Betriebsausgaben
Betriebsausgaben - steuerrechtlicher Begriff für Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen verursacht wurden und die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens privater Betriebe absetzbar sind. Gegensatz Betriebseinnahmen. Betriebsausgaben umfassen also nur Ausgaben, die durch das Betreiben einer wirtschaftlichen Einheit des Steuerpflichtigen entstanden sind. Was im einzelnen dazu zählt, regeln die Veranlagungsrichtlinien, die durch das Ministerium der Finanzen in mehrjährigen Abständen erlassen werden. Betriebsausgaben müssen mit dem Betrieb in einem inneren Zusammenhang stehen. Es dürfen also nicht Ausgaben für persönliche Zwecke des Betriebsinhabers sein. Diese gelten als Privatentnahmen und sind aus den Betriebsausgaben auszusondern. Soweit Ausgaben das übliche Maß übersteigen, werden sie nicht als Betriebsausgaben anerkannt (z. B. freiwillig gewährte Sondergehälter, die nicht vom zuständigen Organ bestätigt sind). Eine Reihe weiterer Ausgaben wird gemäß bes. steuerlichen Bestimmungen die Anerkennung als Betriebsausgaben versagt, auch wenn sie betrieblich bedingt sind (das gilt z. B. für sämtliche Strafen, die der Betrieb gezahlt hat).