Berufsgericht

Bedeutung könnten die Erwägungen des Berufsgericht allenfalls im Zusammenhang mit der Frage gewinnen, ob die Einkleidung der Zuwendung in eine Vereinbarung über die Gewährung eines zusätzlichen Arbeitsentgelts nicht ein Scheingeschäft darstellte und ob dieses ein anderes Geschäft verdecken sollte. Die Bejahung der Frage erscheint nach den Feststellungen des Berufsgericht jedenfalls nicht ausgeschlossen. Das RevGer. vermag jedoch mindestens deshalb nicht von ihr auszugehen, weil sich das angefochtene Urteil insoweit mit der Feststellung einer Möglichkeit begnügt. Dass ein Geschäft als Scheingeschäft nichtig ist, muss der, der sich darauf beruft, beweisen. Zu Unrecht nimmt aber das Berufsgericht an, dass vielmehr die Kläger beweispflichtig sei. Schon wegen dieses Rechtsfehlers muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Das Berufsgericht wird bei seiner anderweiten Entscheidung prüfen müssen, ob der Sachverhalt insoweit für die positive Feststellung eines Scheingeschäfts ausreicht Im übrigen wird das Berufsgericht bei dieser erneuten Prüfung zu bedenken haben, dass ein Scheingeschäft das übereinstimmende Nichtwollen der Rechtsfolgen des vorgespielten Geschäfts durch die Vertragsparteien voraussetzt. Kein Scheingeschäft liegt vor allem dann vor, wenn sich die Vertragsparteien bewusst sind, dass nur ein im Sirene der Erklärung ernst gemeinter Vertrag zum Erfolg führen kann. Gelangt das Berufsgericht gleichwohl zur Feststellung eines Scheingeschäfts, dann wird es - unter Heranziehung der Erwägungen, die es unrichtigerweise weiter das dadurch verdeckte wirklich gewollte Geschäft feststellen müssen. Vorhandensein und Natur eines verdeckten Geschäfts bedürfen zwar wiederum des vollen Beweises durch die dadurch begünstigte Partei, hier also die Kläger Im vorliegenden Falle aber dürften die bisherigen Feststellungen keinen Zweifel daran lassen, dass eine Zuwendung an die Kläger - gleich aus welchen Beweggründen - ernstlich gewollt war; dass etwa nur der Erblasser sie insgeheim nicht gewollt hätte, wie es die Revision für möglich hält, müsste gemäß § 116 BGB außer Betracht bleiben.

Insoweit hat das Berufsgericht bisher nur eine schenkweise Zuwendung in Betracht gezogen. Dass solchenfalls die Vereinbarung wegen Formmangels ungültig wäre, trifft zu. Das Berufsgericht hat aber selbst erwogen, dass die Zuwendung vor allem als Ausgleich für die gegenüber dem gesetzlichen Güterstand, der die Kläger an dem Zugewinn des Erblassers hätte teilnehmen lassen, durch den Ehe- vertrag ungünstig veränderte güterrechtliche Stellung gedacht gewesen sein möge.: Gerade in diesem Fall aber könnte im Zweifel eine Schenkung, also eine Zuwendung ohne Gegenleistung wenigstens im weiteren Sinne, nicht angenommen werden.

a) Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Schenkung nicht dann schon vorliegt, wenn der Empfänger der Zuwendung auf diese keinen Rechtsanspruch hatte. Sie liegt vor allem dann nicht, wenn die Zuwendung aus der Sicht der Beteiligten den Zweck hat, ein wirtschaftliches Ungleichgewicht entgegen der förmlichen Rechtslage zu korrigieren. Dass im Arbeitsrecht zusätzliche, vor allem auch nachträgliche Zuwendungen an den Arbeitnehmer im Zweifel nicht als Schenkung sondern als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers betrachtet werden, dürfte auch das Berufsgericht nicht verkennen; denn es wäre ersichtlich bereit gewesen, bei solcher Motivierung die Formvorschriften nicht als anwendbar anzusehen und daher Gültigkeit der Zusage anzuerkennen.

b) Auch die auf Gesetz oder Ehevertrag beruhende güterrechtliche Regelung ist einer Modifikation durch nicht familienrechtliche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zugänglich, so vor allem durch Vereinbarung einer Gesellschaft dazu bedarf es nicht etwa der Einhaltung der in § 1410 BGB vorgeschriebenen Form. Wird hier durch einfache Zuwendung ein Ausgleich von Unbilligkeiten erstrebt, die sich aus der güterrechtlichen Lage ergeben und § 12 I 2f. S. 55), dann nötigt dies ebenso wenig zur Annahme einer Schenkung, wie andererseits eine rein güterrechtliche Gestaltung Schenkung ausschließen muss. Insgesamt spricht vieles dafür, dass die im Arbeitsrecht geltende Vermutung, eine Zuwendung an den wirtschaftlich Schwächeren sei im Zweifel nicht Schenkung sondern Ausfluss schuldiger Fürsorge, unter Ehegatten nicht weniger gilt als zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für nicht ausdrücklich sondern nur stillschweigend vereinbarte Arbeitsverhältnisse). Indessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob letzterer Satz allgemeine Geltung beanspruchen kann. Eine Schenkung muss jedenfalls im Zweifel da verneint werden, wo die Ehegatten mit der Zuwendung eine unbillige Auswirkung des Güterstandes ausgleichen wollen. Eine solche Unbilligkeit aber entsteht, wenn bei Gütertrennung nur ein Ehegatte über Einkünfte verfügt. Solche Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen liegen nahe und sind auch weithin üblich, wo sie den Güterstand des Zugewinnausgleichs deshalb ausgeschlossen haben, weil sie von seinen rechtlichen Auswirkungen anderweit Unerwünschtes befürchteten. Ihrer formlosen Zusage die Rechtswirksamkeit zu versagen entspräche daher nicht dem Sinn des § 518 BGB.

Im übrigen wird die vom Berufsgericht in Betracht gezogene Vorschrift des § 2301 BGB schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Zuwendung an die Kläger durch ihr Überleben nach dem Erblasser bedingt sein sollte. Die arbeitsrechtliche Einkleidung des erklärten Vertrags spricht entscheidend dagegen, und nichts spricht dafür, dass gerade in diesem Punkt in Wirklichkeit eine Gestaltung beabsichtigt gewesen wäre, die die Kläger schlechter stellte und auch - dem rechtskundigen Erblasser ersichtlich - die Rechtswirksamkeit des Geschäfts unnötig in Frage stellen musste. Dagegen wird das Berufsgericht die bisher folgerichtig unterlassene Prüfung nachzuholen haben, ob hier nicht das vom Erblasser im Erbvertrag übernommene Schenkungsverbot zum Tragen kommt. Sollte diese Verpflichtung nicht nur für das garantierte Anrechnungsvermächtnis Bedeutung haben, das dem Beklagte offenbar schon zugeflossen ist, dann kann sich hier die Frage stellen, ob eine treugemäße Auslegung nicht auch auffällige Liberalitäten gerade der Kläger gegenüber in das Verbot einbeziehen muss, die sich wegen ihrer arbeits- oder familienrechtlichen Rechtfertigung an sich nicht als Schenkungen darstellen.