Beteiligten

Bei nicht fristgemäßer Äußerung kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die von den Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden und somit das Bauleitplanverfahren fortgesetzt werden kann. Sie muss jedoch hiervon nicht ausgehen und wird es nicht tun können, wenn ihr aus eigenen Erkenntnissen oder anderweitig das Gegenteil bekannt ist. Formell stellt die Verschweigung jedenfalls eine Vereinfachung des Verfahrens dar. Die Drittbehörde kann aber auch zur Abgabe der erbetenen Stellungnahme im Wege der Dienstaufsicht angehalten werden. Wo ein Träger öffentlicher Belange erklärtermaßen noch keine Planungsabsichten hat, bzw. diese hinausschiebt, geht die Vorschrift mit ihrem Zweck, das Verfahren zu beschleunigen, allerdings ins Leere. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange von der Auslegung des Plans ermöglicht diesen die Überprüfung, ob und inwieweit die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Wünsche berücksichtigt und notfalls erneut als Bedenken und Anregungen geltend zu machen sind bzw. die erstmalige Prüfung, ob in den Fällen erst jetzt beabsichtigter Planung diese nunmehr als Bedenken und Anregungen vorgebracht werden sollen. § 4 Abs. 1 Satz 3 hat somit keine Ausschlusswirkung.

Die Stellungnahme der beteiligten Träger öffentlicher Belange wird inhaltlich zunächst darauf ausgerichtet sein, ob den von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belangen im Vorentwurf der Gemeinde aus ihrer Sicht genügend Rechnung getragen ist und diese sich in ihm bereits als Darstellungen, Festsetzungen, Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahme wiederfinden. Darum muss der Vorentwurf; um den Trägern öffentlicher Belange eine solche Stellungnahme zu ermöglichen, bereits hinreichend konkretisiert sein, wobei die Gemeinde allerdings nicht verpflichtet ist, dem Träger öffentlicher Belange außer den in Betracht kommenden Planunterlagen auch noch Gutachten, informelle Pläne, Berechnungsgrundlagen u. a. zur Einsicht vorzulegen. Die sachbezogenen Kenntnisse der Träger öffentlicher Belange aus ihrem Fachbereich sind überdies aus der Sicht der Gemeinde für letztere bei dem - abschließenden - Vorgang des Abwägens aller in Betracht kommenden Belange von wesentlicher Bedeutung, weil der Gemeinde andernfalls das erforderliche Problembewusstsein fehlen kann. Falls das Plangebiet ganz oder teilweise oder dessen Umgebung bereits vor Aufstellung des Vorentwurfs der Gemeinde von anderen öffentlichen Planungsträgern raumrelevant verplant worden sein sollte, ist für die Gemeinde eine umfassende Orientierung über alle schon erfolgten Planungen erforderlich, denn sie sind - abgesehen von der in §§ 5 Abs. 4 und 9 Abs. 6 begründeten Pflicht zur nachrichtlichen Übernahme von Fachplanungen, die allerdings nur der Information derjenigen dient, die in die Bauleitplanung Einsicht nehmen und nichts über das Rangverhältnis von Bauleitplanung und Fachplanung aussagt - im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Soweit insbesondere Querverbindungen des Umweltschutzes in einer Reihe von Fachplanungen einen eigenständigen planerischen Ausdruck gefunden haben, muss dem hohen Koordinierungsbedarf gerade hier Rechnung getragen werden. Im Rahmen der notwendigen Sachverhaltsermittlung muss sich die Bauleitplanung auch auf künftig zu erwartende Entwicklungen einstellen und diese gleichfalls der Abwägung zugrundelegen, denn eine solche Vorausschau macht, soweit sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebiets bedeutsam sein kann, überhaupt erst eine sachgerechte Planung aus. In ihrer Stellungnahme haben die beteiligten Träger öffentlicher Belange der Gemeinde darum auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Ob und inwieweit die beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können, bestimmt sich nach den vorhandenen hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigungen und nur bei Fehlen solcher planmäßigen Festlegungen ausschließlich nach den örtlichen Gegebenheiten. Der Planungsträger kann innerhalb einer mehr oder weniger großen Zahl gesetzlich zulässiger Planungsmöglichkeiten sich für eine bestimmte bauliche Entwicklung entscheiden und sie dadurch zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung machen.

Im Einzelfall können u. a. folgende Fachplanungen in Betracht kommen:

- die nach § 38 Satz 1 privilegierten Planfeststellungen des Bundes nach dem FStrG, BBahnG, TWG, LuftVG, PBefG und AbfG;

- die nach § 38 Satz 2 privilegierten überörtlichen Planfeststellungen der Länder auf dem Gebiet des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechts;

- sonstige nicht privilegierte Planfeststellungen wie etwa zum Bali von Wasserstraßen;

- Flurbereinigungspläne, die die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes zum Zwecke der Verbesserung der Produktions-, und Arbeitsbedingungen sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung umfassen. Zum Verhältnis der Bauleitplanung und Flurbereinigung s. im übrigen § 187 ff und § 1 BBauG Rn. 293;

- Abwasserbeseitigungspläne i. V. etwa mit § 56 LWG NW;

- Bedarfspläne für Kinderspielplätze, die z. B. nach § 3 KinderspielplatzGes BaWü vom 4. 7. 1983 erstellt werden, den Bedarf an Kinderspielplätzen und deren Lage ausweisen und Zeitangaben für die Verwirklichung enthalten;

- Denkmalpflegepläne, soweit solche z. B. nach § 25 DSchG NW aufgestellt und fortgeschrieben worden sind;

- Forstliche Rahmenpläne, s. auch § 12 BWaldG, wonach Wald zu Schutzwald erklärt werden kann, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen und § 13 BWaldG, wonach Wald zu Erholungswald erklärt werden kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen zum Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten;

- Krankenhausbedarfspläne;

- Landschaftspläne i. V. etwa mit § 16 Landgericht NW;

- Luftreinhaltepläne;

- Tierkörperbeseitigungspläne;

- Wasserbewirtschaftungspläne ; s. § 1 BBauG Rn. 287; s. demgegenüber § 19 WHG, wonach, um Wassergewinnungsanlagen in mehr oder weniger weitem Umkreis zu schützen, Wasserschutzgebiete festgesetzt werden können, während die Sicherung der Wasserversorgung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ROG zu den Grundsätzen der Raumordnung gehört, wonach für... die Sicherung der Wasserversorgung... ausreichend Sorge zu tragen ist und die von den Ländern aufzustellenden Bewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile u. a. Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder künftige öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen können.