Bestandsschutz

Der Bestandsschutz berechtigt aber nicht nur, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Insoweit deckt der Bestandschutz auch die Durchführung von Reparaturen und mag sogar gewisse Anpassungen an die gewandelten Lebensumstände decken. Abs. 3 wird diesem Gesichtspunkt durch das Tatbestandsmerkmal Unterhaltungsarbeiten gerecht. Aber auch hier gilt die Einschränkung, dass nur solche Reparaturen gedeckt sind, die das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor dem Ablauf der Lebensdauer seiner Substanz schützen, nicht dagegen ein Neubau anstelle des infolge seines Alters verfallenen bestehenden Baues. Sie sind nicht an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes zu messen.

Vom Bestandsschutz und damit auch von Abs. 3 nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung, einem Ersatzbau, gleichkommen; dies trifft selbst dann zu, wenn der Ersatzbau in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beseitigung des alten Gebäudes erfolgt nutzbares Gebäude voraus. Der Bestandsschutz erlischt somit und Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn das Gebäude abgebrochen ist oder bei Zerstörung durch Brand oder anderen Naturkatastrophen und der Wiederaufbau einem Neubau gleichkommt. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die Hauptsache erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Dabei bemisst sich der Arbeitsaufwand nach den Kosten der Baumaßnahmen. Außer Betracht bleiben Kosten für Maßnahmen, die zwar den Wohnwert eines Gebäudes erhöhen, aber zur Aufrechterhaltung der Wohnnutzung nicht unumgänglich sind. In den notwendigen Erhaltungsaufwand einbezogen hat 1: das BVerwG so z.B. die Arbeiten am Dachgeschoß, dessen Gebälk wegen Holzbockbefalls ausgewechselt werden musste, ferner die Verblendung eines Hauses, die eine ausreichende Wärmeisolierung ermöglichen sollte. Es hat dagegen außer acht gelassen die Kosten für Fliesenarbeiten, Fußbodenbeläge, Elektroarbeiten, Installationsarbeiten und schalldämmende Maßnahmen, weil diese Maßnahmen nur dazu dienten, das Haus mit modernem Wohnkomfort auszustatten. Geschützt ist auch nicht jede wirtschaftlich sinnvolle Nutzung, sondern nur die nach Art unveränderte Nutzung. Hieraus folgt, dass die von der Veränderungssperre nicht berührten Maßnahmen auch nicht auf diese in ihrer gesamten wirtschaftlichen Zweckbestimmung, sondern nur auf einzelne Bauteile, soweit deren funktionsgerechte Nutzung im Rahmen der üblichen Nutzung dies erfordert, zu beziehen sind. Das BVerwG hat den Bestandsschutz nicht daran scheitern lassen, dass das 1: Gebäude von außen einem Neubau gleicht, denn entscheidend ist, dass die Baumaßnahmen das Volumen des Hauses nicht wesentlich erweitert haben. Wenn die unverändert bleibende Wohnfläche - Veränderung der Zahl der Wohnungen kann jedoch für den Bestandsschutz von Bedeutung sein, wenn diese Veränderung substanzaustauschend oder die Standfestigkeit berührend in den Bestand eingreift oder einen den Kosten für einen Neubau vergleichbaren Aufwand erfordert.

Wegen des noch vorhandenen bestandsgeschützten Gebäudes kann im Einzelfall zur funktionsgerechten Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung nach Art.14 Abs. 1 GG überwirkend ein damit zusammenhängendes weiteres bauliches Vorhaben erforderlich werden, sofern andernfalls die vorhandenen Baulichkeiten gegenstandslos würden. Das BVerwG hat insoweit einen überwirkenden Bestandsschutz aber nur anerkannt wenn zwischen dem vorhandenen Bestand und den seinem Schutz dienenden Maßnahmen ein untrennbarer Funktionszusammenhang besteht und infolge dieses Funktionszusammenhangs der Schutz des gegebenen Bestandes ohne die Zubilligung der Änderungs- oder gar Erweiterungsmaßnahmen gegenstandslos würde, mit den beabsichtigten Maßnahmen keine oder allenfalls nur untergeordnete Erweiterungen verbunden wären und soweit er davon abhängen kann, in welchem Ausmaß, in welchem Zeitraum und aus welchen Ursachen sich die Gesamtsituation gewandelt hat, d. h. in welchem Maße die Situation, in der der Bestandsschutz in Anspruch genommen werden soll, noch mit derjenigen übereinstimmt, in der er entstanden ist. Beispiel: Schaffung einer Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug unterzustellen oder Geräte abzustellen, die im Rahmen der üblichen Nutzung des bestandsgeschützten Gebäudes gebraucht werden. Selbst bei unveränderter Funktion deckt der Bestandsschutz jedoch nicht qualitativ wesentliche Veränderungen und eine quantitativ mehr als untergeordnete Erweiterung des Bestandes oder der Nutzung.

Andererseits liegt aber auch in der Konsequenz der Rspr. des BVerwG, dass nur gelegentlich ausgeübte Nutzungen, die zudem mit keiner baulichen oder sonstigen Veränderung des Grundstücks einhergehen, für sich genommen keinen Bestandsschutz genießen. Ein ohne Genehmigung errichteter Bau bzw. eine ohne Genehmigung vorgenommene Nutzungsänderung kann mangels objektiver Schutzwürdigkeit keinen durch Art. 14 GG abgesicherten Bestandsschutz erlangen.