Betriebsangehöriger

a) Ein Betriebsangehöriger, der dabei verunglückt, dass er Mittel der Ersten Hilfe herbeiholen will, um einen anderen auf dem Betriebsgelände verunglückten Betriebsangehörigen der notwendigen ärztlichen Behandlung zuzuführen, führt damit kein Geschäft der Berufsgenossenschaft, sondern ein solches seines Arbeitgebers.

b) Er hat daher auch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Berufsgenossenschaft, den er dem Arbeitgeber abtreten kann.

Anmerkung: Ende 1964 wurde auf dem Gelände der Stadtwerke der Kläger ein Graben für eine Ferngasleitung ausgehoben. Die Baufirma hatte über den Graben einen Fußgängersteg gelegt, diesen aber schlecht abgeschrankt und mangelhaft beleuchtet. Infolgedessen verunglückte dort am Morgen des 15. 12. 1964 eine Angestellte der Stadtwerke. Auf ihre Hilferufe eilte der ebenfalls bei den Stadtwerken beschäftigte Rohrmeister. W. zum Hauptgebäude der Stadtwerke, um die dort befindlichen Mittel zur ersten Hilfe (Verbandzeug, Trage) zu holen. Dabei stürzte er selbst, erlitt Verletzungen und war etwa 3 Monate lang arbeitsunfähig. Die Stadt bezahlte ihm für diese Zeit auf Grund der arbeit8- und tarifrechtlichen Bestimmungen 3341,67 DM, deren Rückerstattung sie gegen die beklagte Berufsgenossenschaft geltend machte.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Die Rev. der Stadt blieb erfolglos.

Der BGH begründete das wie folgt:

1. Der Anspruch wurde gestützt auf die §§ 677, 683, 671 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag).

An sich gehören zu der von den gesetzlichen Krankenkassen zu ge- währenden Krankenpflege auch alle Leistungen, die notwendig sind, die ärztliche Behandlung zu ermöglichen, also insbesondere auch alle Maßnahmen der Ersten Hilfe (BGHZ 33, 251 = Nr. 8 zu § 683 BGB). Für die Beklagte als Unfallberufsgenossenschaft kann nichts anderes gelten. Wenn sich das auch nicht direkt aus § 537 RVO ergibt, so doch aus den dann folgenden Bestimmungen. Die von der Unfallversicherung zu erbringenden Sachleistungen gleichen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenkassen, wenn und soweit die Unfallversicherung die Heilbehandlung übernimmt. Zu dieser gehören dann aber auch - wie bei den Krankenkassen - alle Maßnahmen der Ersten Hilfe (vgl. RVO GesKomm. § 546 RVO Anm. 3).

2. Im vorliegenden Fall entfällt aber diese Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, für die vorläufigen Maßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung einzutreten. Beide Verunglückte gehörten dem Betrieb der Kläger an, für den die Beklagte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist (§ 657 Abs. 2 RVO). Wenn in einem solchen Falle ein Betriebsangehöriger bei einem Arbeitsunfall, der sich auf dem Betriebsgelände ereignet, Mittel der ersten Hilfe herbeiholt, so erfüllt er damit eine dem Betrieb selbst gegenüber dem Verunglückten obliegende Aufgabe. In solchen Fällen gehören die vorbereitenden Maß- nahmen zur ärztlichen Behandlung nicht zu der der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Versicherten obliegenden Leistungspflicht. Das ergibt sich aus § 546 Abs. 1 i. Verb. m. § 721 RVO. Danach hat der Unternehmer u. a. dafür zu sorgen, dass bei einem Betriebsunfall die Erste Hilfe geleistet werden kann und geleistet wird (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm 2 und 4 c zu § 721 RVO, Anin: 7 zu § 546 RVO). Damit, dass sich der Rohrmeister W. um die Herbeischaffung von Bahre und Verbandzeug bemühte, besorgte er demnach ein Geschäft, das allein der Kläger oblag, und nicht ein solches der Beklagte Da- mit entfällt aber auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auf- trag gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung der durch die Erste Hilfe entstandenen Auslagen.

Der BGH lässt offen, ob es sich anders verhält, wenn es sich um außer- gewöhnliche Maßnahmen (z. B. um die Bergung Verschütteter) handelt. In der Tat wird das der Fall sein, nicht aber wegen des graduellen Unterschieds, sondern weil solche Maßnahmen nicht mehr als Erste Hilfe i. S. der o. a. Bestimmungen angesehen werden können.