Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müssen alle Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaft vollständig und sachlich zutreffend über den Bebauungsplan sowie über die damit zur Entscheidung anstehenden planerischen und rechtlichen Fragen informiert sein. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 BaWüGO; das Gebot gilt aus der Natur der Sache aber auch dort, wo ausdrückliche Regelungen fehlen. Zu den Beschlussunterlagen gehören bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan

- der Entwurf des Bebauungsplans bzw. der Änderung oder Ergänzung;

- die Begründung;

die Begründung hat den Nachweis zu erbringen, dass die Grundlagen der Abwägung jedenfalls in ihren zentralen Punkten beachtet worden sind;

Ob die Beschlussunterlagen den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft bereits vor der Sitzung vorliegen müssen, richtet sich nach dem jeweils maßgeblichen Kommunalverfassungsrecht. Die HessGO enthält keine dahingehenden Vorschriften; sie geht vielmehr vom Mündlichkeitsprinzip aus. Verbot des imperativen Mandats - Die Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaft genießen das freie Mandat. Sie entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung; sie sind an Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit eingeschränkt wird, nicht gebunden. Für die kommunalen Mandatsträger gilt daher das Verbot des imperativen Mandats. Mitwirkungsverbot wegen Interessenkollision - Unter welchen Voraussetzungen kommunale Mandatsträger, gegebenenfalls auch sachkundige Bürger als Mitglieder von Ausschüssen der Gemeindevertretung wegen Interessenkollision von der Mitwirkung an der Bebauungsplanung ausgeschlossen sind, richtet sich nach Landesrecht. Diese Regelungen stimmen zwar in ihrer rechtspolitischen Zielsetzung weitgehend überein, sie weichen jedoch im einzelnen auch voneinander ab. Die Verfassungen von Berlin und Hamburg treffen keine Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses bzw. der Bürgerschaft. Das Landesrecht regelt auch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Ausschlußvorschriften beachtlich ist; die §§ 214 und 215 finden keine Anwendung. Bei einer Interessenkollision kann auch Bundesrecht verletzt sein, da das Bundesrecht nach Auffassung des BVerwG dem Landesrecht einen Rahmen setzt. Eine Verletzung von Bundesrecht läge hiernach vor, wenn nach Landesrecht selbst gröbste Interessenkollisionen hingenommen werden müßten. Bundesrecht würde auch verletzt, wenn nach Landesrecht selbst völlig untergeordnete oder ganz entfernte Interessenkollisionen berücksichtigt werden müßten und dies das Planverfahren geradezu blockieren würde. Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mandatsträgers kann zugleich auch einen Mangel im Abwungsvorgang darstellen und insoweit ebenfalls Bundesrecht verletzen. Den Ausschluss befangener Personen regeln im übrigen auch § 20 VwVfG und die damit weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Diese Vorschriften betreffen das Verwaltungsverfahren. Ihnen gegenüber sind die Regelungen des Kommunalverfassungsrechts Spezialrecht. Das Mitwirkungsverbot ist aus dem Verfassungsrecht abgeleitet. Maßgebend sind der Rechtsstaatsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 1 GG, das Verfahrensgrundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 38 Abs. 1 GG. Der Sinn des Verbots besteht darin, der Sauberkeit der Gemeinde- verwaltung zu dienen und bereits den äußeren Anschein eines Interessenkonflikts zu vermeiden. Das Mitwirkungsverbot verfolgt das Ziel, die Bebauungsplanung von persönlich-subjektiven Einflüssen freizuhalten und damit ein sachgemäßes, unparteüsches Verfahren zu sichern. Bezogen auf das Bebauungsplanverfahren will das Mitwirkungsverbot sicherstellen, dass der Mandatsträger eine von sachfremden Einflüssen freie Abwägungsentscheidung zwischen den unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belangen treffen kann. Daneben hat das Mitwirkungsverbot aber auch die Aufgabe, dem betroffenen Amts- oder Mandatsträger Gewissenskonflikte zu ersparen. Es dient insoweit auch dem Schutz des Mandatsträgers.

Ausschlussgründe; Vor- und Nachteile, Sonderinteressen - Die Gründe für ein Mitwirkungsverbot sind in den Gemeindeordnungen der Länder jeweils abschließend aufgeführt. Sie können sowohl in der persönlichen als auch in der beruflichen Sphäre des Mandatsträgers liegen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnungen ist ein kommunaler Mandatsträger ausgeschlossen, wenn die Mitwirkung am Bebauungsplanverfahren ihm oder ihm nahestehenden Personen einen unmittelbaren bzw. einen besonderen Vor- oder Nachteil bringen kann. Soweit der Arbeitgeber des Mandatsträgers, ein nichtrechtsfähiger Verein oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bevorzugt oder benachteiligt werden kann, kommt es nach einigen Gemeindeordnungen auf das persönliche oder wirtschaftliche Interesse bzw. Sonderinteresse an der Erledigung der Angelegenheit an. Die Regelungen zum Mitwirkungsverbot knüpfen an die Begriffe Vorteil bzw. Nachteil an. Ein Vorteil ist gegeben, wenn der Betroffene an einem bestimmten Gut oder Interesse eine Besserstellung erfährt; ein Nachteil liegt vor, wenn der Betroffene insofern eine Schlechterstellung oder Einbuße erleidet.