Beschädigung eines Kraftfahrzeugs

Auch bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs hat der Schädiger dem Geschädigten den diesem entgangenen Verkaufserlös grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als dieser den Verkehrswert übersteigt.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Kraftfahrzeughändler und Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Ein von ihm beim Verkauf eines fabrikneuen Pkw für 3250 DM in Zahlung genommener Pkw, Baujahr 1970, wurde am 8. 11. 1977 bei einem Zusammenstoß mit einem von der Zweitbeklagte gesteuerten Pkw des Erstbeklagte total beschädigt. Der Kläger hatte an dem Wagen nach dessen Übernahme zunächst in der eigenen Werkstatt eine Inspektion vornehmen und kleinere Reparaturarbeiten ausführen lassen. Anschließend ließ er in einer Vertragswerkstatt Kupplung und Bremsen reparieren und eine neue Lackierung aufbringen. Mit der Behauptung, er habe wenige Tage vor dem Unfall, nämlich am 4. 11. 1977, den Wagen für 5500 DM verkauft, aber dem Käufer noch nicht übergeben gehabt, hat der Kläger von den Beklagten u. a. Ersatz dieses Betrages verlangt.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Mitverursachung des Unfalles durch den Fahrer des Kläger die Verurteilungssumme um 1/4 herabgesetzt, im Übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten dagegen, dass auch das Berufsgericht bei der Schadensberechnung den dem Kläger entgangenen Gewinn einbezogen, und dass es den Restwert des Wagens von 300 DM nicht in voller Höhe von der dem Kläger zugesprochenen Schadensquote in Abzug gebracht hat. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht stellt - von der Revision nicht angefochten - aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger an dem Pkw, der im Unfallzeitpunkt nur einen Zeitwert von 2800 DM hatte, noch Arbeiten im Wert von 2500 bis 3000 DM hat durchführen lassen, und dass er ihn dann vor dem Unfall tatsächlich zu einem Preis von 5500 DM an den Zeugen K verkauft hat. Nach. Abzug der Mehrwertsteuer von 11% und des Restwertes des Fahrzeuges von 300 DM ermittelt das Berufsgericht den Schaden des Kläger am Pkw mit; 4654,95 DM. Nach Auffassung des Berufsgerichts ist der Kläger nicht auf den anteiligen Ersatz des Zeit- bzw. Wiederbeschaffungswertes des total beschädigten Wagens beschränkt; er kann vielmehr auch Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen.

Die Revision bleibt erfolglos.

Die Zulassungsfrage hätte vom Berufsgericht nicht ohne Verstoß gegen die klare gesetzliche Regelung anders entschieden werden können.

Nach § 252 BGB gehört zu dem zu ersetzenden Schaden auch der nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartende Gewinn. Dies ist bei Beschädigung einer Ware in der Hand eines Geschäftsmannes in erster Linie ein günstiger, also den gemeinen oder Verkehrswert übersteigender Verkaufserlös. Dieser günstige Verkaufserlös war im Streitfalle nach nicht angegriffener tatrichterlicher Feststellung nicht nur - was genügt hätte - zu erwarten, sondern ohne das Schadensereignis sogar rechtlich gewährleistet. Weil diese Art des Gewinnentganges bei Sachschäden geradezu typisch ist, erübrigt sich jede Prüfung eines Zurechnungszusammenhanges für diese Folge eines Sachschadens. Die Frage ist vom Gesetzgeber ausdrücklich entschieden.

Weshalb gerade für Kraftfahrzeuge etwas anderes gelten sollte, ist unerfindlich, und der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass dies im Schrifttum überwiegend vertreten werde. Die ganz überwiegende Rechtsprechungspraxis, die im einzelnen aufzuzeigen hier nicht lohnt, kommt gerade darin zum Ausdruck, dass in diesem Wirtschaftsbereich bedauerlich häufig Prozessbetrug durch Vortäuschen eines Verkaufes vor dem Unfall versucht wird. Dieser Missstand, dessen sich das Berufsgericht voll bewusst war, vermag einzelne abweichende Stimmen zu erklären, aber nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch für Giesen, der - soweit ersichtlich - als einziger um eine tragfähige Begründung wenigstens bemüht war. Schon der Titel seines Aufsatzes: Der Große Preis... zeigt deutlich, dass auch bei ihm das rechtspolitische Bedauern über die erwähnten Missstände motivierend im Vordergrund stand. Im Übrigen erkennt Giesen selbst, dass der Ersatzanspruch hinsichtlich des Sachfolgeschadens eben nicht auf den Substanzwert beschränkt ist. Im Gegensatz zu anderen verkennt er auch nicht, dass es hier nicht etwa um einen Liebhaberwert geht, der sich nur bei dem Geschädigten selbst bemerkbar machen kann. Wenn er befürchtet, dass in Fällen dieser Art das Liebhaberinteresse des Käufers zu Lasten des Schädigers kommerzialisiert werden könne, dann entfernt er sich von der gesetzlichen Regelung. Im Grunde könnte man damit jeden Gewinn außer Betracht lassen, der auf einer geschickten Werbung beruht.

Inwieweit anderes gelten könnte für rechts- oder sittenwidrige Übervorteilung des Käufers, gibt der vorliegende Fall schon angesichts der festgestellten Aufwendungen des Klägers für die Verbesserung des Fahrzeugs zu prüfen keinen Anlass. Soweit Giesen überdies besondere Beweisgrundsätze ins Feld führen will, können seine Ausführungen hier deshalb außer Betracht bleiben, weil im vorliegenden Fall keine Tatsachenfeststellungen angegriffen werden. Es besteht auch kein Anlass, auf Schrifttum einzugehen, das Giesen nur billigend referiert.

Bei alledem kann dahinstehen, ob nicht ein Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise dann in Frage gezogen werden könnte, wenn der Käufer, ohne getäuscht worden zu sein, aus irrationalen Gründen einen ganz unvernünftig hohen Preis akzeptiert hatte. Auch einen solchen Fall schließen die Feststellungen des Berufsgerichts aus.

Die Revision wirft auch ohne Erfolg dem Kläger einen Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht deshalb vor, weil er den wohl günstig verkauften Wagen zunächst noch im Verkehr benutzt hat. Ein solches Verhalten ist beim Verkauf von Gebrauchtwagen nicht ungewöhnlich; es wird sogar bei privaten Autoverkäufen oft ausdrücklich vorbehalten. Ob bei Verkauf besonderer Sammlerstücke etwas anderes gelten könnte, mag dahinstehen. Hier überstieg der Verkaufspreis nicht den Wert eines bescheidenen Gebrauchswagens.

Rechtlich einwandfrei hat das Berufsgericht auch den dem Kläger zugute gekommenen Restwert des total beschädigten Pkw von 300 DM bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigt und die Beklagten verurteilt, von dem auf diese Weise ermittelten Betrag die auf sie entfallende Quote an den Kläger zu zahlen. Es ist rechtsirrig, wenn die Revision meint, der Restwert sei in voller Höhe von dem nach erfolgter Quotierung ermittelten Schadensersatzbetrag in Abzug zu bringen.