Betrunkenen

Die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit einem erkennbar stark Betrunkenen kann auch eine Rücksichtnahme auf die Gefahr von dessen unvernünftiger oder unberechtigter Reaktion erfordern.

Zum Sachverhalt: Die Kläger war gesetzliche Krankenversicherin des S. Der Beklagten betätigt sich als Gastwirt in der von seiner Ehefrau betriebenen Bahnhofsgaststätte. Am Abend des 21. 5. 1976 betrat der nachmals Verletzte in ersichtlich angetrunkenem Zustand die Gastwirtschaft. Deren Betreten hatte ihm der Beklagte schon früher wegen seiner Neigung, sich in alkoholisiertem Zustand störend zu verhalten, untersagt. Der Verletzte wollte eine Runde Bier ausgeben, was der Beklagten ablehnte. Dies veranlasste den ersteren zu beleidigenden Äußerungen dem Beklagten gegenüber. Der Beklagte kam daraufhin hinter der Gasthaustheke hervor und fasste den Verletzten an der Kleidung. Dies tat er nach eigener Darstellung, um ihn hinauszuführen. Nach Behauptung der Kläger schüttelte er ihn durch und warf ihn anschließend gegen eine im Lokal aufgestellte Musikbox. Fest steht, dass der Verletzte im Verlauf dieses Geschehens zu Fall kam und sich einen Beinbruch zuzog. In diesem Zusammenhang hat die Kläger Kosten aufgebracht, deren Erstattung sie gemäß § 1542 RVO von dem Beklagten zur Hälfte, weil sie insoweit ein eigenes Mitverschulden des Verletzten in Ansatz bringt, begehrt.

Das Landgericht hat in einer - worüber kein Streit besteht - als Teilgrundurteil zu betrachtenden Entscheidung den Zahlungsanspruch der Kläger für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht vermag sich nur davon zu überzeugen, dass der Beklagten entsprechend seiner eigenen Darstellung den betrunkenen randalierenden Verletzten an der Kleidung gefasst hatte, um ihn hinauszuführen. Nur durch seine Reaktion hierauf wäre dieser dann infolge seiner Trunkenheit gestürzt und zu Schaden gekommen. Das Berufsgericht vermag also nicht festzustellen, dass der Beklagte den Verletzten darüber hinaus geschüttelt oder gestoßen und auf diese Weise seinen Sturz fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat. Diese tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses, die sich vor allem auf die Darstellung stützen kann, die der Verletzte ursprünglich selbst von dem Unfallhergang gegeben hatte, ist rechtlich mindestens möglich. Auch die Revision hat insofern keine Rügen erhoben.

Das Berufsgericht ist ferner der Auffassung, das erwiesene Verhalten des Beklagten gegenüber dem Versicherten, der sich trotz früheren Hausverbots weigerte, das Lokal zu verlassen, sei als Ausübung eines Hausrechts berechtigt gewesen, auch wenn sich das Verhalten des Versicherten noch nicht als Hausfriedensbruch dargestellt haben sollte. Andererseits führt das Berufsgericht indessen aus, wenn man von der Frage der Widerrechtlichkeit und das Verschulden absehe, hänge die Entscheidung davon ab, ob dem Beklagten auch solche Folgen zugerechnet werden könnten, die auf dem freien Entschluss des Geschädigten beruhten. Die Herausforderung, auf die die Rechtsprechung des BGH abstelle, sei aber eben deshalb zu verneinen, weil das dem Beklagten allein nachgewiesene Verhalten rechtmäßig gewesen sei. Der Versicherte habe sich demgegenüber, wenn er sich gewehrt und losgerissen habe, selbst ohne billigenswerten Beweggrund zu einem für ihn erkennbar gefährlichen Tun entschlossen. Daher könne diese Folge dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

Diese Ausführungen des Berufsgerichts sind zwar von Rechtsirrtum nicht frei, aber im Ergebnis zutreffend.

Schon die Fassung der Zulassungsfrage beruht wohl auf einer teilweise verfehlten rechtlichen Beurteilung. Das Berufsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Frage, ob derjenige, der den Willensentschluss des Geschädigten herausgefordert hat, beweisen muss, dass er zu seinem Vorgehen berechtigt war. Dabei geht es selbst davon aus, dass wenn der Verursacher zu seinem Verhalten berechtigt war, ihm eine durch eigenen Willensentschluss des Geschädigten vermittelte Schadensfolge deshalb nicht haftungsrechtlich zuzurechnen ist, weil dann von einer haftungsbegründenden Herausforderung nicht gesprochen werden kann. Gegenstand von Beweisfragen können nur Tatsachen sein. Damit will das Berufsgericht vielleicht die Frage aufwerfen, ob etwa in dem besonderen Falle der psychisch vermittelten Kausalität der Beklagten gegen alle sonstigen Grundsätze Tatsachen beweisen müsse, die ergeben, dass er die eigene Reaktion des Geschädigten nicht entgegen dessen Behauptung herausgefordert hat. Diese Frage wäre eindeutig zu verneinen, denn sie liefe auf das den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlung widersprechende Ergebnis hinaus, dass der Beklagten Behauptungen widerlegen müsste, die seine Haftung erst begründen können. Für eine solche Beweislastverteilung ist allenfalls in der Gefährdungshaftung rechtlich wenigstens angenäherten Sonderfällen Raum. Sie sind hier nicht gegeben.

In diesem Verständnis ist die Vorlagefrage mit dem Berufsgericht zu verneinen. Die Klage wäre mit Recht abgewiesen. Doch bedarf es zur Bestätigung des angefochtenen Urteils, da dessen Erwägungen teilweise auf Missverständnissen beruhen, noch weiterer Ausführungen.

Zunächst ist dem Berufsgericht darin zu folgen, dass dasjenige Vorgehen des Beklagten, welches das Berufsgericht allein festzustellen vermag berechtigt war. Das Berufsgericht führt dies zwar nicht näher aus, doch vermag - da weitere tatsächliche Feststellung nicht in Frage stehen - das Berufsgericht seine Erwägungen zu ergänzen. Unter den gegebenen ländlichen Verhältnissen war ein handgreifliches, aber nicht gewaltsames Zureden zum Heimgehen ein übliches und sachgemäßes Verfahren, denn verbalen Argumenten war der ins Schimpfen geratene, betrunkene Verletzte kaum mehr zugänglich. Das wäre anders, wenn die Kenntnis besonderer Umstände den Beklagten zum Verzicht auf sein Vorgehen hätte veranlassen müssen, etwa das Wissen um eine besondere Reizbarkeit des Verletzten in betrunkenem Zustand. Derlei festzustellen hatte das Berufsgericht keinen Anlass. Auch die Bekundung der Gastwirtin, dass der Verletzte im Rausch auch sonst hingefallen sei, wäre allenfalls von Bedeutung wenn ein Anhalt dafür bestünde, dass der Beklagten dessen Standfestigkeit physisch unangemessen beansprucht hätte. Dafür besteht kein Anhalt. Die bloße Erwägung, dass ein Betrunkener schließlich immer hinfallen kann, machte dem Beklagten den Verzicht auf seine berechtigte Abwehrmaßnahme gegen den Angriff auf die Ordnung im Gastraum und seine fortgesetzte attackierte Ehre nicht schon zumutbar.

Von der Frage, ob der Beklagten - aus seiner damaligen Sicht - zu dem als erwiesen erachteten Vorgehen berechtigt war, lässt sich aber entgegen der Meinung des Berufsgericht die Frage nach Rechtswidrigkeit und Schuld nicht trennen. Dabei kann die alte Streitfrage offen bleiben, ob ein an sich rechtmäßiges Verhalten des Verursachers bloß sein Verschulden, oder auch außerhalb der Sonderfälle des Straßenverkehrsrechts schon die Rechtswidrigkeit seines Tuns ausschließt. Auf diese Streitfrage kommt es überall da, wo, wie hier, eine Haftung des Verursachers auch dessen - vom Kläger nachzuweisendes - Verschulden voraussetzt, im Ergebnis nicht an; denn wer sich im Rahmen der ihm verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten korrekt verhalten hat, kann jedenfalls niemals dem Vorwurf ausgesetzt sein, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt habe. An diesem Grundsatz können auch Zufälligkeiten des durch dieses Verhalten ausgelösten weiteren Kausalverlaufs nichts mehr ändern. Vor allem bestehen insoweit keine Besonderheiten hinsichtlich der so genannten psychisch vermittelten Kausalität. Der Begriff der Herausforderung, den die Rechtsprechung des BGH in diesem Zusammenhang entwickelt hat, bezieht sich nicht auf Besonderheiten des ursächlichen Ablaufs, sondern auf solche der rechtlichen Zurechnung von Verhaltensfolgen. Er dient der Abgrenzung der Fälle, in denen der Verursacher gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt deshalb verstoßen hat, weil er das willkürlich selbstgefährdende Verhalten des Geschädigten nicht nur voraussehen, sondern nach den Umständen auch bei der Einrichtung seines eigenen Verhaltens berücksichtigen musste, was ihm indes außerhalb einer Herausforderungslage regelmäßig rechtlich nicht zumutbar ist.

Hier hat das Berufsgericht im Ergebnis zutreffend verneint, dass sich der Verletzte zu seiner unvernünftigen Reaktion herausgefordert fühlen durfte. Es hat dabei allerdings nicht ersichtlich in Betracht gezogen, dass gegenüber einem erkennbar Betrunkenen vor allem für einen Gastwirt, der mit solchen Situationen vertraut sein muss, eine erhöhte Rücksichtnahme auch auf offensichtlich unberechtigte und unvernünftige Reaktionen, die aber gewärtigt werden müssen, zumutbar sein kann. An dieser allgemeinen Verhaltenspflicht ändert auch der in der Vorschrift des § 827 S. 2 BGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz nichts. Indessen ist oben schon ausgeführt worden, dass der Beklagten, wie das Berufsgericht im Ergebnis richtig erkennt, auf die ganz unbestimmte Möglichkeit einer sich selbst gefährdenden Reaktion des Versicherten nach den Umständen keine Rücksicht zu nehmen brauchte.

Damit rechtfertigt sich die Entscheidung des Berufsgerichts schon aus seiner zutreffenden Feststellung, dass dem Beklagten ein aus seiner Sicht unrichtiges Verhalten nicht nachzuweisen ist. Ihm einen vorwerfbaren Exzess bei seiner Abwehrhandlung nachzuweisen, der allenfalls zu seiner deliktischen Verantwortung führen könnte, wäre nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Kläger als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten gewesen.

Gleichwohl bedarf das angefochtene Urteil einer Berichtigung. Wenn das Berufsgericht die Abweisung der Klage ausspricht, dann kann sich das nur auf den ihm mit der Berufung allein angefallenen Leistungsantrag beziehen, während der Feststellungsantrag noch beim Landgericht anhängig ist, das in seinem Urteil nicht über ihn entschieden hat. Dass das Berufsgericht tatsächlich auch über den ihm nicht angefallenen Feststellungsanspruch hat entscheiden wollen und dass die Parteien dazu ihr Einverständnis gegeben haben, ist nicht ersichtlich. Damit kann der Ausspruch der Klagabweisung nur dahin verstanden werden, dass er sich auf den dem Berufsgericht angefallenen Leistungsanspruch bezieht. Dass die im Ergebnis rechtsfehlerfreie Entscheidung des Berufsgericht auch den Feststellungsanspruch als unbegründet erscheinen lässt, ändert daran schon deshalb nichts, weil dem Landgericht insoweit noch weitere tatsächliche Feststellungen offen stehen.