Betriebserlaubnis

Mit der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltenen Marken- und Typenbezeichnung (hier: BMW 520) sichert der Verkäufer dem Käufer über den Fortbestand der Voraussetzungen der Allgemeinen Betriebserlaubnis hinaus nicht zu, dass das Fahrzeug mit einem dem Fahrzeugtyp entsprechenden Motor ausgerüstet ist (Ergänzung zu Senat, NJW 1983, 217 = LM vorstehend Nr. 65 = WM 1982, 1382).

Zum Sachverhalt: Der Kläger kaufte unter Verzicht auf jegliche Gewährleistung vom Beklagten am 8. 11. 1982 einen gebrauchten Pkw des Fabrikats BMW 520. Der für das Fahrzeug ausgestellte Ersatz-Kfz-Brief enthält u. a. folgende Eintragungen: Antriebsart: Otto; Leistung: kW bei min k 85/ 5800; Hubraum ccm: 1977. Bei dem Versuch, den Motor einzustellen, stellte die vom Kläger beauftragte Firma A am 12. 11. 1982 fest, die Kompression des vierten Zylinders sei nicht einwandfrei. Eine Untersuchung des Fahrzeugs bei der BMW Vertragswerkstatt R am 15. 11. 1982 ergab, dass es mit einem für die Baureihe 1602 bestimmten Motor ausgestattet war, der 85 PS leistet. Die Soll-Leistung des serienmäßigen Motors eines BMW 520, Baujahr 1973, beträgt demgegenüber 115 PS. Unter Hinweis auf diesen Befund ließ der Klägermit Anwaltsschreiben vom 19. 11. 1982, gestützt auf die Auffassung, in dem Verkauf eines bestimmten Fahrzeugs liege grundsätzlich die Zusicherung des Verkäufers, dass das Fahrzeug mit einem für den Fahrzeugtyp vorgesehenen Motor ausgestattet sei, die Wandelung des Kaufvertrages erklären und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern. Der Beklagte ist dem Wandelungsbegehren entgegengetreten. Er hat gemeint, für die Annahme einer Zusicherung sei kein Raum; er habe dem Kläger erklärt, der BMW stehe eigentlich noch nicht zum Verkauf, der Auspuff müsse instandgesetzt und der schlecht laufende Motor überholt und eingestellt werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das KG hat den Beklagten zur Zahlung von 3000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des BMW 520 verurteilt. Die zugelassene Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: .. . II. 1. Das Recht des Klägers auf Wandelung des Kaufvertrages vom 8. 11. 1982 hängt wegen des im übrigen durchgreifenden Gewährleistungsausschlusses davon ab, ob dem Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (Senatsurt., BGHZ 50, 200 = LM § 463 BGB Nr. 14 = NJW 1968, 1622; BGHZ 57, 292 [298] = LM FuttermittelG Nr. 1 = NJW 1972, 251; NJW 1975, 1693 = WM 1975, 895 [897]). Das Berufungsgericht hat sich bei der Beantwortung dieser Frage die Erwägungen zu eigen gemacht, die das Urteil des erkennenden Senats vom 3. 11. 1982 (NJW 1983, 217 = LM vorstehend Nr. 65 = WM 1982, 1382) tragen. An diesen Grundsätzen wird festgehalten. Danach ist es eine Frage der Vertragsauslegung, ob der Beklagte mit der Angabe BMW 520 eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs zugesichert hat. Von einer Zusicherung kann nur die Rede sein, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Ob das zu bejahen ist, hängt nicht in erster Linie vom Willen des Verkäufers ab, vielmehr kommt es darauf an, wie der Käufer die Angaben des Verkäufers auffassen darf. Bei der unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts vorzunehmenden Prüfung sind Gewicht und Bedeutung, die Marken- und Typenbezeichnungen von Kraftfahrzeugen im Verkehr haben, maßgeblich. Sie gehen über die bloße Festlegung des Kaufgegenstandes hinaus. Das hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - richtig gesehen. Die im Kaufvertrag enthaltene Angabe BMW 520 greift die im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein enthaltene Eintragung Typ und Ausführung auf. Auf diese Eintragung bezieht sich die den Bayerischen Motorenwerken gemäß § 20 StVZO erteilte allgemeine Betriebserlaubnis, die die Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden darf (§ 18 1 StVZO). Die Typenbezeichnung BMW 520 besagt u. a., dass das Fahrzeug von einem Otto-Motor mit 1977 ccm Hubraum und einer Leistung von 85/5800 kW bei min- (= 115 PS) angetrieben wird. Der Einbau eines Motors gleicher Bauart aber anderer Leistung führt, ebenso wie der Einbau eines Motors anderer Bauart, grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 19 11 StVZO. Nur der Einbau eines Austauschmotors, d. h. einer Maschine gleicher Bauart, gleichen Hubraums und gleicher Leistung ist nach dem Willen des Verordnunggebers privilegiert (Verkehrsamtsblatt 1973, 662 [666]).

Die Revision hat indessen darin recht, dass die allgemeine Betriebserlaubnis - ausnahmsweise - nicht erlischt, wenn sie den Einbau eines Motors anderer Leistung ohne weitere Umbauten (z. B. an der Bremsanlage) zulässt oder wenn für den Motor eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO erteilt worden ist, die sich auf den Einbau in den betreffenden Fahrzeugtyp erstreckt. Die Parteien haben dazu im zweiten Rechtszug unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Der Kläger hat gemeint, die Betriebserlaubnis sei erloschen. Der Beklagte hat dagegen unter Beweisantritt behauptet, die allgemeine Betriebserlaubnis für einen BMW 520 mit Erstzulassung im Jahre 1973 erlösche nicht, wenn in dieses Fahrzeug der kleinere, d. h. wesentlich schwächere Motor eines BMW 1602 mit 85 PS statt 115 PS eingebaut werde. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, auch für die BMW- Modellreihe, zu der das vom Kläger verkaufte Fahrzeug gehöre, gebe es unterschiedlich starke Motoren, für die eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO erteilt worden sein könne, die sich auf den Einbau in den betreffenden Fahrzeugtyp - hier BMW 520 - erstrecke. Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt folgerichtig - weder Feststellungen getroffen noch in rechtlicher Hinsicht Stellung genommen.

Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung hinsichtlich des Fortbestands der allgemeinen Betriebserlaubnis käme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, wenn die Marken- und Typenbezeichnung BMW 520 nach Treu und Glauben vom Käufer als eine Zusicherung dahin verstanden werden durfte, in dem Fahrzeug befinde sich ein serienmäßig hergestellter Otto-Motor mit 1977 ccm Hubraum und einer Leistung von 115 PS (85/5800 kW bei min-1). Aus dem Senatsurteil NJW 1983, 217 = LM vorstehend Nr. 65 = WM 1982, 1382 kann das nicht hergeleitet werden. Der erkennende Senat hat darin ausgesprochen, die Angabe BMW 1602 im Kaufvertrag enthalte die Zusicherung des Verkäufers, das Fahrzeug sei mit einem serienmäßig vom Hersteller vorgesehenen und damit von der allgemeinen Betriebserlaubnis gedeckten Motor ausgerüstet (I 2b a. E.). Zu dieser - im Verhältnis zur Auffassung des KG - engeren Auslegung der Zusicherung ist der Senat gelangt, weil der Käufer im Vertrauen darauf schutzwürdig ist, dass er das gekaufte Fahrzeug sogleich und ohne weiteres im Straßenverkehr benutzen kann. Deshalb kommt es entscheidend auf die Frage des Fortbestands der Betriebserlaubnis an. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, das Zusicherungsrisiko für den Verkäufer darüber hinaus zu erweitern. Dabei wird nicht verkannt, dass der Käufer eines Fahrzeugs, welches der Verkäufer als einen BMW 520 im Kaufvertrag bezeichnet, bestimmte Vorstellungen in bezug auf Leistungsstärke und Auslegung des Motors hegt, die sich an der Leistungsbeschreibung des Herstellers orientieren. Möchte der Käufer darin sichergehen, so muss er eine ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers zu erlangen suchen. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben.

2. Einer Aufklärung der Frage, ob für einen BMW 520, der mit einem schwächeren Motor der Baureihe 1602 ausgerüstet ist, die allgemeine Betriebserlaubnis fortbesteht, sei es, weil sie den Einbau ohne weitere Umbauten zulässt, sei es, weil für den Motor eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO erteilt worden ist, die sich auf den Einbau in den betreffenden Typ erstreckt, bedürfte es nicht, wenn der Revision darin gefolgt werden müsste, der Klägerkönne sich auf eine Zusicherung, das Fahrzeug sei mit einem 115 PS Motor mit 1977 ccm Hubraum ausgerüstet, schon deshalb nicht berufen, weil der Beklagte bei dem Verkaufsgespräch darauf hingewiesen habe, in das Fahrzeug sei vom Vorbesitzer ein anderer Motor eingebaut worden. Die Rüge der Revision, die Vorinstanz habe nicht alle im Vertrag oder bei dessen Abschluss zutage getretenen Umstände berücksichtigt, trifft indessen nicht zu. Das KG ist davon ausgegangen, dass der Beklagte den Hinweis auf den Einbau eines anderen Motors gegeben hat. Die Beurteilung seiner Äußerung, sie besage weder, dass sich in dem Fahrzeug ein nicht typengerechter Motor befinde noch bringe sie zum Ausdruck, dass der Beklagte für das Vorhandensein eines typengerechten Motors nicht einstehen wolle, hält sich in den Grenzen tatrichterlichen Ermessens und kann insbesondere nicht als unmöglich angesehen werden.

Da das Urteil jedoch aus den unter II 1 dargelegten Gründen der Aufhebung unterliegt, wird der Beklagte Gelegenheit haben, die für seine Wertung sprechenden tatsächlichen Gesichtspunkte deutlich zu machen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das KG nicht verkannt, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Fahrzeug - sofern darin überhaupt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegt - am 10. 11. 1982 mit einem Motor der Baureihe 1602 ausgestattet war. Im Hinblick auf die aus anderen Gründen gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils kann dahinstehen, ob die Vorinstanz an das Bestreiten des Beklagten zu strenge Anforderungen gestellt hat. In der anderweiten Verhandlung wird in diesem Zusammenhang jedenfalls zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hat, der Vorbesitzer habe in das Fahrzeug einen anderen Motor eingebaut.