Besitzer

Zur Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, zu dulden, dass letztere von Beauftragten der zuständigen Behörden betreten und auf ihnen Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausgeführt werden. Da für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen gekennzeichnet werden sollen, kommt eine Kennzeichnungspflicht nur für erst im Verfahren befindliche Flächennutzungspläne in Betracht. Sollte sich bei einem bereits wirksam gewordenen Flächennutzungsplan erst nachträglich - aus welchem Anlass auch immer, wobei eine allgemeine Pflicht, das gesamte, bereits beplante Gemeindegebiet geologisch untersuchen zu lassen, nicht besteht - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass bei für bauliche Nutzungen dargestellten Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wird die Gemeinde die rechtlichen Auswirkungen eines solchen Abwägungsdefizites unter entspr. Beachtung der bisher für Bebauungspläne vorliegenden Rspr. zu überprüfen haben. Danach ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan - abgesehen von der gerichtlichen Nichtigkeitserklärung im Normenkontrollverfahren - in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Dabei hat die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger eine wichtige Bedeutung. Beruht die Ungültigkeit des Plans auf einem Verfahrens- oder Formfehler, hat die Gemeinde darüber zu entscheiden, ob sie den Plan, statt ihn aufzuheben, unter Behebung des Fehlers und Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens rückwirkend in Kraft setzt. Zu den Amtspflichten der Bediensteten einer Baugenehmigungsbehörde bei Nichtigkeit eines Bebauungsplans. Im Ergebnis wird die Gemeinde damit, um den bisher gesetzten Rechtsschein zu beseitigen, auch bei Flächennutzungsplan entweder diesen förmlich aufheben oder, sofern die Altlast nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 und 6 mit einer im Flächennutzungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung vereinbar ist bzw. zumindest die durch sie erfolgende erhebliche Belastung planerisch bewältigt werden kann, die Kennzeichnung unter Behebung des Fehlers und Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens rückwirkend vornehmen müssen. Zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen.

Die Kennzeichnung von Flächen, für die eine zentrale Abwässerbeseitigung nicht vorgesehen ist soll gewährleisten, dass die mit der Abwasserbeseitigung zusammenhängenden Fragen besonders beachtet werden. Im Einzelfall werden im Hinblick auf derartige Tatsachen bei der Entwicklung des Bebauungsplans aus einem solchen Flächennutzungsplan u. U. niedrigere Geschoßflächenzahlen oder Mindestgrößen der Baugrundstücke festgesetzt werden müssen. Vor einer Darstellung von Bauflächen im Flächennutzungsplan wird zu prüfen sein, wie die Abwässer von diesen Flächen sonst beseitigt werden können, ob eine Ableitung der Abwässer in vorhandene Vorfluter u. dgl. oder in den Untergrund tatsächlich und unter Beachtung des WHG, des LandeswasserG und der jeweiligen BO rechtlich möglich ist, und wenn nicht, ob die Abwässer auf den Baugrundstücken beseitigt werden können. Hierzu sind u. U. vor Aufstellung der Bauleitplanung besondere Bodenuntersuchungen erforderlich.

Gegenüber dem BBauG entfallene Vorschriften - Reihenfolge für die Verwirklichung der Planung - Die erst durch die BBauG Novelle 1976 eingefügte und nach § 5 Abs. 3 BBauG bisher mögliche Darstellung der beabsichtigten Reihenfolge für die Verwirklichung der Planung ist im BauGB entfallen. Damit soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass solche Darstellungen in der Regel nur von geringer Aussagekraft sind und sich seine Grundlagen kurzfristig ändern können, während die Darstellungen des Flächennutzungsplans im Grundsatz langfristige Entwicklungsvorstellungen verfolgen. Die Streichung des bisherigen § 5 Abs. 3 BBauG vermeidet zudem Erschwernisse bei der Planaufstellung und unnötige Änderungen des Flächennutzungsplans. Die Streichung hindert die Gemeinde jedoch nicht daran, auf andere Weise im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanung Vorstellungen über seine Verwirklichung darzulegen, z. B. in der Erläuterung zum Flächennutzungsplan.

Kenntlichmachung von sog. Sanierungsgebieten - Die bisher in § 5 Abs. 5 BBauG enthaltene Regelung, sog. Sanierungsgebiete kenntlich zu machen, ist ersatzlos im BauGB gestrichen worden, weil durch Art. 1 Nr. 2 das G zur Änderung des StBauFG vom 5. 11. 1984 die in diesem G normierte Pflicht, förmlich festgelegte Sanierungsgebiete im Flächennutzungsplan kenntlich zu machen, aufgehoben worden ist. Damit ist der geänderten Rechtslage, die auch im 2. Kap. des BauGB beibehalten worden ist, Rechnung getragen.