Betriebsgefahr

Zur Anrechnung der Betriebsgefahr beim Zusammenstoß eines Autokrans mit einer Schienenbahn auf die Quote des für den Unfall mitverantwortlichen Deliktsschuldners, der weder Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs noch Unternehmer des Bahnbetriebes ist.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, ein Spezialunternehmen für Kraneinsätze und Schwerlasttransporte, nimmt den Beklagten auf Ersatz für Schäden an ihrem Autokran in Anspruch, der beim Einsatz auf dem Betriebsgelände der Firma T, bei der der Beklagten angestellt war, mit einem Kokslöschwagen zusammengestoßen ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger hatte im Zuge von Arbeiten auf dem Werksgelände der T den Kran der dort ebenfalls mit Montage und Ladungsaufgaben beschäftigten Firma S mietweise überlassen; als Kranführer hatte sie den bei ihr beschäftigten P abgestellt. Am 30. 4. 1975 forderte die Kokerei der T den Kran zur Auswechslung eines Rahmens an einem Ofen der Batterie 6a an. Für die Einweisung des Krans am Ofen war der Beklagten zuständig. Nach Behauptung der Kläger besichtigten dieser und P zunächst den Einsatzort; dabei soll Einverständnis darüber erzielt worden sein, dass P mit dem Kran die in dem Bereich der vor der Ofenwand befindliche Gleisanlage, über die der automatisch betriebene Löschwagenverkehr lief, überqueren sollte. Nach Darstellung des Beklagten hat eine Vorbesichtigung nicht stattgefunden, er will P nur aufgefordert haben, ihm nachzufolgen, und die Absicht gehabt haben, den Kran zur Auswechslung des Rahmens noch vor den Schienen in Stellung bringen zu lassen. Der Beklagten lotste P bis zu der vor den Gleisen befindlichen Absperrung. Dort gab er ihm mit der Hand ein Haltzeichen; darauf löste er die Kette der Absperrung und rollte einen der Halteständer weg. P fasste dies als Freigabe zur Weiterfahrt auf und brachte den Kran im Schienenbereich in Stellung. In diesem Augenblick kam der bis zu der dem Beklagten zugesagten Einstellung des Betriebs noch ausstehende beladene Löschwagen heran und stieß mit dem Kran zusammen. Dieser wurde dabei schwer beschädigt.

Die Kläger hat von dem Beklagten Erstattung der Reparatur- und Überführungskosten sowie des Ausfallschadens verlangt. Das Landgericht hat die Ansprüche gegen dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Gegen das Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt. Das Berufsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten dessen Einstandspflicht für den Schaden auf herabgesetzt. Die Revision der Kläger hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: Nach Auffassung des Berufsgericht hat der Beklagten der Kläger 1/3 ihres der Höhe nach unstreitigen Schadens zu ersetzen, weil er die Beschädigung ihres Krans verschuldet habe.

Das Verschulden des Beklagten sieht das BerGer darin, dass er als der für das Einweisen des Krans Verantwortliche durch sein Verhalten dem Kranführer P Anlass zu Missverständnissen über den Zeitpunkt des Hineinfahrens in den Gleisbereich und die Aufstellung des Krans am Einsatzort gegeben habe. Er habe keine klaren Angaben über die genaue Einsatzstelle und den Weg dahin gemacht, sondern P lediglich angewiesen, ihm mit dem Kran nachzufolgen, und zur Eile gemahnt. Deshalb habe er damit rechnen müssen, dass P die Beseitigung der Absperrung vor den Schienen durch ihn als Freigabe des Bereichs zum Hineinfahren auffassen werde und den Kran nach eigenen Vorstellungen in eine ihn für seine Montage geeignet erscheinende Stellung auf den Schienen bringen würde. Er habe deshalb die Gleisabsperrung nur wegräumen dürfen, wenn er zuvor P auf den noch ausstehenden Löschwagen hingewiesen und zum Anhalten und Warten aufgefordert hätte; zumal ihm die Gefahren des Betriebs der Löschzüge aus der Dienstanweisung seines Arbeitgebers hätten bekannt sein müssen. All das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.

Nach Ansicht des Berufsgericht muss sich die Kläger jedoch nach § 254I BGB, § 17 StVG als Halterin des Krans dessen um ein Mitverschulden ihres Kranführers P gesteigerte Betriebsgefahr zurechnen lassen.

Das Berufsgericht erwägt: Zwar sei zu Gunsten der Kläger davon auszugehen, dass sich der Beklagten bei einer Vorbesichtigung der Einsatzstelle mit der Aufstellung des Krans im Schinenbereich und nicht, wie der Beklagten behauptet habe, vor den Schienen einverstanden erklärt habe. Jedoch stehe fest, dass bei der Vorbesichtigung nicht darüber gesprochen worden sei, wann P in den Schienenbereich habe einfahren dürfen. Angesichts der Gefährlichkeit seines Fahrmanövers habe dieser eine ausdrückliche, unmissverständliche Anweisung der Beklagten zur Einfahrt abwarten und bis dahin dessen zuvor gegebenes Haltegebot beachten müssen. Die Nachlässigkeit des Beklagten und die von P wiege etwa gleich schwer. Beide hätten zuvor eine Absprache herbeiführen müssen, um solches Missverständnis auszuschließen. Die Kläger müsse sich jedoch die Betriebsgefahr ihres Autokrans anrechnen lassen, während den Beklagten die Betriebsgefahr des Löschzugs nicht belaste. Deshalb brauche dieser der Kläger nur ihres Schadens zu ersetzen.

Mit dieser Begründung hält das Berufsgericht den Revisionsangriffen nicht durchweg stand.

Zutreffend geht das Berufsgericht allerdings davon aus, dass sich die Kläger ihren Ersatzansprüchen gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung von § 254I BGB nicht nur die allgemeine Betriebsgefahr ihres bei dem Betrieb beschäftigten Autokrans, sondern auch ein etwaiges Fehlverhalten von P bei der Bedienung des Fahrzeugs als gefahrerhöhenden Umstand entgegenhalten lassen muss. Das folgt aus ihrer Einstandspflicht als Halterin für die Betriebsgefahren des Krans, die auch zu berücksichtigen ist, wenn sich der Fahrzeughalter in der Rolle des Geschädigten befindet. Dass dies nicht nur in den Fällen gilt, in denen der Schädiger ebenfalls als Halter eines Kraftfahrzeugs oder Unternehmer einer Eisenbahn in Anspruch genommen wird, sondern wenn er wie hier für den Fahrzeugschaden nach § 823 BGB in anderer Eigenschaft verantwortlich ist, entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen. Nach diesen Grundsätzen hat sich der Halter einen die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöhenden Fehler des Fahrzeugführers auch dann zurechnen zu lassen, wenn dieser nicht als sein Verrichtungsgehilfe angesehen werden kann oder der Halter sich von dessen Fehlverhalten nach § 831 I2 BGB entlasten könnte. Denn Zurechnungsgrund für den Verursachungsanteil ist in diesen Fällen nicht ein eigenes Verschulden des Halters, sondern sein Einstehen müssen für das Halten des Fahrzeugs und die sich bei dessen Betrieb ergebenden Gefahren. Auf das Vorbringen, mit dem die Revision die Gehilfenstellung von P in Zweifel zieht und den von der Kläger angetretenen Entlastungsbeweis nach § 831 I2 BGB als übergangen rügt, kommt es deshalb nicht an. Die Binstandspflicht der Kläger als Halterin bestand auch bei Arbeiten mit dem Kran auf dem Werksgelände der Kokerei. Umstände, die dagegen sprechen, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls Halterin des Autokrans gewesen ist, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die im Berufungsrechtszug vertretene Meinung der Kläger, dass die Haltereigenschaft wegen der Leitungsbefugnis, die der Arbeitgeber des Beklagten während des Einsatzes auf dem Werksgelände gehabt habe, auf diesen übergegangen sei, trifft nicht zu. Der Halter verliert nicht die insoweit maßgebende wirtschaftliche Zuständigkeit über sein Kraftfahrzeug schon dadurch, dass er die Bestimmung über seinen Einsatz einem anderen überlässt. Ebenso wenig hatte die Kläger ihre Haltereigenschaft durch die mietweise Überlassung des von ihrem eigenen Arbeitnehmer gefahrenen Krans an die Firma S aufgegeben. Das hat die Kläger auch nie in Frage gestellt.