Beschädigten Kraftwagen

Zu der Frage, ob und inwieweit der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten älteren Kraftwagens die Instandsetzungskosten ersetzt verlangen kann, wenn diese den für die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Betrag übersteigen.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne von der Beklagten nicht die Kosten für die Reparatur des unfallbeschädigten Kraftwagens, sondern nur den für die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Betrag, also den Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen. Es hat zugunsten des Kläger angenommen, er habe auf Grund der Äußerungen des Sachverständigen davon ausgehen können, dass die Reparatur nicht mehr als 1600 DM kosten werde; er habe daher den Reparaturauftrag erteilen können, ohne dadurch gegen seine Pflicht aus § 254 BGB zum Niedrighalten des Schadens zu verstoßen. Gleichwohl hat es ihm nur den Wiederbeschaffungswert von 1400 DM zugebilligt.

Dagegen sind, wie die Rev. mit Recht rügt, rechtliche Bedenken zu erheben. Vor allem wird das Ergebnis nicht der besonderen Lage gerecht, in der sich der geschädigte Kraftfahrzeugeigentümer in solchen Fällen befindet.

Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist es weithin. üblich, dass nicht der Schädiger Naturalrestitution wie es § 249 Satz 1 BGB in erster Linie vorsieht. Es entspricht vielmehr der Regel, dass sich der Geschädigte um die Beseitigung des Schadens bemüht und von dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt. Dabei ist der Geldanspruch aus § 249 Satz 2 BGB nur eine besondere Art des Herstellungsanspruchs.

Bei beiden Arten der Schadensbehebung - Satz 1 oder Satz 2 des § 249 BGB - geht es darum, den Geschädigten hinsichtlich des beschädigten Kraftwagens so weit wie möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, ihn also in die gleiche Lage zu versetzen, in der er sich vorher befand. Zur Erreichung dieses Zieles kommen bei Beschädigung eines gebrauchten Kfz oft zwei Wege in Betracht, einmal die Instandsetzung des Fahrzeugs und zum anderen die Anschaffung eines gleichwertigen anderen Fahrzeugs. Dabei sind die Reparatur und die Ersatzbeschaffung zwei Formen der Naturalrestitution, durch die das Interesse der Geschädigten daran geschützt wird, dass sein Vermögen in seiner konkreten Zusammensetzung erhalten bleibt.

Der Geschädigte kann in solchen Fällen selbst entscheiden, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder ein anderes Fahrzeug erwirbt. Geldersatz kann er aber von dem Schädiger nur fordern, soweit der gewählte Weg und der dafür gezahlte Betrag i. S. des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlich war. Das bedeutet, dass der Schädiger die tatsächlich gemachten Aufwendungen zu ersetzen hat, soweit sie ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht hätte. Es ist also darauf abzustellen, ob vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung das zweckmäßige und angemessene Mittel zur Behebung des Schadens war. Bei Prüfung dieser Frage sind neben dem Umfang und der Art der beim Unfall entstandenen Schäden auch die sonstigen Umstände, vor allem das Alter und der Zustand des Fahrzeugs, die Dauer der Instandsetzung sowie die Höhe der zu erwartenden Kosten zu berücksichtigen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob sich der Geschädigte auch dann, wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden wäre, zu dem von ihm gewählten Weg - Reparatur oder Ersatzbeschaffung - entschlossen hätte. Es ist keinem Geschädigten zuzumuten, dass er - nur um den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten - eine andere Art der Schadensbehebung wählt, als er es bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe sonst getan hätte.

Ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, welche Kosten durch die Reparatur entstehen, so ist der Geschädigte, besonders bei erheblichen Schäden, auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Er darf sich, soweit kein Anlass zu Misstrauen besteht, auf dessen Freistellungen verlassen. Bei der Wahl, die er auf dieser Grundlage zu treffen hat, trifft ihn einmal die Pflicht aus §§ 254, 242 BGB, den Schaden gering zu halten. Zudem ist ihm von vornherein insofern eine obere Grenze gesetzt, als dem Schädiger keine unverhältnismäßig hohen Aufwendungen zugemutet werden können. Das ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB und bedeutet, dass der Geschädigte eine Instandsetzung zu Lasten des Schädigers nicht wählen darf, wenn die zu erwartenden Reparaturkosten in einem Missverhältnis zu dem Wert des Wagens vor der Beschädigung stehen.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus:

a) Ware die Höhe der Instandsetzungskosten, wie sie sich später mit rund 2500 DM ergeben hat, von vornherein bekannt gewesen, so hätte der Kläger nicht die Erstattung dieser Kosten, sondern nur den für die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Betrag, also den Wiederbeschaffungswert von 1400 DM ersetzt verlangen können. In einem solchen Fall ist offenkundig, dass mit der Instandsetzung des Wagens unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen. Es kann daher auch nicht zweifelhaft sein, dass der Schädiger bei einer Befragung von dem Wahlrecht des § 251 Abs. 2 B GB Gebrauch machen und sich für den Wertersatz entscheiden würde. Deshalb kann die Ansicht des Klägers nicht gebilligt werden, der Geschädigte könne auch bei vorheriger Erkennbarkeit unverhältnismäßig hoher Instandsetzungskosten stets einen Schadensbetrag von etwa 130% des Wiederbeschaffungswertes verlangen, weil er sein Fahrzeug im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, also zu einem Betrag bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert instand setzen lassen dürfe.

Das Berufsgericht hat angenommen, dass Reparaturkosten bis zu 1600 DM, wie sie von der Reparaturwerkstatt in Aussicht gestellt waren, für den Wagen des Klägers noch zu verantworten und nicht als unverhältnismäßige Aufwendungen zu werten seien. Diese tatrichterliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn, wie es sich später auch ergeben hat, die Instandsetzung keinen längeren Zeitraum in Anspruchnahm als die Beschaffung eines anderen Wagens, so dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung in beiden Fällen etwa gleich blieb.

Zu billigen ist auch die bisher nur unterstellte Annahme des Berufsgericht, dass der Klägernicht gegen seine Pflichten aus §§ 254, 242 BGB verstieß, wenn er unter diesen Umständen seinen Wagen in Reparatur gab. Das gilt umso mehr, als das Fahrzeug nach dem vom Berufsgericht herangezogenen Gutachten des Sachverständigen einen Austauschmotor hatte und überdurchschnittlich gut erhalten war. Das macht das Interesse des Klägers verständlich, den ihm vertrauten und von ihm erprobten Wagen wiederhergestellt zu wissen und sich nicht auf den Erwerb eines ihm fremden und möglicherweise mit verborgenen Mängeln versehenen Gebrauchtwagens verweisen zu lassen.

Hätte die Instandsetzung des Wagens also tatsächlich nicht mehr als die erwarteten 1550-1600 DM gekostet, so wäre die Beklagten verpflichtet gewesen, dem Kläger diesen Betrag zu erstatten. Das wäre dann der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag gewesen, ohne dass die Beklagten sich hätte darauf beschränken können, nur den Wert des Wagens zu ersetzen.

Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, dass der Geschädigte mit einem Missverständnis zwischen dem Aufwand für die Reparatur und dem Wiederbeschaffungswert, wie es sich später herausgestellt hat, zunächst nicht rechnen konnte. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Schädiger auch in einem solchen Falle darauf beschränken kann, nur den Wert des Wagens zu ersetzen.

Medicus verneint das. Er ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall der Schädiger das Reparaturrisiko und damit auch die Gefahr von Prognosefehlern zu tragen hat. Dem ist jedenfalls für den Fall zuzustimmen, dass der Schädiger die Reparatur durchführen lässt, wie der Geschädigte es nach § 249 Satz 1 BGB in erster Linie verlangen kann. In diesem Falle geht das Risiko, dass bei der Instandsetzung die falsch eingeschätzten Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten werden, sicher zu Lasten des Schädigers. Medicus will das gleiche auch dann gelten lassen, wenn der Geschädigte die Reparatur selbst veranlasst hat. Er meint, § 249 Satz 2 BGB wollte den Geschädigten des Zwanges entheben, die beschädigte Sache dem Schädiger anzuvertrauen. Mit diesem Zweck des Gesetzes sei es nicht zu vereinbaren, wenn man in diesem Fall dem Geschädigten das Reparaturrisiko und damit auch die Gefahr von Prognosefehlern aufbürden wollte.

Dieser Auff. ist für den Fall beizutreten, dass die Kosten für die Instandsetzung überraschend und unvorhersehbar den Wert des Wagens unverhältnismäßig übersteigen. Sie bedarf jedoch auch bei unvorhersehbarer Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze einer Einschränkung für Fälle, in denen schon nach dem Kostenanschlag Instandsetzungskosten über den Wert des Fahrzeugs hinausgehen. Entschließt sich der Geschädigte in einem solchen Falle, ohne den Schädiger zu befragen, zu einer Reparatur, so geht es nicht an, den Schädiger mit dem genannten Risiko zu belasten. Vielmehr muss das Risiko, dass durch die Instandsetzung unverhältnismäßige Kosten entstehen, in einem derartigen Falle der Geschädigte tragen. Das ist nach dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, dass der Schädiger nicht mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen belastet werden soll. Zwar ist diese Bestimmung nicht unmittelbar in der Weise anzuwenden, dass sich der Schädiger auf den Ersatz des Wagenwertes beschränken kann. Er ist aber nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 BGB von dem Risiko, auch einen übermäßigen Aufwand tragen zu müssen, freizustellen. Daraus folgt, dass er die Instandsetzungskosten, die schon nach dem Kostenanschlag über den Wert des Fahrzeugs hinausgingen, in jedem Pelle nur insoweit zu ersetzen hat, als sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen.

Das gilt auch für den jetzt zu entscheidenden Fall. Die von dem Sachverständigen errechneten Reparaturkosten lagen mit 1857,65 DM erheblich über dem Wiederbeschaffungswert von 1400 DM. Allerdings hatte sich die Reparaturwerkstatt dem Sachverständigen gegenüber bereit erklärt, den Wagen des Kläger unter teilweiser Verwendung von gebrauchten Teilen zu einem Preis von 1550 bis 1600 DM instand zu setzen. Das schloss aber, wenn kein Festpreis vereinbart wurde, nicht aus, dass tatsächlich höhere Kosten entstanden. Wenn der Kläger unter diesen Umständen, ohne die Beklagten zu befragen, den Reparaturauftrag erteilte, so muss das Risiko, dass unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erwuchsen, zu seinen Lasten gehen. Er kann daher die tatsächlich entstandenen Kosten nur insoweit ersetzt verlangen, als sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen. Das Berufsgericht hat zwar angenommen, dass Reparaturkosten in Höhe von 1600 DM nicht unangemessen hoch seien. Es hat aber bisher nicht festgestellt, ob und inwieweit die vom Kläger geforderten höheren Aufwendungen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Wagens stehen. Da diese Feststellung durch den Tatrichter zu treffen ist, war die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückzuverweisen.