Beschlussunterlagen

Die Satzungsbeschlüsse zu mehreren Bebauungsplänen können in einer Beschlussunterlage zusammengefasst werden, wenn eine gesonderte Abstimmung zu jedem Plan erfolgt. Dabei ist darauf zu achten, dass die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen des BauGB für jeden einzelnen Plan gewahrt bleiben. Insbesondere ist eine Abwägung für jeden einzelnen Plan gesondert erforderlich. Eine sog. En-bloc-Abstimmung über mehrere Bebauungspläne ist in der Regel unzulässig. Bei einer En-bloc-Abstimmung wird über mehrere Abstimmungsgegenstände nur mit einer Stimmabgabe einheitlich entschieden. Will ein Gemeindevertreter bei einem der zur einheitlichen Entscheidung zusammengefassten Punkte der Tagesordnung mit ja stimmen, muss er notwendigerweise auch allen übrigen Tagesordnungspunkten zustimmen. Eine von sachfremden Einflüssen freie Entscheidung über den einzelnen Tagesordnungspunkt ist daher nicht möglich; vielmehr beeinflussen die einzelnen Entscheidungen sich gegenseitig. Eine derartige Verfahrensweise widerspricht dem Wesen der für jeden einzelnen Bebauungsplan erforderlichen Abwägung. Eine En-bloc-Abstimmung kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die betreffenden Bebauungspläne und die mit ihnen verbundenen Abstimmungsgegenstände auch sachlich miteinander zusammenhängen, so dass im Ergebnis nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann.

Rechtswirkungen - Als Gesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt der Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese Bestimmung gilt unstreitig für das öffentliche Recht. Insoweit regelt der Bebauungsplan gegebenenfalls auch, inwieweit z. B. Belästigungen im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG planungsrechtlich unzumutbar sind; er kann z. B. die Grenze der Erheblichkeit von Immissionen autonom durch entsprechende Festsetzungen normativer Art festlegen. Umstritten ist dagegen, inwieweit der Bebauungsplan auch privatrechtliche Eigentumsrechte zu gestalten vermag. Diese Frage ist insbesondere für den zivilrechtlichen Abwehranspruch nach §§ 1004 und 906 BGB von Bedeutung. Hiernach kann der Eigentümer eines Grundstücks wesentliche Beeinträchtigungen, welche von den Nachbargrundstücken ausgehen, abwehren, wenn sie auf eine ortsunübliche Benutzung des Nachbargrundstücks zurückzuführen sind. Für den BGH und die herrschende Zivilrechtslehre kommt es bei der Bestimmung der Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 Abs. 2 und § 1004 Abs. 1 BGB in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem maßgeblichen Gebiet an; die Planung ist hiernach ohne Bedeutung. Eine hiervon abweichende Meinung will die Rechtswirkungen des Bebauungsplans auch auf das Zivilrecht ausdehnen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans bilden die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen insbesondere für

- die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts;

- die Teilungsgenehmigung;

- die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben;

- die Bodenordnung durch Umlegung oder Grenzregelung;

- die Bemessung von Entschädigungsleistungen;

- die Enteignung;

- die Erschließung;

- den Erlass von Baugeboten, Pflanzgeboten und Abbruchgeboten auch unmittelbar aus sich heraus.

Der Bebauungsplan gilt als Rechtsnorm gegenüber jedermann. Er ist auch gegenüber Behörden und Gerichten verbindlich. Vgl. zur Rechtswirkung von Bebauungsplänen. Festsetzungen im Bebauungsplan können auch nachbarschützenden Charakter haben. Maßgebend ist der Wille der Gemeinde im Einzelfall Es ist daher erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob bzw. welche Festsetzungen Nachbarschutz gewähren sollen. Dazu kann die Begründung herangezogen werden.

Aufhebung früherer Planungen - Mit der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen werden frühere Bebauungspläne ganz oder teilweise aufgehoben. Eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Allen Beteiligten muss jedoch in allen Stadien des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Bebauungsplan bewusst sein, dass ein alter Bebauungsplan vorhanden ist und dieser aufgehoben werden soll. Fehlt es hieran, kann darin ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliegen. In der Begründung ist daher auf den bisherigen Plan hinzuweisen und der Grund für seine Aufhebung darzulegen. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen empfehlen die Nds. VV-BBauG, bei allen Beschlüssen der Gemeinde auf den aufzuhebenden Plan hinzuweisen. Das gleiche gilt für die Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der abschließende Satzungsbeschluss über den neuen Bebauungsplan soll ausdrücklich auch über die Aufhebung der bisherigen Planung befinden.

Die Aufhebung früherer Planungen ist nicht im Wege einer sog. En-bloc-Aufhebung möglich. Eine Satzung, durch die 30 Fluchtlinienpläne als übergeleitete Bebauungspläne im Sinne von § 173 Abs. 3 BBauG aufgehoben werden sollen, ist abwägungsfehlerhaft . Wird ein Bebauungsplan neu aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, so kann dieser Rechtssetzungsakt für sich unwirksam oder nichtig sein. In diesem Falle gelten in der Regel die bisherigen Planungen weiter. Jede Satzung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Festsetzungen eines Bebauungsplans schließt zwei Regelungen in sich ein: zum einen die Aufhebung des bestehenden Rechts und zum anderen die Schaffung neuen Rechts. Beide Regelungen sind im Regelfall derart miteinander verknüpft, dass die eine nicht ohne die andere gelten soll. Insoweit ist davon auszugehen, dass das bestehende Recht nur für den Fall aufgehoben werden soll, dass neues Recht an seine Stelle tritt. Erweist sich die Setzung neuen Rechts als unwirksam, so bleibt das bisherige Recht bestehen. In besonderen Fällen kann jedoch die Aufhebung des bisherigen Rechts wirksam, die Setzung neuen Rechts im Wege der Aufstellung, Änderung bzw. Ergänzung eines Bebauungsplans dagegen unwirksam sein. Hier entsteht infolge der fehlgeschlagenen Änderung oder Ergänzung im Ergebnis ein planloser Zustand, so dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 bzw. § 35 beurteilt. Eine derartige Rechtsfolge kann aber nur angenommen werden, wenn

- die Gemeinde den unbedingten Willen zur Aufhebung der bestehenden Festsetzungen hatte und dieser Wille auch bei der Beschlussfassung deutlich zum Ausdruck gekommen ist z. B. dadurch, dass sowohl über die Aufhebung der bestehenden Festsetzungen als auch über die Änderung oder Ergänzung gesondert beschlossen worden ist,

- die Aufhebung bestehenden Rechts nicht an dem gleichen Mangel leidet wie die Änderung oder Ergänzung,

- das Entstehen eines planlosen Zustandes auch im Hinblick auf § 1 Abs. 3 hingenommen werden kann und

- der Bebauungsplan im übrigen nach den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit wirksam bleiben kann.