Bestätigungsschreiben

Zur Anfechtbarkeit eines Geschäfts, dessen Inhalt in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben festgelegt ist, dem der Empfänger nicht widersprochen hat.

a) Die Gesellschafter können einstimmig die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters für bestimmte Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter mit Wirkung gegenüber diesem Gesellschafter dahin beschränken, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft insoweit nur nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses vertreten darf. Handelt der Geschäftsführer alsdann auf Grund eines solchen Beschlusses, wird dieser aber rückwirkend dadurch hinfällig, dass ein Gesellschafter seine Stimmabgabe wirksam anfleht, so hat der Geschäftsführer ohne Vertretungsmacht gehandelt.

b) Eine Teilanfechtung ist begrifflich nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist.

c) Wer vertragliche Erklärungen abgibt oder ihnen zustimmt, ohne zu wissen und zu wollen, dass hierdurch ein bereits bestehender Vertrag geändert wird, irrt sich über den Inhalt seiner Erklärung.

An der ständigen Rechtsprechung des RG ist festzuhalten, wonach ein Genosse grundsätzlich seine Beitrittserklärung nach Eintragung in die Liste der Genossen nicht durch eine Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung rückwirkend beseitigen kann.

1. Bei einem offenbaren Widerspruch zwischen dem von der Patenterteilungsbehörde Gewollten und dem in einer Entscheidung Ausgesprochenen ist eine nachträgliche Berichtigung möglich.

2. Die Irrtumgsanfechtung einer den Inhalt der Anmeldung betreffenden Erklärung ist auf alle Fälle dann ausgeschlossen, wenn die Erklärung des Anmelders Grundlage einer Entscheidung geworden ist, die Wirkung nach außen entfaltet.

Wird ein Erbbaurecht, das im Sinne des § 419 BGB das Vermögen des Erbbauberechtigten ausmacht, veräußert und wird dadurch die Gefahr einer Inanspruchnahme des Erwerbers nach § 419 BGB ausgelöst, so kann der Erwerber den zugrunde liegenden Kaufvertrag nicht deshalb wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des erworbenen Rechts oder der Person des Veräußerers anfechten. Ebenso wenig kann er daraus Gewährleistungsansprüche wegen Sachmangels oder Rechtsmangels herleiten. Die Haftung des Erwerbers kann jedoch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von Bedeutung sein. Der Wirksamkeit einer in eine notariell beurkundete Erklärung aufgenommenen Klausel steht nicht ohne weiteres entgegen, dass der Notar die Klausel eingefügt und der Erklärende sie bei der Verlesung durch den Notar überhört hatte. Erst eine Irrtumsanfechtung kann zur Nichtigkeit der Klausel führen. Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Sie kann gemäß §§ 119, 121, 143 BGB angefochten werden.

Anmerkung: Die vertretungsberechtigten Leiter einer Zweigstelle der Beklagte Sparkasse schrieben am B. 9. 1981 an die Kläger, dass die Sparkasse für die aus Lieferungen herrührenden Verbindlichkeiten ihres Kunden SVG gegenüber der Kläger die selbstschuldnerische Bürgschaft bis 150000 DM übernommen hat, und bat um Bekanntgabe der Höhe der Hauptschuld. Am 17. 9. 1981 bedankte sich die Kläger für die Bürgschaftsübernahme und bezifferte die Verbindlichkeiten ihres Schuldners. Darauf teilte die Beklagte unter dem 24. 9. 1981 lapidar mit, sie habe keine Bürgschaft für SVG übernommen. Nach Hinweis der Kläger auf den Widerspruch zum Schreiben vom B. 9. 1981 entgegnete die Beklagte am 6. 10. 1981, ihre Zweigstelle habe irrtümlich angenommen, die Beklagte sei eine Bürgschaft gegenüber der Kläger eingegangen. Da dies nicht zutreffe, werde nicht geleistet. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Sparkasse aus der Bürgschaft zur Zahlung von 150000 DM nebst Zinsen. Die Revision blieb ohne Erfolg.

Entsprechend der Unterstellung des Tatrichters hatte das RevGer. davon auszugehen, dass die Vertreter der Beklagte im Schreiben vom B. 9. 1981 nur eine tatsächliche Mitteilung über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang machen wollten, also bei der Unterzeichnung und Absendung nicht den Willen und auch nicht das Bewusstsein hatten, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Es war daher die alte, heftig umstrittene Frage zu entscheiden, ob das Erklärungsbewusstsein ein konstitutives Erfordernis der Willenserklärung sei, sein Fehlen also ohne Anfechtung Nichtigkeit zur Folge habe und nur analog § 122 BGB oder aus culpa in contrahendo eine Haftung für den Vertrauensschaden in Betracht komme oder ob eine ohne jenes Bewusstsein abgegebene Erklärung, die ihr Empfänger als rechtsgeschäftliche verstehen durfte, zunächst wirksam sei, aber wie ein Erklärungsirrtum nach §§ 119I, 120, 121, 143 BGB angefochten werden könne.

Der IX. Zivilsenat ist ausgehend von den Erwägungen in BGH, WM 1976, 448 = LM § 182 BGB Nr. 9 der Auffassung, dass es zur Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung nicht darauf ankommt, ob die Vertreter der Beklagte am B. 9. 1981 den Willen oder auch nur das Bewusstsein hatten, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Zur Begründung seiner Ansicht legt der erkennende Senat in Anlehnung an Bydlinski OZ 1975, 1) und Kramer im Wesentlichen dar: Aus dem Wortlaut der §§ 116 ff. BGB kann nichts gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet werden. Insbesondere dem § 118 BGB, der häufig als Beleg für die Gegenmeinung angeführt wird, ist nicht zu entnehmen, dass das Fehlen des Erklärungsbewusstseins ohne Anfechtung immer zur Nichtigkeit führe. Denn in den Fällen des § 118 BGB entspricht die Nichtigkeit dem Willen des Erklärenden. Ihm braucht die Wahl, das Erklärte für und gegen sich gelten zu lassen oder nach § 119 BGB anzufechten, nicht eröffnet zu werden. Damit nicht zu vergleichen ist eine Erklärung ohne das Bewusstsein, dass sie als rechtsgeschäftliche verstanden wird. Sie steht der irrtümlichen als rechtserheblich gewollten Erklärung viel näher. Wer die rechtsgeschäftliche Bedeutung seiner Erklärung für einen anderen nicht erkannte, hat ebenso wie derjenige, der sich über den Inhalt seiner als rechtserheblich gewollten Erklärung irrte, eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollen. In beiden Fällen erscheint es angemessen, dem Erklärenden die Wahl zu lassen, ob er nach § 119 I BGB anfechten will und dann das Vertrauensinteresse ersetzen muss oder ob er bei seiner Erklärung stehen bleiben will und dann eine etwaige Gegenleistung erhält, die ihn günstiger stellen könnte als seine einseitige Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens. Gegenüber dem durch die §§ 119, 157 BGB geschützten Vertrauen des Erklärungsempfängers in die Wirksamkeit des ohne Bindungswillen Erklärten tritt der Gedanke der Selbstbestimmung nicht vollständig zurück. Ihm trägt die Befugnis, die ohne Erklärungsbewusstsein in Geltung gesetzten Rechtsfolgen durch Anfechtung rückwirkend zu beseitigen oder bestehen zu lassen, ausreichend Rechnung. Eine Erklärung oder ein Verhalten muss dem sich Äußernden zurechenbar sein, um als seine Willenserklärung wirksam zu werden. Das ist nur der Fall, wenn die im Leitsatz genannten Voraussetzungen vorliegen.

Das Urteil wiederholt die Anforderungen an eine Anfechtungserklärung i. S. des § 143 I BGB, wie sie in der Rechtsprechung des BGH dargelegt sind: Es muss sich unzweideutig der Wille ergeben, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht mehr bestehen zu lassen. Dem genügte die bloße Ablehnung einer Bürgschaftsverpflichtung im Schreiben der Beklagte vom 24. 9. 1981 nicht. Folgerichtig wird das Fehlen des Erklärungsbewusstseins als Willensmangel angesehen.

Das Schreiben dem Beklagten vom 6. 10. 1981 enthält zwar eine Anfechtungserklärung. Sie ist aber schuldhaft verzögert worden: Denn bereits aus dem Schreiben der Kläger vom 17. 9. 1981 hatte die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, nämlich erfahren, dass entgegen ihrer Vorstellung die Kläger das Schreiben vom B. 9. 1981 als Bürgschaftserklärung aufgefasst hatte und auch so verstehen durfte.

Die hier dargestellten Grundsätze treffen nicht nur auf schriftliche Erklärungen zu, die ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben, aber als rechtsgeschäftliche verstanden worden sind. Auch sonstige Äußerungen und schlüssiges Handeln ohne Geschäftswillen werden als Willenserklärungen wirksam, wenn der sich Äußernde fahrlässig nicht erkannt oder trotz Kenntnis schuldhaft nicht vermieden hat, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und wenn der Empfänger es auch tatsächlich so verstanden hat.

Die Anfechtung muss in den Fallen der §§ 119,120 ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der! Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte in Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung: unverzüglich abgesendet worden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.