Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz, Abk. BetrVG - Gesetz der BRD, das die Verhältnisse zwischen Arbeitern und Angestellten eines Betriebes und dem Unternehmer sowie die Wahl, Größe, Rechte und Pflichten des Betriebsrates regelt. Es löste das erste Betriebsverfassungsgesetz (11.10.1952) ab. Gesonderte Gesetze gelten für Betriebe der Montanindustrie, des öffentlichen Dienstes und Großunternehmen außerhalb der Montanindustrie. Die Forderungen der Gewerkschaften, reaktionäre Bestimmungen des ersten Betriebsverfassungsgesetzes zu beseitigen, wurden nicht erfüllt. Auch das neue Betriebsverfassungsgesetz versagt den Arbeitern und Angestellten elementare Rechte und stellt keine demokratische Betriebsverfassung dar. So ist u. a. festgelegt, in Betriebsversammlungen nur Fragen zu behandeln, die den Betrieb und die Arbeiter unmittelbar berühren; der Betriebsrat wird zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Unternehmer zum Wohle des Betriebes verpflichtet, jegliche Betätigung, die den Betriebsfrieden stört, ist zu unterlassen, und Kampfmaßnahmen sowie die parteipolitische Betätigung im Betrieb sind untersagt. Die Behandlung der Gewerkschaften als betriebsfremde Elemente, Gewährung von Gruppenrechten und die Ausklammerung leitender Angestellter richten sich gegen die Einheit und Solidarität aller Beschäftigten im Betrieb. Ferner schließt das Betriebsverfassungsgesetz jede Mitbestimmung über Art und Umfang der Produktion, die Verteilung des Gewinns und über Investitionen aus. Dennoch sind die Aktivitäten der Werktätigen darauf gerichtet, alle im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen Mitwirkungs-, Einspruchs- und Informationsrechte - so begrenzt sie auch sind - auszunutzen und um ihre Erhaltung und Erweiterung zu echten Mitbestimmungs- und Kontrollrechten zu kämpfen.