Betriebsplan

Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiete des Bergbaus:

- bergrechtliche Vorhaben: Nach BBergG sind der Betrieb und die dazugehörenden Einrichtungen betriebsplanpflichtig. Der Betriebsplan bedarf der Zulassung durch die Bergaufsichtsbehörde. Über die Rechtsnatur der Zulassung besteht Streit. Nach traditioneller Auffassung ist sie eine gebundene Erlaubnis ohne Plancharakter, bei deren Erteilung eine umfassende Abwägung nicht stattfindet. Andere sehen in ihr eine Entscheidung mit Plancharakter im materiellen Sinne. Das BVerwG hält eine Berücksichtigung besonders schwerwiegender Belange für erforderlich und tendiert insoweit zur Planungsentscheidung. Dies reicht für eine Anwendung von §7 aus. Soweit der Betriebsplan bergbauliche Vorhaben über Tage betrifft, ist er nach §7 anpassungspflichtig;

- Baubeschränkungsgebiete für das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen: Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung nach § 107 BBergG. Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege:

- Naturschutzgebiete i. S. von §13 BNatSchG: Die Festlegung erfolgt durch Verordnung; Nationalparke i. S. von § 14 BNatSchG: Die Festlegung erfolgt durch Verordnung;

- Landschaftsschutzgebiete - Die Festlegung erfolgt durch Verordnung

- Naturparke

Die Festlegung erfolgt durch Verordnung;

- Naturdenkmale

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- geschützte Landschaftsbestandteile. Die Festlegung erfolgt durch Verordnung oder Satzung;

- Lebensstätten für besonders geschützte Tiere:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Gebiete mit Vorkaufsrecht des Landes aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft:

Die Festlegung erfolgt in Niedersachsen durch Verordnung.

Planungen und Nutzungsregelungen zur Entsorgung:

- Standorte für Abfallentsorgungsanlagen:

Die Festlegung erfolgt gemäß §6 AbfG im Abfallentsorgungsplan durch Verordnung nach dem Abfallrecht der Lander. Die Gemeinde wird hierdurch in ihrer Planungshoheit betroffen. Durch diese, der endgültigen Fachplanung vorgelagerten Stufen der Abfallplanung wird bereits über bestimmte Fragen, insbesondere über planerische Alternativen zum endgültig gewählten Konzept entschieden; insoweit besitzt die Vorentscheidung eine Abschichtungswirkung;

- ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen:

Die Zulassung erfolgt im Regelfall durch Planfeststellung lediglich bei unbedeutenden Anlagen oder bei Anlagen, bei denen mit Einwendungen nicht zu rechnen ist, reicht nach §7 Abs. 2 AbfG eine Plangenehmigung aus. Unbedeutend ist eine Anlage, wenn keine wesentlichen Einwirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind. Die Zulassung ist eine nach §38 Satz 1 BauGB privilegierte Fachplanung; dies gilt sowohl für die Planfeststellung als auch für die Genehmigung. Planfeststellungsbehörden sind in den meisten Ländern die Behörden der staatlichen Mittelinstanz oder Landkreise. Träger des Vorhabens sind meist öffentliche Körperschaften, gelegentlich aber auch privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand oder mit öffentlicher Beteiligung. Bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen gibt es keine privatnützigen Planungen;

- Zulassung eines vorzeitigen Beginns beim Bau von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen nach §7 a AbfG:

Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im Vorgriff auf eine nachfolgende Planung;

- Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfallstoffe: Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach §9 b AtomG. Es handelt sich jedoch nicht um eine privilegierte Fachplanung. Die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr.6 macht deutlich, dass diese Anlagen den §§ 29 ff. unterliegen. Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiete der Verteidigung:

- Verteidigungsanlagen:

Die Festsetzung erfolgt durch Bezeichnung nach §1 Abs. 3 LBG. Die Bezeichnung ist im Verhältnis zur Gemeinde ein Verwaltungsakt;

- Schutzbereiche um Standortschienanlagen:

Die Festsetzung erfolgt durch Anordnung.

- militärische Flugplätze:

Soweit Land benötigt wird, findet das Verfahren nach dem LBG statt. Im übrigen besteht eine Anpassungspflicht nicht Für den Neubau und die Anlage von Flugplätzen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und der Stationierungsstreitkräfte entfällt nämlich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren. Es verbleibt zwar das Genehmigungsverfahren nach §6 LuftVG, doch unterliegt dies nicht der Anpassungspflicht nach §7; im übrigen kann von der Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen auch abgesehen werden.

3. Von §7 nicht erfasste Planungen und Nutzungsregelungen Festsetzungen ohne Plancharakter für folgende Anlagen:

- Schutzdünen:

Die Festsetzung erfolgt in Niedersachsen durch Verordnung

- Deichvorland:

Die Festsetzung erfolgt in Niedersachsen durch Anordnung;

- Sicherungsstreifen für Zwecke des Deichschutzes:

Die Festsetzung erfolgt in Niedersachsen durch Bestimmung;

- Baubeschränkungszonen an Bundesfernstraßen: Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen außerhalb bestimmter Teile der Ortsdurchfahrten unterliegen gemäß §9 FStrG einem Anbauverbot bzw. einer Anbaubeschränkung. Das Anbauverbot und die Anbaubeschränkung sind zwar gesetzlich normiert, doch bedarf ihre Übertragung in die konkrete Örtlichkeit einer konstitutiven Festsetzung. Diese Festsetzung erfolgt durch die sog. Einstufung bzw. Umstufung. Diese ist nicht Bestandteil der Planfeststellung, sondern regelmäßig mit der Widmung verbunden. Sie kann ohne Änderung der Widmung verändert werden, wenn z.B. eine Bundesstraße zur Landes- oder Gemeindestraße herabgestuft wird. Durch die Einstufung erhält eine Straße ihre Eigenschaft als klassifizierte Straße;

- Baubeschränkungszonen an Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen: Anbauverbote und Baubeschränkungen bestehen nach Maßgabe des Landesrechts auch bei Landes- und Kreisstraßen sowie in Hessen auch bei bestimmten Gemeindestraßen. Die Festsetzung erfolgt wie bei Bundesstraßen durch Einstufung bzw. durch Umstufung;

- Lärmschutzbereiche bei Flugplätzen: Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung nach §4 FluglärmG. Dabei besteht kein planerischer Gestaltungsspielraum;