Betriebsunterbrechungsversicherung

Zur Frage der Provisionspflicht des Unternehmers, wenn sich dieser die Vermittlungstätigkeit seines Handelsvertreters im Rahmen eines Unternehmens zunutze macht, mit dem er zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich weitgehend gleichzusetzen ist.

Zur Frage, ob der Versicherer verpflichtet ist, bei Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung darauf hinzuwirken, dass die Neufassung einer Bestimmung der AVB, die - ohne Erhöhung des Risikos - den Interessen des Versicherungsnehmers dient, künftig dem Vertrag zugrunde gelegt wird.

Ob der Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens festgestellt werden kann, bestimmt sich bereits nach den MBUB 1966 nach der Person des Versicherungsnehmers und dem Zeitpunkt, von dem an er nach den anerkannten Regeln der Technik den Sachschaden frühestens erkennen konnte.

Anmerkung: Zu Leitsatz 1: Zwischen den Parteien bestand eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung, der die MBUB 1959 zugrunde lagen. Deren §3III lautet: Der Versicherer haftet unter Zugrundelegung der Jahressummen für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten Zeit seit Eintritt des Sachschadens entsteht. Im Jahre 1969 verhandelten die Parteien über eine neue Vertragsgestaltung. Die Kläger kündigte den Vertrag im November 1969 zum 31. 12. jenes Jahres. Nach weiteren Verhandlungen einigten sich die Parteien Ende Dezember 1969 dahin, das bestehende Versicherungsverhältnis bis Ende 1972 fortzusetzen. Die zwischenzeitlich bekannt gemachte Änderung der MBUB wurde bei den Verhandlungen nicht angesprochen. Darin ist u. a. bestimmt: § 3 II MBUB ist durch folgenden Abs. zu ergänzen: Kann der Zeitpunkt, in dem der Sachschaden eingetreten ist, nicht festgestellt werden, so beginnt die Haftzeit mit der Entdeckung des Sachschadens, spätestens jedoch mit der Unterbrechung des Betriebes.

Im Jahre 1969 trat ein Sachschaden ein, der ab 1971 zu Betriebsunterbrechungen führte. Die Leistungspflicht des beklagte Versicherers hing davon ab, ob die Haftzeit mit dem Eintritt des Sachschadens begann oder erst mit dem - im vorliegenden Fall mit der tatsächlichen Entdeckung des Schadens zusammenfallenden - Zeitpunkt, in dem der Schaden dem Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war. Es kam also darauf an, welche Fassung der Versicherungsbedingungen dem Vertrag im letztgenannten Zeitpunkt zugrunde lag.

Wäre der Vertrag zum 1. 1. 1970 neu abgeschlossen worden, so wären ihm jedenfalls die MBUB 1966 zugrunde gelegt worden. Diese Neufassung der Versicherungsbedingungen diente der genaueren Bestimmung des Haftungszeitraumes und damit den begründeten Interessen der Versicherungsnehmer, ohne dass damit eine Erhöhung des Risikos der Versicherer herbeigeführt werden sollte. Die Mängel der Fassung der MBUB 1959 beruhten darauf, dass die Bedingungen dieser neuen Versicherungsart aus der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung übernommen worden waren. Dort stellt sich das Problem eines zunächst - eventuell für länger Zeit - unerkannten und unerkennbaren Sachschadens, der erst wesentlich später zu einer Betriebsunterbrechung führt, praktisch nicht. Die Neufassung sollte die Bedingungen lediglich den inzwischen erkannten besonderen Problemen der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung in angemessener Weise anpassen. Das alles wusste der beklagten Versicherer, nicht aber der Versicherungsnehmer. Der Senat hat - wie schon das Berufungsgericht - unter diesen Umständen den Versicherer nach § 242 BGB für verpflichtet gehalten, in den Verhandlungen über die Verlängerung des Vertrages darauf hinzuwirken, dass die Neufassung der Bedingungen künftig dem Vertrag in gleicher Weise wie bei einem Neuabschluss zugrunde gelegt würden. In Erfüllung ihrer daraus folgenden Verpflichtung zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung muss die Beklagte die Kläger gemäß §§ 276, 249 S. 1 BGB so stellen, als wäre die Neufassung der MBUB jedenfalls am 1. 1. 1970 Vertragsinhalt geworden. Es konnte entsprechend § 282 BGB davon ausgegangen werden, dass der beklagte Versicherer zumindest fahrlässig gehandelt hat.