Beschädigte Fahrzeug

Zwar ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte, der ein total beschädigtes Fahrzeug nicht dem Schädiger zur Verfügung stellt und ihm dessen Verwertung überlässt, sondern dieses - wie im Streitfall - selbst verwertet, sich im Wege der Vorteilsausgleichung den Restwert, den er durch Veräußerung erzielt hat, auf seinen Schaden anrechnen lassen muss. Dies bestreitet die Klägerin im Grundsatz nicht, da sie den beim Verkauf des beschädigten Wagens durch die V erzielten und ihr überwiesenen Betrag von 1272,60 DM von dem Schadensersatzbetrag abzieht.

Die Parteien streiten nur darüber, ob die Klägerin gehalten war, eine günstigere als die gewählte Verwertung zu betreiben. Das Berufsgericht hat sich aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten davon überzeugt, dass dies, jedenfalls bei einer Zerlegung des Fahrzeugs und Verwertung der Einzelteile, an sich möglich gewesen wäre. Zu einer solchen Zerlegung war die Klägerin indes dem Schädiger gegenüber nicht verpflichtet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es ihr, wie die Beklagten meinen, nach der Anordnung des Bundesministeriums für Verteidigung grundsätzlich nicht untersagt war, das beschädigte Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs der unbeschädigt gebliebenen Teile zu zerlegen. Selbst wenn dies zutrifft, war sie unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht gehalten, diesen Weg zu beschreiten. Grundsätzlich obliegt dem Schädiger die Pflicht, den früheren Zustand wiederherzustellen. Der Geschädigte kann ihm also, wie die Rechtsprechung stets betont hat, das total beschädigte Fahrzeug zur Verwertung überlassen. Führt er aber - wie es weitgehend der Praxis entspricht - die Verwertung im Einverständnis mit dem Schädiger selbst durch, so darf er dabei zwar einerseits eine sich ihm anbietende Möglichkeit zu besonders günstiger Verwertung nicht ungenutzt lassen, muss sich vielmehr denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er in zumutbarer Weise erzielen kann, andererseits muss sich der Schädiger dann aber, wenn er ihm nicht konkret eine günstige Verkaufsmöglichkeit nachweist, mit der beim Klägerin üblichen und angemessenen Verwertung begnügen. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, für die Verwertung der Restteile zunächst erhebliche Aufwendungen zu machen, um dadurch im Interesse des Schädigers möglicherweise einen günstigeren Verkaufspreis zu erzielen. Dies gilt erst recht dann, wenn dieser Weg der Verwertung dem Geschädigten lediglich eine Chance, keineswegs aber die Gewissheit eines höheren Verkaufspreises bietet. Da die Beklagten der Klägerin vor der Verwertung keine günstige Möglichkeit nachgewiesen, noch nicht einmal die Kosten für eine Zerlegung des Fahrzeuges garantiert haben, verstieß die Klägerin nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht, wenn sie das beschädigte Fahrzeug insgesamt über die V verwerten ließ. Von einer Verschleuderung des Fahrzeugs kann keine Rede sein, da die V aufgrund der erwähnten Anordnung die Verwertung nach ordnungsgemäßer Ausschreibung und Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden vornahm.

Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist, konnte der erkennende Senat abschließend in der Sache entscheiden. Der Klägerin war über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 8392,66 DM hinaus ein weiterer Betrag von 4427,40 DM nebst 8,5% Zinsen zuzusprechen.

Würdigung des hypothetischen Verlaufs wären auch die vom Kläger vorgetragenen Aussichten für eine Besserung der Liquidität und der Rentabilität in Betracht zu ziehen. Ferner wäre zu erörtern, ob die Verschuldung des Klägers wegen seines Privatvermögens geringer zu veranschlagen war und ob es möglich gewesen wäre, die Liquiditätsverhältnisse des Betriebes wie geplant zu verbessern, wenn nicht die Scheckproteste erfolgt wären. Der Klägerin hatte außerdem geltend gemacht, dass bei einer etwa auch ohne die Scheckproteste notwendigen Geschäftsaufgabe infolge Unrentabilität jedenfalls keine Liquidation unter dem Druck einer bevorstehenden Zahlungseinstellung stattgefunden hätte und bessere Ergebnisse zu erzielen gewesen wären.

Mit der Begründung, der Betrieb des Klägers wäre auch ohne die Scheckrückgaben zum Erliegen gekommen, lässt sich nach den bisherigen Darlegungen die Klagabweisung nicht rechtfertigen. Die Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, weil das Berufsgericht eine schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Scheckrückgaben nach der gegenwärtigen Prozesslage ohne Recl-4-sirrtum bejaht hat. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Auf die weiteren vom Klägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden. Vielmehr bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Würdigung unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten. Dem Kläger bleibt es überlassen, seinen Vortrag vor dem Berufsgericht nach Maßgabe seiner Ausführungen in der Revisionsinstanz zu vervollständigen, wenn er es für erforderlich hält. Andererseits kann die Beklagten die Frage ihres Verschuldens erneut zur Erörterung stellen.

Der wegen Eigentumsverletzung zu ersetzende Schaden umfaßt jedenfalls dann auch die Rosten eines Vorprozesses des Geschädigten gegen einen Dritten, wenn der Schädiger den Geschädigten bei einer für diesen nicht aufklärbaren Sachlage durch unrichtige Angaben über den Verletzungshergang zu dem Vorgehen gegen den unbeteiligten Dritten veranlasst hat.