Betreuungspflicht des Architekten

Zur Beratungs- und Betreuungspflicht des Architekten nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit, wenn Baumängel auch auf sein Verschulden zurückzuführen sind.

Anmerkung zu Leitsatz: Das Urteil behandelt im Wesentlichen verfahrensrechtliche Fragen. Insoweit ist es in der Anm. bei Nr. 2 zu ZPO § 129 besprochen. Hier geht es um den materiellrechtlichen Teil der Entscheidung, und zwar um die immer wieder Schwierigkeiten bereitende Frage nach der Abgrenzung von Ansprüchen aus Gewährleistung und solchen aus positiver Vertragsverletzung.

Zugrunde lag folgender Fall: Der Kläger hatte sich ein Haus gebaut und den beklagte Architekten mit der Planung und der Bauführung beauftragt. Bei Bezug des Hauses stellte sich heraus, dass die aus Metall bestehenden Kellertüren nicht jeweils bis zur Schwelle reichten, nach unten also einen Spalt aufwiesen. Verantwortlich hierfür war der Beklagten; er hatte jedoch den Kläger nach der Abnahme des Architektenwerks falsch beraten, so dass dem Kläger in einem Beweissicherungsverfahren und in einem Vorprozess unnötige Kosten entstanden waren, weil er sich gegen Handwerker gewendet hatte, die für die Mängel nicht verantwortlich waren. Jetzt verlangte der Kläger von dem Architekten Mängelbeseitigung und Ersatz jener unnötigen Kosten.

Das Berufsgericht hatte sämtliche Ansprüche als Gewährleistungsansprüche behandelt. Das hat der BGH missbilligt. Richtig war zwar, dass der Anspruch auf Mängelbeseitigung nur aus Gewährleistung hergeleitet werden konnte. Die Ansprüche auf Kostenersatz kamen aber nur als solche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. Hinsichtlich des Gewährleistungsanspruchs ergab sich die Besonderheit, dass der Kläger von dem Beklagten an sich nur eine Zahlung von Schadensersatz nach § 635 BGB hätte verlangen können, nicht aber die Auswechslung der Türblätter, weil der Beklagten insoweit nur Planung und Bauführung, nicht Lieferung der Türen geschuldet hatte. Der BGH hat das jedoch nicht beanstandet, weil die Parteien sich darüber für den Fall geeinigt hatten, dass die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Mangel im übrigen erwiesen sei.

Zum Anspruch auf Kostenersatz hat der BGH unter Bezugnahme auf seine frühere Rspr. hervorgehoben, dass der umfassend beauftragte Architekt auch noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit dem Bauherrn bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen hat. Im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben hat er nicht nur die Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern zu wahren; ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.

Der GmbH-Gesellschafter, der die Geschäftsführung durch zustimmende Mitwirkung an einem Gesellschafterbeschluss zu Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen oder bereits überschuldeten Gesellschaftsvermögen veranlasst hat, ist der Gesellschaft auch zum Ersatz für diejenigen Zahlungen verpflichtet, die an Mitgesellschafter geflossen sind.