Beseitigung von Kellernässe
Werden zur Beseitigung von Kellernässe an einem bestehenden Gebäude die Außenwände des Kellers neu isoliert und an den Seiten des Hauses Drainagerohre in Kies verlegt, so sind das Arbeiten bei Bauwerken im Sinne des § 638 BGB.
Zum Sachverhalt: Die Beklagte hat im Jahre 1977 an einem vorhandenen Gebäude der Klägerzur Beseitigung von Kellerundichtigkeiten auftragsgemäß die Kelleraußenwände aufgegraben, die Außenwandisolierung erneuert, an zwei Seiten des Hauses Drainagerohre in Kies verlegt sowie die damit zusammenhängenden Wiederauffüllungsarbeiten vorgenommen und die Gehwegplatten neu verlegt. Den dafür berechneten Werklohn von 5000 DM zuzüglich 11% Mehrwertsteuern hat die Kläger noch 1977 bezahlt. Unstreitig waren die Leistungen der Beklagte mangelhaft. Im Jahre 1980 hat die Kläger die Beklagte deshalb mehrfach unter Fristsetzung und Androhung, nach Fristablauf einen Dritten mit der Nachbesserung zu betrauen, vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Schließlich hat sie die Mängel durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen und diesem dafür 3798,83 DM bezahlt. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt die Kläger mit der am 24. 4. 1981 eingereichten und alsbald zugestellten Klage von der Beklagte
LG und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagte hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: . . . II. Das Berufungsgericht sieht die von der Beklagte ausgeführten. Leistungen als Arbeiten bei einem Bauwerk an und hält deshalb innerhalb der Fünfjahresfrist seit der im Jahre 1977 erfolgten Abnahme eingeklagten Gewährleistungsanspruch für noch nicht verjährt. Die Revision hingegen meint, die von der Beklagte erbrachten Leistungen seien Arbeiten an einem Grundstück, deshalb sei der Klageanspruch verjährt. Damit hatte die Revision keinen Erfolg.
1. Unter Arbeiten bei Bauwerken i. S. des § 638 BGB sind nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch die Arbeiten zu verstehen, die für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (BGHZ 53, 43 [45] = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1970, 419). Danach kann nicht schon jede Reparatur an einem Gebäude, z.B. nicht schon die Ausbesserung einzelner Schäden, als Arbeit bei Bauwerken angesehen werden (BGHZ 19, 319 [322] = LM vorstehend Nr. 1 = NJW 1956, 1195). Die erforderliche Abgrenzung mag schwierig sein. Insoweit kann nicht allgemein, sondern nur nach den Gegebenheiten des jeweiligen Falles entschieden werden (Senat, NJW 1974, 136 Nr. 6 = LM vorstehend Nr. 26; NJW 1977, 2361; LM vorstehend Nr. 14 = BauR 1970, 47 = WM 1970, 287). Instandsetzungs- und Umbauarbeiten müssen jedoch jedenfalls dann als Arbeiten bei Bauwerken angesehen werden, wenn entsprechende Leistungen bei Neuerrichtung Arbeiten bei Bauwerken wären und wenn sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind. Denn auf derartige Instandsetzungsarbeiten trifft der gesetzgeberische Grund für die längere Verjährungsfrist bei Bauwerksarbeiten nach der ähnlichen Interessenlage gleichermaßen zu. Auch bei solchen Instandsetzungsarbeiten besteht allgemein die Gefahr, dass Mängel erst nach Jahren erkannt werden (vgl. dazu BGH, NJW 1978, 1522 Nr. 4 = LM vorstehend Nr. 33).
2. Danach handelt es sich hier um Arbeiten bei Bauwerken.
a) Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes vorgenommene Aufgrabungs-, Isolierungs-, Drainageverlegungs- und Wiederverfüllungsarbeiten sind stets als Arbeiten bei Bauwerken angesehen worden. Darüber hat es - soweit ersichtlich - noch keinen Streit gegeben. Es macht insbesondere keinen Unterschied, ob derartige Arbeiten etwa schon vom Rohbauunternehmer zusammen mit dessen anderen Leistungen oder von einem nur mit diesen Aufgaben betrauten anderen Unternehmer erbracht werden. Denn unter Arbeiten bei Bauwerken ist nicht nur die Ausführung des Baues als Ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile oder Bauglieder zu verstehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie einen äußerlich hervortretenden, körperlich abgesetzten Teil des Baues darstellen. Auch z. B. (nur) die Ausschachtung einer Baugrube ist deshalb als Arbeit bei Bauwerken anzusehen (BGHZ 68, 208 [211] = LM vorstehend Nr. 31 = NJW 1977, 1146).
b) Soweit die Beklagte das Kelleraußenmauerwerk neu isoliert hat, ist das Isoliermittel zwangsläufig mit dem schon vorhandenen Gebäude fest verbunden worden. Die Drainagestränge sind zwar im wesentlichen nur in die Kiesbettung im Bereich der Fundamente gelegt worden. Diese Einbettung und ihr Anschluss an die ihrerseits mit dem Gebäude fest verbundene Abwasserleitung reichen jedoch aus, auch ihre feste Verbindung mit Boden und Gebäude zu bejahen. Denn das muss nach der Gesamtanlage beurteilt werden, die hier aus dem Eindringen von Feuchtigkeit zu sichernden Gebäude besteht. Eine spätere Trennung der Drainagestränge vor Beendigung der Nutzungszeit der Gesamtanlage war nicht gewollt (§ 95 BGB). Wie z. B. in einen Magerbetonkranz eingebettete demontierbare Schwimmbeckenteile (BGH, NJW 1983, 567 = LM, vorstehend Nr. 47), herausziehbare Rohre eines Rohrbrunnens oder ein abbaubarer Stahlturm (vgl. zu diesen Beispielen BGHZ 57, 60 [62] = LM vorstehend Nr. 18 = NJW 1971, 2219) sind deshalb auch die Drainagestränge hier als fest mit der Hauptsache (Boden und Gebäude) verbundene Sachen i. S. des § 94 BGB anzusehen (insoweit anders die in BGHZ 57, 60 [62] = LM vorstehend Nr. 18 = NJW 1971, 2219, erwähnte lose im Erdreich verlegte Entwässerungsleitung).
c) Schließlich sind die von der Beklagte erbrachten und ohne Mehrwertsteuer mit 5000 DM berechneten Leistungen auch ihrem Umfang nach mit Arbeiten an Neubauten zu vergleichen. Entgegen der Auffassung der Revision muss hier allein auf die von der Beklagte erteilte Rechnung und nicht auf die Nachbesserungskosten abgestellt werden, weil letztere sich nur auf die Reparatur der Drainage, nicht auch auf die Isolierarbeiten beziehen. Isolierungs- und Drainagearbeiten, die 1977 5000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gekostet haben, sind durchaus von wesentlicher Bedeutung für den Bestand des Gebäudes der Kläger gewesen. Sie waren erforderlich für die Abdichtung des Kellers und damit für die Erhaltung oder Wiederherstellung der uneingeschränkten Benutzbarkeit des Hauses.
III. Nach alledem hat die Beklagte Arbeiten bei Bauwerken durchgeführt mit der Folge, dass für den Klageanspruch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 I BGB gilt, die bei Klageerhebung noch nicht verstrichen war.