Beteiligung der Bürger
Die Vorschrift verfolgt ebenso wie bereits das BBauG 1976/1979 den Zweck, die Belange der Bürger möglichst frühzeitig und anschließend in einem förmlichen Auslegungsverfahren zu berücksichtigen und damit die verschiedenen Planungsalternativen zu fördern, um so eine weithin sachgerechte Entscheidung vorzubereiten. Gleichzeitig soll damit eine stärkere Kontrolle des Planungsgeschehens und die Verhinderung einseitiger Information und Einflussnahme bestimmter Interessen erreicht werden. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus unter Berücksichtigung eines Vorschlags des BR bewusst dem Öffentlichkeitsprinzip für die vorgezogene Bürgerbeteiligung und damit dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens insofern noch erhöhte Bedeutung beigemessen, als ohne Rücksicht auf den Nachweis eines bestimmten und legitimierten Interesses und über letzteres und die nur repräsentative Vermittlung einer Willensbildung der Gemeindeorgane hinaus grundsätzlich eine umfassende Problemerörterung und bürgerschaftliche Mitwirkung zu erfolgen hat. Von ihr kann bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmetatbestände, die sich auf Bagatellfälle beschränken, abgesehen werden. Letzteres gilt ebenso für das förmliche Auslegungsverfahren insofern, als von einer erneuten öffentlichen Auslegung nur abgesehen werden kann, wenn durch Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs beim Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder die Änderungen oder Ergänzungen beim. Flächennutzungsplanentwurf im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind. Die Vorschrift wird somit beide Mal unserem heutigen Demokratieverständnis und der Forderung nach Transparenz der Planung gerecht. Sie bringt zwar längere Laufzeiten von Bauleitplanverfahren und damit zusammenhängend einen größeren Zeit- und Verwaltungsaufwand mit sich, der aber doch der späteren Realisierung der Planung zugute kommen dürfte. Durch die vorzogene Bürgerbeteiligung vor allem wird in aller Regel die Qualität der Planung verbessert. Auch werden in dieser ersten Stufe häufig bereits Fragen vorgeklärt und Missverständnisse ausgeräumt. Dadurch wird das anschließende Auslegungsverfahren in vielen Fällen nicht mehr mit Einwänden belastet, die sonst zu viel langwierigeren Planverzögerungen führen könnten. Im übrigen war es ein Anliegen des Gesetzgebers, im BauGB die Aufstellung der Bauleitpläne insofern zu vereinfachen, als das Planaufstellungsverfahren durch Vermeidung von Aussagen über Beschlüsse der Gemeinde im Bundesrecht und damit Verminderung der gesetzlichen Vorschriften über die Verfahrensgestaltung bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung aber auch der Verfahrensabschluss bei Änderung oder Ergänzung der Planentwürfe nach der öffentlichen Auslegung erleichtert worden ist.
Begriff Bürger - Der Begriff Bürger, der aus dem BBauG übernommen worden ist, spricht nicht nur den Bürger an. Ebenso wie mit der Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans jedermann diesen und den Erläuterungsbericht einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen kann und wie auch der Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, lässt die Beteiligung der Bürger am Entstehen der Bauleitpläne grundsätzlich keinerlei Einschränkung zu, wie sich zudem aus dem Erfordernis der öffentlichen Unterrichtung gemäß Abs. 1 Satz 1 und daraus ergibt, dass in Abs. 2 Satz 5 nur von Personen schlechthin die Rede ist. Das Beteiligungsverfahren ist grundsätzlich ebenso uneingeschränkt, wie das jedermann zustehende Petitionsrecht. Wie dieses bezieht es sich auf natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und zwar ohne Rücksicht auf den Nachweis eines irgendwie bestimmten und legitimierten Interesses, also nicht etwa nur auf Eigentümer eines von der Planung betroffenen Grundstücks. Dieser Personenkreis besteht damit nicht nur aus denjenigen, die von den Festsetzungen des Plans unmittelbar betroffen werden. Wenn eine Gemeinde nach § 3 Abs. 2 verführt, richtet sich die Bekanntmachung und damit verbunden die Aufforderung, Bedenken und Anregungen vorzubringen, an alle Gemeindeangehörigen.. Auch bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung des Abs. 1 beziehen sich die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung nur auf die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. Es geht somit - ebenso wie beim förmlichen Verfahren des Abs. 2 - auch bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung auch und sehr wesentlich um die hinter einem Plan stehende Autorität, um eine Angelegenheit der planenden Gemeinde. Insoweit besteht also, wenn die Gemeinde auch, freilich in dem Rahmen, den das Kommunalrecht setzt, in der Verfahrensausgestaltung frei ist, kein wesentlicher Unterschied gegenüber Abs. 2.
Die Beteiligung der Bürger bei der Bauleitplanung wird somit in ein bestimmtes Verfahren verwiesen, das dem örtlichen Plangeber zur Entgegennahme und auf Verlangen der Erörterung abgegebener Stellungnahmen zu seiner Plankonzeption dient und nach dem Anregungsverfahren mit dem Ertrag dieser Beteiligung zusammen mit dem Ertrag der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange den Boden ergibt, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens durch den örtlichen Plangeber stattzufinden hat. Mit dieser Funktion des Beteiligungsverfahrens lässt sich eine Beteiligung der Bürger aus Nachbargemeinden nicht vereinbaren. Soweit ev. Belange von ihnen - etwa bei grenzüberschreitenden Planungen - in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen sind, wird dem Erfordernis, dass Interessenbetroffenheit dem örtlichen Plangeber auch insoweit erkennbar sein muss, dadurch Rechnung getragen, dass die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden ohnehin aufeinander abzustimmen sind; denn hierbei wirken sich diese Belange der Bürger aus Nachbargemeinden jedenfalls mittelbar über die Planungshoheit dieser Gemeinden insofern aus, als eine Verletzung der Planungshoheit angenommen werden kann, wenn auf ihrem Gebiet dadurch ein Zustand entstünde, der die Grenzen des benachbarten Gemeinden Zumutbaren überschreitet; s. insoweit § 2 Rn. 39..Nur insoweit endet also, anders als die Planungshoheit des örtlichen Plangebers, die Verpflichtung, im Rahmen des Abwägungsvorgangs die schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen, nicht an den kommunalen Gebietsgrenzen. Die privaten Belange verlieren dann nicht dadurch an Gewicht, dass die zu schützenden Personen in einer benachbarten Gemeinde wohnen.