Beurteilung eines Neuwagenkaufs

Zur rechtlichen Beurteilung eines Neuwagenkaufs, bei dem der Kraftfahrzeughändler den alten Wagen des Käufers in der Form in Zahlung nimmt, dass die Beteiligten einen Vermittlungsauftrag (Agenturvertrag) über die Veräußerung des Altwagens abschließen.

Zum Sachverhalt: Durch schriftlichen Kaufantrag bestellte der Beklagte bei der Klage, einem Autohaus, einen neuen Pkw zum Preise von 14990 DM und vereinbarte gleichzeitig die Anrechnung seines in Zahlung gegebenen gebrauchten Pkw zum Preis von 4500 DM. Über letzteres ist im Kaufantrag nichts gesagt, obwohl der benutzte Vordruck (links unten) über die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen bei Neuwagenkauf die Beantwortung mehrerer Fragen vorsieht. Vielmehr unterzeichneten die Parteien hinsichtlich des Gebrauchtwagens einen weiteren als Vermittlungsauftrag überschriebenen Formularvertrag, wobei als Provision der Kläger der über den Mindestverkaufspreis von 4500 DM erzielte Mehrerlös vorgesehen war. Wenige Tage nach der Zulassung übernahm der Beklagte den neuen Wagen und übergab der Kläger den in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen. Kurz darauf schrieb die Kläger dem Beklagten, bei Durchsicht der Kfz-Papiere sei ihr aufgefallen, dass der in Zahlung gegebene Wagen einen erheblichen Unfall gehabt habe.

Die Kläger hat 4500 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Altwagens eingeklagt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten statt einer eigentlichen Inzahlungnahme (hierzu BGHZ 46, 338 = LM vorstehend Nr. 26 = NJW 1967, 553) hier zum Zwecke der Einsparung der sonst anfallenden Mehrwertsteuer einen sogenannten Agenturvertrag (Verkauf des Wagens durch die Kläger namens und für Rechnung des Beklagten) vereinbart. Der Agenturvertrag habe freilich in wichtigen Punkten einen anderen Inhalt gehabt als das benutzte Formular, das auf eine entgeltliche Gebrauchtfahrzeugvermittlung zugeschnitten sei und schon deshalb hier nicht gepasst habe. Dem Beklagten sei es nicht entscheidend auf die Verwertung (Veräußerung) des Altwagens zu einem bestimmten (Mindest-)Preis angekommen, sondern darauf, in jedem Falle eine Gutschrift von 4500 DM auf den Neuwagenpreis zu erhalten. Das habe man auch in der Form des Agenturvertrages erreichen können, wenn das Preisrisiko hinsichtlich des Weiterverkaufs bei der Kläger lag, wenn diese also einerseits einen Erlös über 4500 DM behalten, bei einem Mindererlös aber die Differenz aus eigener Tasche zulegen musste, und wenn ihr die willkürliche, einseitige Beendigung des Vermittlungsauftrages verwehrt blieb. Angesichts der erkennbaren Interessenlage des Beklagten, der sich auf eine bloße Vermittlung seines Altfahrzeugs mit dem Inhalt des Formulars unter gleichzeitiger fester Neuwagenbestellung sicherlich nie eingelassen hätte, seien die getroffenen Abreden in diesem Sinne auszulegen. Soweit der Inhalt des Formulars des Vermittlungsauftrags hiervon abweiche, sei der Vertrag nur Schein gewesen. Mit der beiderseits gewollten Inzahlungnahmevereinbarung sei zugleich eine Stundungsabrede in Höhe eines Teils von 4500 DM des Neuwagenpreises verbunden gewesen, und zwar für die Dauer bis zur erfolgten Durchführung bzw. Beendigung des Agenturvertrages. Diese Stundung sei hier aber dadurch entfallen, dass die Kläger den Vermittlungsauftrag (Agenturvertrag) aus wichtigem Grunde wirksam gekündigt habe; denn der Beklagte habe einen für die Wertbildung des hereingenommenen Wagens maßgeblichen Umstand, nämlich den im Kraftfahrzeugbrief vermerkten schweren Unfallschaden, arglistig verschwiegen.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist, da es sich um ein Typengeschäft des Alltags handelt, das in dieser Form seit Jahren in unzähligen Fällen abgeschlossen wird, durch das Berufungsgericht frei nachprüfbar. Sie ist nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht angesichts der beiderseitigen Interessenlage und im Hinblick auf das, was die Parteien ersichtlich erreichen wollten, dem Inhalt der verwendeten Vertragsformulare keine allein entscheidende Bedeutung beigelegt (§§ 133, 157 BGB). Maßgebend ist vielmehr folgendes:

Der Verkauf eines Neuwagens durch den Kraftfahrzeughändler ist in sehr vielen Fällen überhaupt nur möglich, wenn der Händler bereit ist, den Altwagen des Kaufinteressenten in Zahlung zu nehmen. Zumindest wird dem Interessenten auf diese Weise der Neuwagenkauf erheblich erleichtert. Andererseits ist das Interesse des Käufers, nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teiles des Kaufpreises und Hingabe seines Altwagens den Neuwagenkauf endgültig abgewickelt zu haben, dem Autohändler bekannt. Diesem Interesse wäre ohne weiteres Rechnung getragen, wenn der Altwagen im Sinne einer Ersetzungsbefugnis des Käufers in Zahlung genommen würde (vgl. hierzu BGHZ 46, 338 = LM vorstehend Nr. 26 = NJW 1967, 553). Dabei wird allerdings der Autohändler Erwerber des Altwagens und ein mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang ausgelöst. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch der Inzahlungnahmepreis gedrückt wird. Bei dieser Sachlage ist es das beiderseitige Interesse der Vertragschließenden, die Inzahlungnahme rechtlich so zu gestalten, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Tatbestand nicht entsteht. Das setzt voraus, dass der Wagen - bis zur (Weiter-)Veräußerung an einen Dritten - im Eigentum des Autokäufers bleibt. Es stellt daher keinen Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB dar, wenn das Berufungsgericht annimmt, dass der Agenturvertrag von beiden Seiten wirksam gewollt war. Ebenso wenig ist aber zu beanstanden, wenn es annimmt, die Parteien hätten in Abweichung von dem verwendeten Vertragsformular die Übernahme des Kaufpreisrisikos durch die Kläger sowie deren Verzicht auf einseitige Vertragsbeendigung vereinbart. Denn nur so war dem erkennbaren Interesse des Beklagten, den Neuwagenkauf endgültig abgewickelt zu haben, Rechnung getragen.

Ebenso wenig bestehen aber Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger habe den Kaufpreis bis zur Beendigung des Agenturvertrages gestundet. Dass der Beklagte nach dem Willen der Parteien zwar einerseits (zunächst) auf die Zahlung des Restkaufpreises nicht in Anspruch genommen werden sollte, andererseits aber eine Verrechnung insoweit erst möglich war, wenn die Kläger den Altwagen veräußert hatte, läuft, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, im Ergebnis auf die

Vereinbarung einer Stundung hinaus. Sie endete, wie sich von selbst versteht, durch die Abwicklung des Agenturvertrages durch den Verkauf des Altwagens und die dabei vorzunehmende Verrechnung mit dem Restkaufpreis des Neuwagens. Sie endete aber auch, wenn wie hier, die Kläger - ausnahmsweise - den Agenturvertrag von sich aus wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes kündigen konnte.

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass das Verschweigen des schweren Unfallschadens bei den Verhandlungen ... seitens des Beklagten ein wichtiger Grund war, der die Kläger zur fristlosen Kündigung berechtigte. (Wird dargelegt.)