Betreten eines fremden Grundstücks

Zur Frage, ob die von einem Kleinkind durch Betreten eines fremden Grundstücks begangene Eigentumsstörung zu einer rechtlichen Sonderverbindung führt, innerhalb derer sich das Kind bei einem vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Unfall ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters anrechnen lassen muss.

Zum Sachverhalt: Die Kläger begehrt von dem Beklagten gemäß §§ 1542, 205c RVO Ersatz für Heilbehandlungskosten sowie Feststellung seiner Ersatzpflicht für eventuelle Aufwendungen, die ihr aus Anlass einer Verletzung des bei ihr familienversicherten Kindes MR zukünftig entstehen könnten. Das zur Unfallzeit 4Jahre alte Kind hatte mit seiner kleinen Schwester auf einem Lagerplatz des Beklagten gespielt. Der Beklagten, ein Steinmetz, hatte auf dem Platz verschiedene Grabsteine aufgestellt. Während die Kinder dort spielten, stürzte ein Grabstein um. Dabei erlitt das Kind M einen Bruch des linken Unterschenkels. Der an einer Straße gelegene Lagerplatz des Beklagten und das u. a. von der Familie R bewohnte Hausgrundstück liegen nebeneinander, sind jedoch durch eine Zufahrt zu einem weiteren, von der Straße abgelegenen Grundstück voneinander getrennt. Von dieser Zufahrt aus hatte der Vater R dem Spiel seiner beiden Kinder zugesehen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten durch Einzäunung des Lagerplatzes seiner Verkehrssicherungspflicht entsprochen hat und ob sich das verletzte Kind ein Mitverschulden seines Vaters anrechnen lassen muss.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass das Grundstück unzulänglich eingefriedet war. Dagegen hat das Berufsgericht diese Frage dahinstehen lassen. Es meint, das verletzte Kind müsse sich gemäß §§ 254 lI 2, 278 BGB das Mitverschulden seines Vaters bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen. Die rechtliche Sonderverbindung, die für die Anwendung dieser Vorschrift im Bereich der unerlaubten Handlungen nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich ist, hat das Berufsgericht im Anspruch des Beklagten gegen das Kind auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Grundeigentums erblickt. Dabei nimmt es auf das Senatsurteil BGHZ 58, 207 Bezug. Das Berufsgericht kommt sodann zu der Feststellung, das Verschulden des Vaters, der dem erkennbar gefährlichen Spiel seiner Kinder zugesehen habe, obwohl er kraft seines elterlichen Aufsichtsrechts gemäß § 1631 BGB zum Eingreifen verpflichtet gewesen sei, überwiege gegenüber einem etwaigen Verschulden des Beklagten so sehr, dass das letztere nicht mehr ins Gewicht falle. Deshalb habe auf die Kläger kein Ersatzanspruch übergehen können.

Die Entscheidung des Berufsgerichts hat nur im Ergebnis Bestand.

Die Begründung des Berufsgerichts, dass sich das verletzte Kind das Verschulden seines Vaters anrechnen lassen müsse, erscheint nicht tragfähig.

Ein Ersatzanspruch des Kindes kann sich lediglich aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten ergeben. Trifft den Vater des Kindes bei der Schadensentstehung ein Mitverschulden, so muss sich das Kind dieses gemäß § 254 II 2, 278 BGB nur dann anrechnen lassen, wenn zwischen ihm, dem Kind, und dem Schädiger eine rechtliche Sonderverbindung bestanden hat. Auch das Berufsgericht geht hiervon aus.

Das Berufsgericht verkennt den Leitgedanken dieser Rechtsprechung, wenn es auch hier eine solche Sonderverbindung annehmen will, die dazu führt, dass sich das Kind das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters an dem Unfall ausnahmsweise zurechnen lassen muss. Richtig ist es zwar, dass nicht notwendig eine vertragliche, sondern auch eine deliktisch oder in anderer Weise bereits entstandene schuldrechtliche Verbindung zwischen den Parteien besondere Nebenpflichten, insbesondere zu gegenseitigem Schutz und zu Rücksichtnahme, erzeugen kann. Indessen deutet schon der Umstand, dass es sich dabei um besondere Pflichten handelt, darauf hin, dass die daraus entspringenden Verhaltensgebote über dasjenige hinausgehen müssen, was einer zufälligen Berührung von der Rechtsordnung Unterstehenden ohnehin eigen ist. Diese Pflichten erhalten aber ihren Sinn und ihre Rechtfertigung nur als Haupt- oder Nebenobligationen aus dem bestehenden Schuldverhältnis. Für sie ist daher kein Raum, wo die deliktische Haftung des Schädigers nur auf der Verletzung einer allgemeinen Rechtspflicht beruht und mit einer etwa aus anderem Grunde bestehenden schuldrechtlichen Verbindung keinen Zusammenhang hat. Das ist hier der Fall. Das unbefugte Eindringen des Kindes auf das Grundstück des Beklagten, das von ihm aber offenbar gar nicht bemerkt worden war, hätte ihm allerdings einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB gegeben. Der Gedanke aber, dass ihm gerade aus diesem - nicht ausgeübten - Unterlassunganspruch eine besondere Schutzpflicht dem Kind gegenüber erwachsen wäre, deren Versäumung durch das sorglose Verhalten des Vaters risikoreicher geworden ist, erscheint eher abwegig.

All dies bedarf indessen keiner Vertiefung, weil das angefochtene Urteil mit anderer Begründung Bestand hat.

Die Auffassung des Berufsgericht, dass im Verhältnis zum Beklagten der Vater des Kindes, der das ganze Geschehen untätig mit angesehen hat, den Schaden allein tragen müsste, fällt in den Bereich des tatrichterlichen Ermessens. Die tatsächliche Grundlage der getroffenen Abwägung wird durch die veränderte rechtliche Betrachtungsweise, die sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht berührt. Es war auch unbedenklich, wenn das Berufsgericht den genauen Verursachungsbeitrag des Beklagten nicht festgestellt, sondern befunden hat, dass dieser in jedem Falle hinter dem groben Verschulden des Vaters zurücktreten müsse. Auch weitere Rechtsfehler der Abwägung sind weder ersichtlich, noch werden sie von der Revision geltend gemacht.

Dann aber würde der Zugriff der Kläger Ortskrankenkasse auf den Beklagten dazu führen, dass dieser sich hinsichtlich des vollen Betrags wiederum beim Vater des Kindes im Wege des Ausgleichs schadlos halten könnte. Es wäre also im Ergebnis ebenso, wie wenn die Kläger selbst gegen den Vater Rückgriff genommen hätte. Dies wäre ihr aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 67II VVG untersagt. Aus diesem Grunde kommen die von der Rechtsprechung des BGH zum Problem des so genannten gestörten Innenausgleichs entwickelten Grundsätze zum Zuge. Das bedeutet, dass schon der Kläger der Zugriff auf den Beklagten insoweit versagt ist, als dieser im Endergebnis Ausgleichungsansprüche gegen den von der Kläger zu verschonenden Vater des Kindes erheben könnte. Das betrifft hier nach der tatrichterlichen Abwägung die ganze Klagsumme, so dass es bei der Abweisung der Klage verbleiben muss.