Besonderen Vertragsbedingungen

Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen knüpft die Wirksamkeit von Forderungsabtretungen grundsätzlich an die Zustimmung der Deutschen Bundespost; nur bei Wirkung der unter Buch- staben a-c geregelten Voraussetzungen bedarf es einer Zustimmung nicht.

Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimmt damit den Inhalt der Forderung als solcher und begründet die Anwendbarkeit des § 399 Halbs. 2 BGB.

Zum Sachverhalt: 1973 beauftragte die beklagte Bundespost die Firma F mit der Ausführung von Glas- und Leichtmetallarbeiten an einem Fernmeldeneubau. Die Vertragschließenden vereinbarten die Geltung der Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagte Unter Nr. 10 ist darin u. a. bestimmt: 10. Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:

a) Jede Abtretung darf sich nur auf einen genau zu bezeichnenden Auf- trag erstrecken. Sie umfasst außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe, wenn nicht ein niedrigerer Betrag angegeben ist.

b) Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.

c) Die Abtretung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Vordruck zu verwenden, der bei der auftrag gebenden Dienststelle erhältlich ist.

Die Leichtmetallarbeiten vergab die Firma F an die Firma B; bei der Firma W bestellte sie Glas. Im Dezember 1973 übersandte die Firma F der Beklagte eine 2. Abschlagsrechnung über im einzelnen beschriebene Lieferungen und Leistungen. Jedes Blatt der Abschlagsrechnung enthält u. a. folgenden formularmäßig gestalteten, eingerahmten Aufdruck: Factoring

Für Zahlungsverkehr Konten der UTB bitte beachten und Diese Forderung wurde gemäß Factoring-Vertrag von der UTB-Teilzahlungs-Bank angekauft. Alle Rechte und Ansprüche aus dieser Forderung sind damit auf die Bank übergegangen. Sie können daher Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die UTB auf nachstehende Konten leiten: Es folgen zwei Bank- und ein Postscheckkonto der Kläger und deren Anschrift für Scheckzahlungen. Im Januar 1974 zahlte die Beklagte auf die Abschlagsrechnung einen Betrag an die Firma F auf deren Konto bei der Landesbank. Über das Vermögen der Firma F ist inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden. Die klagende UTB-Bank verlangt von der Beklagte - nochmalige - Zahlung aus abgetretenem Recht. Die Beklagte ist diesem Begehren mit der Ansicht entgegengetreten, die Kläger habe die Forderung der Firma F nicht erworben, weil bei der Abtretung Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen nicht beachtet worden sei. Im übrigen hätten die Firmen B und W aufgrund jeweils mit der Firma F vereinbarter sog. erweiterter Eigentumsvorbehalte vorrangige Rechte an der Forderung erworben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolglos. Die Revision der Klägerführt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Abtretung der Forderung an die Kläger sei unwirksam.

1. Die Firma F könne bei Erteilung der Abschlagsrechnung im Dezember 1973 allein den Willen gehabt haben, der Beklagte anzuzeigen, es liege eine aufschiebend bedingte Forderungsabtretung vor, bedingt nämlich durch den im damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Ankauf der Forderung durch die Kläger In dem Factoring-Vertrag seien alle abzutretenden Forderungen unter diese Bedingung gestellt worden, welche im konkreten Falle erst im Dezember 1973 eingetreten sei. Dieser Sachverhalt sei dem in Rede stehenden Rechnungsaufdruck, der einzigen Verlautbarung, die als Abtretungsanzeige überhaupt in Betracht komme, nicht zu entnehmen. Da die Firma F nach Dezember 1973 die nunmehr unbedingte Abtretung nicht angezeigt habe, stelle sich die Frage überhaupt nicht, ob eine Abtretung, bei deren Anzeige das ausbedungene Formular nicht benutzt worden ist, nach § 399 BGB unwirksam ist.

2. Gehe man dem entgegen davon aus, dass der Rechnungsaufdruck als eine Abtretungsanzeige anzusehen sei, so habe das Landgericht darin recht, dass die Nichtbenutzung des amtlichen Vordrucks die Abtretung nach § 399-BGB unwirksam mache. Art und Ausgestaltung des Formulars zwängen zu dem Schluss, dass es sich bei der gewünschten Form der Anzeige um ein Mittel handele, um die Zuverlässigkeit des Betriebsablaufs in der Organisation der mit der Sache befassten Oberpostdirektion zu gewährleisten.

3. Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob eine Abtretung durch die Firma F an die Kläger nicht auch deswegen unwirksam wäre, weil die Abtretungen im erweiterten Eigentumsvorbehalt der Firmen W und B gegenüber der Abtretung aufgrund des Factoring-Vertrages die zeitlich früheren waren.

II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts (§§ 116, 133 BGB) mit Recht, soweit das Berufungsgericht gemeint hat, eine wirksame Abtretung der Forderung, welche der Firma F gegenüber der Beklagte zustand, liege deshalb nicht vor, weil es an einer Abtretungsanzeige fehle. Die zweite Abschlagsrechnung vom Dezember 1973 ist der Beklagte zugegangen, mit ihr der aufgedruckte Hinweis, die Forderung sei gemäß Factoring-Vertrag von der Klägerangekauft worden und alle Rechte und Ansprüche hieraus damit auf die Bank übergegangen. Dieser Hinweis ist eine rechtsgeschäftsähnliche Mitteilung (Palandt, BGB, 36. Aufl., § 409 Anm 1; Soergel-Siebert-Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 409 Rdnr. 4). Das Berufungsgericht hat sie ausgelegt. Da es sich um eine Individualerklärung handelt, ist die Auslegung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Auslegung das Gesetz, insbesondere anerkannte Auslegungsregeln verletzt worden sind. Das ist hier der Fall. Der Wortlaut der Anzeige ist unmissverständlich. Er besagt, dass der Forderungsankauf, d. h. der schuldrechtliche Teil des zwischen bisherigem und neuem Gläubiger abgeschlossenen Rechtsgeschäfts und die dingliche Übertragung der Forderung bereits vollzogen seien. Das Berufungsgericht meint nun, dies habe, weil es im Hinblick auf den festgestellten Inhalt des Factoring-Vertrages unzutreffend gewesen sei, die Firma F im Dezember 1973 gar nicht erklären wollen, sondern nur, dass eine aufschiebend bedingte Forderungsabtretung vorliege. Da- mit verkennt die Vorinstanz den Sinn des § 133 BGB. Zwar ist dort bestimmt, dass der wirkliche Wille zu erforschen sei. Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass das nicht die Ermittlung des rein innerlich gebliebenen Willens bedeutet, der für den Adressaten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Palandt, BGB, § 133 Anm 4 m. w. Nachw.). Die Erklärung selbst enthält durch den ganz allgemein gehaltenen Hin- weis auf das Bestehen eines Factoring-Vertrages zwischen bisherigem und neuem Gläubiger keinen für den Schuldner erkennbaren Anhalts- punkt für die Annahme, die Abtretung müsse als vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig verstanden werden. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung der Ankaufs- und Abtretungsanzeige die Interessenlage des Zedenten außer Betracht gelassen hat (§ 157 BGB). Die Firma F hat die Mitteilung mit Blick auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Abschlagsrechnung gemacht. Ihr wirtschaftliches Interesse bestand darin, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt wusste, an den Zessionar leisten zu müssen. Da die Kläger aufgrund des Factoring-Vertrages zum Ankauf verpflichtet war, und es im konkreten Falle um den Erwerb einer Forderung gegen einen zahlungsfähigen Schuldner ging, konnte die Firma F davon ausgehen, dass der Inhalt der Anzeige im Zeitpunkt der Zahlung der wirklichen Rechtslage entsprechen würde. Eine zweifache Anzeige - Mitteilung einer aufschiebend bedingten Abtretung und, später, Mitteilung einer unbedingten - zu verlangen, erscheint sinnlos, weil die erstere ohnehin keine rechtlichen Wirkungen hätte. Im übrigen wäre es unzweckmäßig, den Gläubiger sicherer Forderungen zu zwingen, bei der Anzeige bis zum dinglichen Vollzug der Abtretung zuzuwarten. Da er der Factoring-Bank die Forderung regelmäßig nicht vor Rechnungserteilung zum Erwerb anbieten kann, besteht die Gefahr, dass die Anzeige nicht mehr rechtzeitig vor Zahlung zugeht. Das könnte zu Schwierigkeiten im Verhältnis des Schuldners zur Factoring-Bank führen. Andererseits ist der Schuldner, der aufgrund der Anzeige möglicherweise vor Vollzug der Abtretung an die Factoring-Bank zahlt, durch § 490 BGB geschützt.

2. Gegen die hilfsweise vorgenommene Auslegung der Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagte durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision dagegen im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Die Besonderen Vertragsbedingungen der Bell. haben den Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie entsprechen den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung des Bundes (MinBl des BFM und des BWM 1973, S. 747ff, 823ff), und den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Deutschen Bundesbahn (zitiert bei Daub-Piel-Soergel-Steffani, VOB, 1976, Erl. ZB 16.65). Die Beklagte verwendet sie ersichtlich ganz allgemein. Die Auslegung durch das Berufungsgericht unterliegt deshalb der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz.

b) Gemäß § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. In Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich § 399 BGB 2. Alternative nicht nur auf die Fälle bezieht, in denen die Abtretung gänzlich ausgeschlossen ist, sondern auch auf solche, in denen sie an bestimmte sachliche Erfordernisse oder an eine bestimmte Form oder an beides geknüpft ist (RGZ 136, 395 [399]; Soergel-Siebert-Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 399 Rdnr. 4; Palandt, BGB, § 399 Anm. 3 unter Aufgabe der bis zur 35. Aufl. vertretenen Meinung in w. Nachw.; Daub-Piel-Soergel-Steffani, VOB, Erl. ZB 16.65; BGHZ 40, 156 = NJW 1964,243 = LM vorstehend Nr. 9). So verlangen § 3 Nr. 4 AKB, § 7 Nr. 3 AHB und § 16 Nr. 3 AUB die Zustimmung des Versicherers als sachliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung und § 15 Nr. 2 ALB die schriftliche Anzeige als Wahrung einer bestimmten Form. Derartige Abreden bestimmen den Inhalt der Forderung als solcher und führen deshalb zur Anwendung des § 399 BGB. Sie fügen der Forderung nicht etwa nur ein ihrem Wesen fremdes Veräußerungsverbot hinzu, wie es § 137 BGB voraussetzt (RGZ 136, 395 [399]; BGHZ 40, 156 [159] = NJW 1964, 243 = LM vorstehend Nr. 9). Entgegen der Ansicht der Revision unterscheidet sich die Klausel gemäß Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagte in ihrem Sinngehalt nicht von der Vereinbarung, die der Entscheidung des BGH (BGHZ 40, 156 = NJW 1964, 243 =- LM vorstehend Nr. 9) zugrundeliegt. Die Formulierung, Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers unter folgenden Bedingungen abgetreten werden, macht deutlich, dass in allen anderen Fällen die Wirksamkeit der Abtretung an das Erfordernis der Zustimmung geknüpft ist. Die Beklagte geht mithin für den Vertragspartner erkennbar davon aus, dass -Forderungsabtretungen generell an die sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustimmung des Schuldners geknüpft sind. Deshalb ist es nicht richtig, wenn die Revision meint, im Falle der gesamten Entscheidung des BGH sei grundsätzlich Unabtretbarkeit, im vorliegenden Falle dagegen aber grundsätzlich Abtretbarkeit der Forderung gegeben. Wird die Abtretung grundsätzlich an die Zustimmung des Schuldners geknüpft, so sind Forderungen gegen ihn generell nicht abtretbar. Diese Regelung in Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen entspricht z.B. derjenigen unter Nr. 23 ZVB der Finanzbauverwaltung des Bundes. Die sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustimmung der beklagten Bundespost entfällt unter drei im Vertragstext als Bedingungen bezeichneten Voraussetzungen. Es muss sich um die Abtretung seitens des ursprünglichen Gläubigers handeln (b), sie muss sich auf einen genau bezeichneten Auftrag beziehen (a) und sie muss dem Auftraggeber unverzüglich auf einem bestimmten Formblatt angezeigt werden (c). Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, so bleibt es bei dem Normalfall der Zustimmungsbedürftigkeit der Abtretung. So liegt der Fall hier, weil für die Anzeige das vertraglich vorgesehene Formblatt nicht verwendet worden ist. Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen bestimmt danach den Inhalt der Forderung, die dem Gläubiger gegen die Deutsche Bundespost als Auftraggeberin erwächst und geht über eine verwaltungsinterne Ordnungsvorschrift hinaus, deren Zweck sich allein darin erschöpfen würde, die Voraussetzungen einer Kenntniserlangung von der Abtretung i. S. des § 407 BGB zu erschweren, mit der Folge einer Verstärkung der Schutzwirkung dieser Vorschrift zugunsten des Schuldners. Durch diese Regelung sichert sich die Beklagte vielmehr in vertraglich zulässiger Weise gegen die Gefahren einer undurchsichtigen Abtretungspraxis ihrer Auftragnehmer, die diese wegen ihres Kreditbedarfs üben (vgl. Daub-Piel-Soergel-Steffani, VOB, Erl. 16.65), insbesondere gegen globale Vorausabtretungen beim Zessionskredit und im Factoring-Geschäft. Das rechtfertigt das Verlangen der Beklagte nach strikter Beachtung der Klausel.

c) Die Berufung auf Nr. 10 der Besonderen Vertragsbedingungen kann der Beklagte nicht als treuwidriges Verhalten (§ 242 BGB) angelastet werden. Die Klausel ist allgemein verständlich formuliert und die Beschaffung des Vordrucks ersichtlich nicht mit Schwierigkeiten verbunden. Dem Zweck der vertraglichen Regelung würde es schließlich zuwiderlaufen, wollte man, wie die Revision es fordert, von der Beklagte verlangen, sie müsse bei Eingang einer formfehlerhaften Abtretungs- anzeige ihrerseits zum Ausdruck bringen, dass sie diese nicht anerkennen werde.

3. Die Vereinbarung von einschränkenden, den Forderungsinhalt bestimmenden Klauseln schließt andererseits nicht aus, dass der Schuldner von Fall zu Fall seine Zustimmung zu weitergehenden Abtretungsmodalitäten erteilt (Daub-Piel-Soergel-Steffani, VOB, Erl. ZB 16.65). Das hat die Kläger im zweiten Rechtszuge unter Beweisantritt behauptet. Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kläger zwar vortragen lassen, das Schreiben der Beklagte, welches die Zustimmung zur Abtretung der Forderung an sie beinhalte, sei nicht auffind- bar. Dies konnte aber nicht dahin verstanden werden, dass sie ihren Sachvortrag nicht aufrechterhalten wolle. Einer solchen Annahme steht auch entgegen, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Zeugen für ihr Vorbringen benannt hat. Dem Vorbringen der Kläger hätte das Berufungsgericht nachgehen und die angebotenen Beweise erheben müssen. Eine Verletzung des § 286 ZPO rügt die Revision mit Recht.

III. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen einer Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache selbst sind nicht gegeben, so dass der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (§ 565 I ZPO). Ergibt die anderweitige Verhandlung, dass die Beklagte der Forderungsabtretung an die Kläger zugestimmt hat, so wird zu prüfen sein, ob die Firmen B und W - oder eine von ihnen - aufgrund verlängerten bzw. erweiterten Eigentumsvorbehalts ein vorrangiges Recht an der Forderung gegen die Beklagte erworben haben. Dazu fehlt es bisher an jeglichen Feststellungen.