Beteiligung

Beteiligung - 1. Teilnahmevolkseigener Betriebe, sozialistischer Genossenschaften und anderer Organisationen, gegebenenfalls auch von Handwerkern an Organisationsformen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben (Gemeinschaften, Gemeinschaftseinrichtungen usw.). - 2. Teilhaberschaft des sozialistischen Staates an privaten Betrieben, um sie in den sozialistischen Reproduktionsprozess einzubeziehen und langfristig ihre Umwandlung in VEB vorzubereiten (staatliche Beteiligung). Die staatliche Beteiligung erfolgte in ab 1955 in Form von Gesellschaften des übernommenen Handelsrechts, vorwiegend Kommanditgesellschaften, in Einzelfällen auch Offenen Handelsgesellschaften. Entsprechend dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung wurden sie im Jahre 1972 auf freiwilliger Grundlage in neue volkseigene Betriebe umgewandelt. - 3. Sonstige Teilhaberschaft des sozialistischen Staates einerseits, ausländischer Staaten, juristischer Personen und einzelner Bürger andererseits an einer Wirtschaftsorganisation oder anderen Vermögenswerten. Die Beteiligung kann insbesondere beruhen auf der Enteignung privater Unternehmen, an denen am Mai 1945 ausländische Beteiligung bestanden, auf der Teilhaberschaft von Personen mit ständigem Wohnsitz in der BRD und in Westberlin und auf der wegen strafbarer Handlung erfolgten Einziehung des Vermögens privater Unternehmen bzw. Gesellschafter. - 4. Teilnahme von Mitgliedsländern des RGW bzw. ihrer Wirtschaftsorganisationen an internationalen ökonomischen Organisationen im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration. - 5. Gewinnbeteiligung. - 6. Investitionsbeteiligung. - 7. Form des Haushaltsausgleichs. - Beteiligung Anteil. - 9. im Kapitalismus: Teilnahme privater Eigentümer und Unternehmen an Gesellschaften des Handels- und bürgerlichen Rechts, insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften und Offenen Handelsgesellschaften. Durch die Beteiligung entsteht die Pflicht, Kapitalbeiträge (Geldeinlagen, Dienstleistungen) zu erbringen. Die Beteiligten erwerben in Höhe der Beiträge Anteile, können bei bestimmten Gesellschaften zur Teilnahme an der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sein und werden gemäß Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung an Gewinn und Verlust beteiligt. Im Imperialismus wird die Beteiligung zur monopolistischen Beherrschung von Unternehmen ausgenutzt. Eine besondere Rolle spielen dabei Beteiligungsgesellschaften, deren Zweck in der vollen oder überwiegenden Beteiligung an anderen Gesellschaften besteht. Formen der Beteiligungsgesellschaften, die die Kontrolle über die abhängigen Gesellschaften ausüben, sind vor allem Investmentgesellschaften (Investmentbank), Finanzierungsgesellschaf ten, . und Holdinggesellschaften. Beteiligungssystem Beteiligung, staatliche Maßnahme sozialistischer Staaten, privatkapitalistisch arbeitende Betriebe in den sozialistischen Umgestaltungsprozess einzubeziehen und leistungsfähiger zu gestalten. Dabei tritt der Staat mit einer finanziellen Einlage als Teilhaber in bestehende oder zu diesem Zweck gegr. Personengesellschaften, z. B. in eine Kommanditgesellschaft, ein, in der der private Unternehmer in der Regel geschäftsführender Komplementär und der Staat Kommanditist ist. In entstanden im Jahre 1972 aus den Betrieben mit s. Beteiligung auf freiwilliger Grundlage neue volkseigene Betriebe. Im Kapitalismus gibt es eine im Wesen vergleichbare s. Beteiligung nicht. Die durch Vereinigung staatlichen und privaten Kapitals entstehenden gemischten Unternehmungen stellen eine bes. Erscheinungsform des staatsmonopolistischen Kapitalismus dar.