilung der Pflichten zur Unfallverhütung zwischen Unternehmer und Unfallversicherungsträger. § 537 RVO n. F. ist lediglich programmatischer Natur. Die Änderung im Wortlaut des § 546 RVO n. F. gegenüber § 848 RVO a. F. besagt nichts über die Aufgabenverteilung zwischen Unternehmer und Unfallversicherungsträger. Vielmehr soll damit lediglich klargestellt werden, dass die Träger der Unfallversicherung berechtigt und verpflichtet sind, alle Mittel für die Unfallverhütung einzusetzen, also alle technischen Möglichkeiten auszuschöpfen und alle Mittel wie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Aus dieser Änderung lässt sich keine Pflicht und auch keine Obliegenheit der Versicherungsträger gegenüber den in §§ 636, 637 RVO aufgeführten Personen herleiten, Unfallschäden im Einzelfall vermeiden zu helfen.

Infolgedessen ist nach wie vor Sache des Unternehmers, Arbeitsunfälle zu verhüten; die Pflicht zur Unfallverhütung liegt im konkreten Einzelfall grundsätzlich nicht bei dem Versicherungsträger.

Angesichts dessen kann den Ausführungen, mit denen das Berufsgericht einen von der Klägerin zu vertretenden Verursachungsbeitrag bejahen will, nicht gefolgt werden.

Gegenüber der Kläger bleibt nur der Vorwurf, dass ihr Kontrolleur sich zu leichtgläubig darauf verlassen hat, der Beklagten werde nunmehr seiner Zusage gemäß die Belastung des Gerüsts durch Fertigteile vermeiden, und deshalb davon absah, durch Veranlassung von Zwangsmitteln den Fortgang der Arbeiten überhaupt zu unterbinden, bis ein geeigneter Kran zur Verfügung stand. Eben dieser Vorwurf steht aber dem Bold. der Kläger gegenüber nicht an, wie der Senat schon in seinem bereits angeführten ausgesprochen hat.