Beteiligungsrecht

Es ist zulässig, den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss über die Veränderungssperre selbst in ein und derselben Sitzung zu fassen. Zwar ergibt sich aus Abs. 1, dass der Aufstellungsbeschluss vor dem Beschluss über die Veränderungssperre erfolgen muss. Die Reihenfolge ist jedoch gewahrt, wenn der P1anaufstellungsbeschluss vor dem Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Sitzung erfolgt. Der überwiegend vertretenen Auffassung ist inzwischen auch das BVerwG mit folgender Begründung beigetreten: Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 gibt für eine gegenteilige Meinung nichts her. Im Gegenteil deutet schon die Formulierung der Vorschrift, dass eine Veränderungssperre beschlossen werden könnte, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, eher darauf hin, dass der Beschluss über eine Veränderungssperre nicht von der Bekanntmachung abhängt. Nur diese Auslegung ist mit dem Sinn der Veränderungssperre und darüber hinaus mit dem der bundes- und landesrechtlichen Beteiligungsrechte der Gemeinden im Baugenehmigungsverfahren vereinbar. Der Gemeinde soll nämlich - nach der Wertung des Gesetzgebers - als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt werden. Sie soll darüber hinaus, wenn ein Bauantrag eingeht, der im nicht beplanten Bereich den Anforderungen etwa des § 34 oder §35 genügt, noch die Möglichkeit haben, die Aufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen, aufgrund dessen eine Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen, eine Veränderungssperre zu erlassen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen und damit im Ergebnis die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern; dass der Gemeinde daraus Entschädigungspflichten entstehen können, ist eine vom Gesetzgeber mitbedachte Folge. Den Planungsinteressen der Gemeinde wird damit der Vorrang vor dem Interesse des Bauwerbers eingeräumt. Die Auffassung, die Gemeinde dürfe eine Veränderungssperre erst beschließen, nachdem der Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden sei, führt lediglich zu einer Erschwerung der Planungstätigkeit der Gemeinde, ohne dem Bauwerber letztlich zu nützen. Der Beschluss über die Veränderungssperre selbst hat noch keine Auswirkung; erst mit ihrer Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft. Dem rechtsstaatlichen Anliegen des §2 Abs. 1 Satz 1, die Transparenz des Bebauungsplanverfahrens in dem wichtigen Frühstadium des Aufstellungsbeschlusses zu erhöhen, wird auch dann genügt, wenn die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erst im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderungssperre vorliegt. Schließlich können auch praktische Gesichtspunkte herangezogen werden insofern, als ein erkennbarer Grund besteht, Veränderungssperren sobald wie möglich wirksam werden zu lassen. Im Hinblick auf den in der Regel in öffentlicher Sitzung gefassten Aufstellungsbeschluss spricht sich letzterer - vor allem in kleineren Gemeinden - bereits vor seiner ortsüblichen Bekanntmachung schnell herum und vermag somit sofortige Baugesuche auszulösen. Diese zeitlich sobald wie möglich zu verhindern, muss die Planungsbehörde befugt sein. Ein dahingehender Effekt würde aber bei dem ohnehin zeitraubenden Verfahren, das allerdings nunmehr durch die Änderung des § 16 gegenüber dem BBauG abgekürzt worden ist, zumindest hinausgezögert werden, wenn der Aufstellungsbeschluss nicht zusammen mit dem Satzungsbeschluss, allerdings diesem zeitlich vorausgehend, in derselben Sitzung gefasst werden dürfte.

Es ist nicht erforderlich, dass der Aufstellungsbeschluss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits öffentlich bekannt gemacht war. Zwar bedarf es zur Wirksamkeit eines Aufstellungsbeschlusses der öffentlichen Bekanntmachung. Im Hinblick darauf, dass jedoch eine Satzung ihre Wirksamkeit erst mit der Bekanntmachung erlangt, reicht es aus, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 16 die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses bereits erfolgt ist.

Fehlen eines ordnungsgemäß bekannt gemachten Planaufstellungsbeschlusses - Das Fehlen eines ordnungsgemäß bekannt gemachten Planaufstellungsbeschlusses bildet einen sachlich-rechtlichen Mangel und nicht lediglich einen Formmangel mit der Folge, dass ein Eigentümer nicht darauf verwiesen werden kann, er müsse nach § 18 eine Veränderungssperre vier Jahre entschädigungslos hinnehmen.

Beschluss über Veränderungssperre - Die Frage nach dem Sicherungsbedürfnis muss auf das bezogen werden, was die Gemeinde insgesamt und in Wahrheit will. Hat die Gemeinde in Verbindung mit einem Bebauungsplanaufhebungsbeschluss, der an sich zur Anwendung des Abs. 1 führen konnte, den noch nicht endgültigen Auftrag erteilt, zu prüfen, für welchen dieser Bereiche mit welchen Festsetzungen neue Bebauungspläne aufgestellt werden sollen, kann darum - so, die Folgerung des BVerwG im o. a. Urteil - von einem solchen rechtswirksamen Beschluss, solange er nicht förmlich aufgehoben wird, ein beachtliches Sicherungsbedingt nicht ausgehen, weil sich die Vorstellungen der Gemeinde nicht auf eine unbedingte und uneingeschränkte Aufhebung des Bebauungsplan richten. Keinem Zweifel unterliegt hierbei, dass, soweit Ziel der Gemeinde in Wahrheit ist, das betroffene Gebiet zumindest zum Teil einer anderen Planung zu unterwerfen, dieses Ziel nicht ohne einen entsprechenden Beschluss durch eine Veränderungssperre gesichert werden kann. Die auf die Planänderung gerichteten Bestrebungen reichen dann deshalb für eine Heranziehung des Abs. 1 nicht aus, weil sie nicht durch einen Beschluss gedeckt werden. Für den Erlass einer Veränderungssperre unbeachtliche Absichten, zunächst lediglich unverbindliche Vorentwürfe durch die Verwaltung prüfen und durch sie aufstellen zu lassen, können sich jedoch auf eine nach wie vor wirksame Veränderungsbeschluss nicht förmlich aufgehoben ist, nach wie vor auf eine unbedingte und uneingeschränkte Aufhebung des Bebauungsplans, zumal wenn keineswegs feststeht, dass die Gemeinde diesen ihren Willen endgültig geändert hat. Solange noch nicht endgültig feststeht, ob der Plan statt der Aufhebung nur abgeändert werden soll, kann also der Planaufhebungsbeschluss durch die Veränderungssperre abgesichert werden. Ersetzt dagegen die Gemeinde einen Planaufhebungsbeschluss durch einen förmlichen Planänderungsbeschluss, muss unter Aufhebung der bisherigen Sperre nach § 17 Abs. 4 eine erneute Veränderungssperre erlassen werden.