Bestimmung der Gegenleistung

Entspricht die Bestimmung der Gegenleistung durch den hierzu berechtigten Vertragsschließenden nicht der Billigkeit, so ist der Vertragsgegner im Allgemeinen nicht berechtigt, sieh aus diesem Grunde von dem Vertrage zu lösen.

Aus den Gründen: Entgegen der Ansicht der Rev. lässt das BerUrt. auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als es angenommen hat, dass die Kläger die von dem Bell. zu erbringende Gegenleistung bestimmen durfte und dass sie diese Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen hatte. Hier stand der ziffernmäßige Betrag des von dem Beklagten zu zahlenden Kaufpreises nicht fest, sondern es war nur vereinbart, dass er marktgerecht sein sollte. Der Umfang der Leistung des Beklagten musste also noch festgelegt werden. Nach der Auslegungsregel des § 316 BGB, die das Berufungsgericht mit Recht angewandt hat, stand die Bestimmung der Gegenleistung der Kläger zu. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Angabe der Einzelheiten der von der Klägerzu erbringenden Leistung nicht nachgekommen war, obwohl die Kläger ihn mehrmals zur Spezifikation aufgefordert hatte. Der Beklagte war dadurch, dass er diesen Aufforderungen nicht nachkam, mit seiner Spezifikationsverpflichtung in Verzug. Gemäß § 375 Abs. 2 HGB war die Kläger daher berechtigt, die Bestimmung statt des Beklagten vorzunehmen. Sie hat dieses Recht ersichtlich in der Weise ausgeübt, dass sie die von D. bestellte Einrichtung als die von dem Beklagten abzunehmende bestimmte. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, dass die von der Kläger zu erbringende Leistung hinreichend festgelegt war. Die von dem Beklagten geschuldete Gegenleistung, die von der Klägernach der hier eingreifenden Auslegungsregel des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen war, hatte die Kläger allerdings, wie das Berufungsgericht unterstellt, nicht verbindlich festgesetzt, weil sie den mit D. vereinbarten Betrag forderte und dieser nicht marktgerecht, sondern zu hoch war und deshalb nicht der Billigkeit entsprach.

Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend darlegt, enthält § 315 Abs. 3 BGB eine die Anwendung des § 326 BGB ausschließende Sonderregelung. Würde sich der Verpflichtete, wenn die von dem Berechtigten getroffene Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht und daher nicht verbindlich ist, auf § 326 BGB berufen können, so wäre die Festsetzung der Gegenleistung durch den Berechtigten für diesen mit einem Risiko verbunden, das ihm nach Sinn und Zweck des Gesetzes gerade nicht aufgebürdet werden sollte. Wie sich aus § 315 Abs. 3 BGB ergibt, berechtigt der Umstand, dass der hierzu befugte Vertragschließende die Gegenleistung nicht verbindlich bestimmt hatte, den anderen Vertragschließenden nicht dazu, die Abwicklung des Vertrages zu verweigern, sondern er hat nur zur Folge, dass die Gegenleistung durch Richterspruch festgelegt werden muss. Hat also der Berechtigte die Bestimmung nicht nach billigem Ermessen getroffen, so steht dem anderen Teil nicht die Möglichkeit offen, aus diesem Grunde nach § 326 BGB vorzugehen, und von dem Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, sondern ihm bleibt ausschließlich der Weg, eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung der von ihm zu erbringenden Leistung durch gerichtliches TJA. zu erreichen.

4. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass gerade im Handelsverkehr vielfach eine schnelle Abwicklung der Geschäfte erforderlich ist und eine Bestimmung der Gegenleistung durch Richterspruch zu einer für die Parteien oder eine von ihnen untragbaren Verzögerung führen kann. In welcher Weise in derartigen Fällen die Abwicklung eines gegenseitigen Vertrages durchzuführen ist, braucht indes hier nicht abschließend entschieden zu werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der Beklagte nicht nur der Aufforderung der Kläger zur Spezifikation nicht nachgekommen, sondern er hat auch strikt die Abnahme einer Ladeneinrichtung von der Kläger abgelehnt. Die Frage, ob der Beklagte sich an dem Vertrage festhalten lassen müsste, obwohl die Bestimmung der Gegenleistung durch die Kläger nicht der Billigkeit entsprach, würde sich aber nur dann stellen, wenn die Kläger sich geweigert hätte, die Einrichtung auszuliefern, falls der Beklagte nicht 55.000 DM zahlte. Die Kläger hat sich jedoch immer wieder bereit erklärt, zu marktgerechten Bedingungen zu liefern. Der Beklagte hat also die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Kläger ihm die Einrichtung auch dann ausgehändigt hätte, wenn er nicht bereit war, 55000 DM zu zahlen, sondern nur einen geringeren Betrag, den er für marktgerecht hielt, und dass die Kläger bereit war, die endgültige Festsetzung der Gegenleistung entsprechend § 315 Abs. 3 BGB durch gerichtliches Urteil abzuwarten. Die Erwägungen, die von der Rev. angestellt werden, um darzulegen, dass der Beklagte in eine unhaltbare und ihm nicht zumutbare Lage geraten wäre, wenn er sich nicht von dem Vertrage gelöst hätte, gehen von einem anderen Sachverhalt aus und können der Rev. schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist gerade der Beklagte, der sich von dem Vertrage losgesagt hat, ohne auch nur den Versuch zu machen, zu einer für ihn tragbaren Regelung zu gelangen und eine Lösung zu ermöglichen, die beiden Teilen gerecht wurde und die endgültige Festsetzung des Kaufpreises dem Richterspruch überließ.