Beschädigten Kraftfahrzeug

Zur Frage, welche Kosten dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs seiner Ehefrau nach § 249 Satz 2 BGB zu erstatten sind.

Der Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw Mercedes 280 SL infolge eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers voll einzustehen haben. Im Streit sind nur die vom Kläger erstattet verlangten Mietaufwendungen für ein Ersatzfahrzeug während der bis zum 1. 6. 1970 dauernden Reparatur des Unfallwagens. In dieser Zeit benutzte der Klägerin den Pkw VW 1300 seiner Ehefrau, die ihm dafür auf der Grundlage einer Tagespauschale von 25 DM und einem Kilometergeld von 0,25 DM einen Betrag von insgesamt 2310,50 DM am 4. 6. 1970 eine Rechnung ausstellte. Die Beträge entsprechen den Preisen gewerblicher Mietwagenunternehmer für die Überlassung eines Pkw VW 1300.

Der Klägerin, der laut Quittung seiner Ehefrau den Rechnungsbetrag gezahlt hat, hat von den Beklagten diesen Betrag abzüglich 15% für ersparte Eigenaufwendungen gefordert. Die Beklagten halten jedoch nur eine Nutzungsentschädigung für den Ausfall des Unfallwagens von täglich 28 DM für gerechtfertigt und haben deshalb nur 1204 DM auf die Forderung des Kläger gezahlt.

Mit der Klage macht der Klägerin den Differenzbetrag geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Nach Auffassung des Berufsgericht kann der Klägerin nach Abzug von 15% Eigenersparnis von den Beklagten den Betrag ersetzt verlangen, den er an seine Ehefrau für die mietweise Inanspruchnahme ihres Pkw während des Ausfalls seines Wagens gezahlt hat. Zwar würde, so meint das Gericht, ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht bestehen, wenn der Mietvertrag als Scheingeschäft nichtig oder mit der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vereinbar und der Klägerin deshalb zur Zahlung einer Miete rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Das wird jedoch vom Berufsgericht nach Beweisaufnahme verneint. Nach seiner Ansicht muss sich der Klägerin auch nicht eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorwerfen lassen. Er habe, so führt das Berufsgericht aus, dieser Pflicht bereits dadurch genügt, dass er statt eines ihm als Ersatzwagen zustehenden Mercedes 280 SL nur einen VW 1300 gemietet habe. Im Übrigen habe er bis zur Grenze dessen, was er für ein entsprechendes Fahrzeug einem gewerblichen Mietwagenunternehmer habe zahlen müssen, den Mietzins mit seiner Ehefrau frei, aushandeln dürfen.

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind begründet. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsurteil auf einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung von Grund und Umfang des geltend gemachten Ersatzanspruchs beruht.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufsgerichts, dass das Vorhandensein eines zweiten Fahrzeugs im Haushalt des Klägers den Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherer nicht schon schlechthin von der Verpflichtung zur Erstattung von Mietwagenkosten entlasten würde.

Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, inwieweit der den Geschädigten treffende Nutzungsausfall dadurch beeinflusst wird, dass er ein Zweitfahrzeug besitzt. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufsgericht war die Ehefrau des Klägerin alleinige Eigentümerin und Halterin des VW 1300; der Klägerin hat den Vertrag vorgelegt, mit dem seine Frau diesen. Wagen Monate vor dem Unfall gekauft hat. Ebenso wenig braucht der von dem Berufsgericht verneinten Frage nachgegangen zu werden, ob die Ehefrau des Klägers im Rahmen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegebenen Pflichten bei Ausfall des Fahrzeugs ihres Ehemannes mit ihrem Wagen unentgeltlich einspringen müsste. Würde eine etwa erst durch den Schadensfall ausgelöste, allein um der Ehe willen bestehende Hilfs- und Beistandspflicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt, so widerspräche das dem in § 843 IV BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz, dass es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugute kommen sollen. Insoweit treffen auch hier die allerdings in einem Fall der Karenzentschädigung angestellten Erwägungen des Senatsurteil zu, dass sich der Schädiger auf die unentgeltliche Bereitstellung eines Ersatzwagens durch einen Dritten aufgrund interner rechtsgeschäftlicher Beziehungen zum Geschädigten nicht berufen kann.

Jedoch kann dem Berufsgericht nicht uneingeschränkt auch darin gefolgt werden, wenn es bei der Bemessung der Entschädigung das, was an Mietwagenkosten erforderlich ist, auch in einem Fall wie dem vorliegenden nach oben stets nur durch die üblichen Preise gewerblicher Mietwagenunternehmer begrenzt ansieht und dem Umstand, dass der Klägerin das Fahrzeug seiner Ehefrau und nicht das eines solchen Unternehmens gemietet hat, insoweit keine Bedeutung beimisst.

Grundsätzlich ist es allerdings für die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten unerheblich, ob der Geschädigte das Ersatzfahrzeug bei einem Mietwagenunternehmen oder einem hiermit nicht gewerbsmäßig befassten Dritten anmietet. Häufig wird der Geschädigte, insbesondere solange die Unfallschuld oder doch seine Mithaftung nicht ausreichend geklärt ist, ein besonderes Interesse daran haben, den Wagen eines Verwandten oder Bekannten in Anspruch zu nehmen, um Kosten und Risiken der Ersatzbeschaffung möglichst gering zu halten. In; solchen Fällen kann er regelmäßig Erstattung nur nach den von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten, nicht nach den gewöhnlich höheren Sätzen der Mietwagenunternehmen verlangen. Gewiss braucht sich der Geschädigte nicht aus Anlass des Schadensfalls einzuschränken. Doch ist nicht deshalb der erforderliche Herstellungsaufwand für jeden Schadensfall auf die Tarife der gewerblichen Mietwagenunternehmen von vornherein fixiert. Eine solche abstrakte Berechnung würde ohnehin in vielen Fällen schon der oben dargestellten Abhängigkeit der zu ersetzenden Mietwagenkosten von den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen widersprechen, zumal nicht zuletzt der Zustand des tatsächlich benutzten. Ersatzfahrzeugs oft ein anderer sein wird, als der des vom Mietwagenunternehmen angebotenen regelmäßig neueren Wagens. Vor allem steht einer solchen Betrachtungsweise entgegen, dass dem Geschädigten nur die Aufwendungen zu ersetzen sind, die ein verständiger Mensch machen würde. Es kann dahinstehen, inwieweit es dem Geschädigten zuzumuten ist, sich um die Beschaffung eines billigeren Ersatzfahrzeugs bei einer Privatperson zu bemühen, und welchen Einfluss hierauf der Umstand haben kann, dass das Fahrzeug eines nahen Angehörigen, mit dem der Geschädigte in einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebt, zur Verfügung steht. Hat jedenfalls der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, dass ihm die Beschaffung eines preiswerteren Ersatzfahrzeugs unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Herstellungskosten erforderlich sind.