Beschluss
Das BauGB enthält in seinem Ersten Teil des Ersten Kapitels, keine ausdrückliche Vorschrift darüber, in welcher Form der Flächennutzungsplan endgültig festgestellt wird. Aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ergibt sich jedoch, dass hierfür ein Beschluss der Gemeinde erforderlich ist; fehlt dieser Beschluss, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der auch nach Ablauf der in § 215 Abs. 1 genannten Frist nicht unbeachtlich wird. Der abschließende Beschluss über den Flächennutzungsplan wird im Folgenden als Feststellungsbeschluss. Der Feststellungsbeschluss ist im Regelfall kein Satzungsbeschluss. Er wird jedoch in einigen Gemeindeordnungen landesrechtlich in verschiedener Hinsicht wie ein Satzungsbeschluss behandelt. Fallen die Kompetenz für die Flächennutzungsplanung und die Bebauungsplanung auseinander, wie bei den Samtgemeinden und ihren Mitgliedsgemeinden in Niedersachsen, so entfaltet der Flächennutzungsplan nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Außenwirkung im Verhältnis der Samtgemeinde zur Mitgliedsgemeinde. Er berührt damit das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinde nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit hat er nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen insoweit Wirkungen wie ein Gesetz gegenüber einer Kommune. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Regelung nicht in üblicher Weise wie eine Rechtsnorm beschlossen oder verkündet wird. So hat das BVerfG die Regelungen des Teils II des Raumordnungsprogramms in Niedersachsen als untergesetzliche Rechtsnormen quantifiziert, obwohl sie nur im Ministerialblatt bekannt gemacht werden, weil auch bei ihnen der maßgebliche Gesichtspunkt zutrifft, dass andernfalls eine mit der Rechtsschutzfunktion der Kommunalverfassungsbeschwerde unvereinbare Lücke entstünde. Eine vergleichbare Situation liegt bei den Flächennutzungsplänen der Samtgemeinden vor. Hierauf wird bei der Neubearbeitung von § 5 Rn. 155ff. näher eingegangen werden.
Erforderlichkeit - Der Feststellungsbeschluss ist unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplans. Dies ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Nr. 2. Ein Flächennutzungsplan kann nur in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entstehen, nicht aber durch Gewohnheitsrecht. Insoweit gilt das gleiche wie zum Bebauungsplan. Auch eine langjährige Anwendung eines unerkannt nichtigen Flächennutzungsplans kann diesem nicht zur Rechtswirksamkeit verhelfen. Dagegen können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch gewohnheitsrechtliche Derogation unwirksam werden, d. h. durch langjährige Nichtanwendung getragen von der Überzeugung, dass diese Verfahrensweise rechtens sei. Vom Unwirksamwerden eines Flächennutzungsplans kraft Gewohnheitsrechts rechtssystematisch verschieden ist der Fall, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans obsolet werden, weil sie infolge einer andersartigen - möglicherweise - rechtswidrigen baulichen Entwicklung völlig überholt sind und darum nicht mehr realisiert werden können. Der Flächennutzungsplan wird insoweit funktionslos. Zur vergleichbaren Lage beim Bebauungsplan § 10 Rn. 25.
Zeitpunkt - Der Feststellungsbeschluss beendet das Planverfahren der Gemeinde; er ist der abschließende Beschluss über den Flächennutzungsplan. Der Feststellungsbeschluss darf daher erst gefasst werden, wenn das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 beendet und über Anregungen und Bedenken entschieden worden ist. Der Feststellungsbeschluss kann aber, was regelmäßig geschieht, mit dem Beschluss über Anregungen und Bedenken zusammengefasst werden. Es ist unschädlich, wenn der Feststellungsbeschluss dem aufsichtlichen Verfahren nach § 11 nachfolgt, sofern das Ergebnis der aufsichtlichen Prüfung und der Planinhalt übereinstimmen. Praktische Bedeutung hat ein solches Verfahren aber nur bei geringfügigen Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans.
Gegenstand des Beschlusses ist die Feststellung des Flächennutzungsplans. Sein Wirksamwerden ist allerdings noch vom positiven Abschluss des aufsichtlichen Verfahrens nach § 6 Abs. 1 bis 4, der Ausfertigung und der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 abhängig.
Der Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan umfasst inhaltlich
- die Abgrenzung des Geltungsbereichs;
- die in der Planzeichnung enthaltenen Darstellungen zeichnerischer
Art sowie die Darstellungen in Textform nach § 5 Abs. 2, gegebenenfalls in Verb. mit den Vorschriften der BauNVO;
- die Bestimmung des Inkrafttretens.
Die Kennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 sowie die Übernahmen und Vermerke nach § 5 Abs. 4 erfolgen dagegen nur nachrichtlich. Ihr Inhalt beruht nicht auf Planungen der Gemeinde. Sie sind nicht Bestandteil des Feststellungsbeschlusses.