Beteiligung

Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; Ihnen Ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1. der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird und dadurch die Grundzüge nicht berührt werden,

2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder

3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer planerischer Grundlage erfolgt sind.

An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach §4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtet werden. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis Ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit Im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht In das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder §11 sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder sonstigen Darstellungen Im Entwurf des Flächennutzungsplans im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden; §13 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

1. Entstehungsgeschichte

Eine Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung kannte bereits § 2 Abs. 6 BBauG 1960. Dadurch, dass sie lediglich im Rahmen des förmlichen Auslegungsverfahrens erfolgte, war sie jedoch auf einen verhältnismäßig späten Zeitraum verschoben. Demgegenüber hatte § 2 a BBauG 1976, dessen Vorbild § 9 StBauFG gewesen ist, die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gegenüber den auch weiterhin belassenen bisherigen Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne und die Beteiligung der Bürger verselbständigt. Die neuen Vorschriften in § 2 a Abs. 2 bis 5 über eine frühzeitige, vorgeschobene Bürgerbeteiligung und das bisherige, nunmehr in Abs. 6 übernommene förmliche Auslegungsverfahren, das noch um die Regelung für die Behandlung von Masseneingaben erweitert worden ist, fasste Abs. 1 BBauG 1976 in der Weise zusammen, dass die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung durch eine i. V. mit den §§ 6, 12 abgestuftes Informationssystem nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu er- - möglichen ist. Um die bisherige Lücke im Gesetz, das keine Vorschrift darüber enthielt, wie zu verfahren ist, wenn nach der Auslegung des Entwurfs der Bebauungsplan geändert oder ergänzt wird, zu schließen und dahingehende Zweifel zu beseitigen, hatte die Novelle BBauG 1979 einen Abs. 7 angefügt. In einem vereinfachten Verfahren war, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden, anstelle einer erneuten Auslegung und einer Wiederholung des Verfahrens nach Abs. 6 unter im einzelnen geregelten Voraussetzungen eine eingeschränkte Beteiligung der Bürger zulässig, für die es genügte, wenn den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegungen des BauG war die 2 Auffassung, dass die frühzeitige Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit den Bürgern sowie die Bürgerbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe, wie sie bereits der bisherige § 2a BBauG als Grundverpflichtung enthalten hat, einen festen Stellenwert in der Bauleitplanung der Gemeinden auch im BauGB haben müssen. Der federführende Ausschuss des BT hat darum mit Mehrheit unter Zustimmung des Innenausschusses und des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Vorschriften des RegE übernommen und dadurch einerseits die bisher bewährten Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Bürgerbeteiligung beibehalten, andererseits aber die gesetzlichen Vorschriften über die Verfahrensgestaltung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung vermindert und einen erleichterten Verfahrensabschluss bei Auslegung oder Ergänzung der Planentwürfe nach der öffentlichen Auslegung ermöglicht. Den Vorschlag der SPD-Fraktion, den bisher bestehenden Rechtszustand beizubehalten, weil er sich in der Praxis bewährt habe und Gründe für eine Änderung nicht gegeben seien, hat der federführende Ausschuss mehrheitlich abgelehnt mit. dem Hinweis, dass die vorgesehene Neufassung die Verpflichtungen beibehält und nur auf die Regelung von Einzelheiten der Durchführung verzichtet, die ohnehin in zweckentsprechender Weise vorzunehmen sind.