Beweissicherungsverfahren

Zur Unterbrechung der Verjährung durch ein gegen Bauhandwerker von Wohnungseigentumserwerbern angestrengtes Beweissicherungsverfahren, denen die Gewährleistungsansprüche des Bauträgers abgetreten worden sind.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft M-Straße 10-14 in S. Die Beklagten zu 1 und 2 sind am Bau der Wohnungseigentumsanlage beteiligte Auftragnehmer der R-GmbH und Co. KG. Den Aufträgen der Bauträgerin von 1972 liegen Besondere Angebots- und Auftragsbedingungen zugrunde; außerdem beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und beginnt mit der Inbetriebnahme des fertigen Gebäudes; sie wird durch schriftliche Mängelrüge gehemmt. Die drei Häuser wurden Ende Juli 1973 bezogen. In den Veräußerungsverträgen mit den Wohnungsbewerbern trat die R wegen aller im Übergabeprotokoll nicht festgehaltenen Baumängel die ihr gegen die am Bau beteiligten Unternehmer, Handwerker, Ingenieure und Architekten zustehenden Gewährleistungsansprüche mit befreiender Wirkung hiermit an den Käufer zur Geltendmachung im eigenen Namen ab. Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 24. 6. 1976 rügten die Eigentümer gegenüber den beiden Beklagten Unternehmern Baumängel und forderten deren Beseitigung. Diese wie auch spätere Aufforderungen blieben erfolglos. Im April 1977 strengte die Eigentümergemeinschaft zunächst beim AG Köln, dann beim AG Kerpen u. a. gegen die R und die beiden Beklagten ein Beweissicherungsverfahren an. Darin erstattete der Sachverständige G unter dem 11. 11. 1977 ein Gutachten über die notwendigen Nachbesserungsarbeiten und deren Kosten. Das Gutachten ging den Beklagten nicht vor dem 20. 1. 1978 zu. Der Kläger hat im Auftrag der Eigentümergemeinschaft mit der am 12. 9. 1979 eingereichten und alsbald zugestellten Klage von den Beklagten Mängelbeseitigungskosten verlangt.

Das Landgericht hat die Klage als unsubstantiiert abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die - angenommene - Revision hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsurteil enthält keine Darstellung des Tatbestands, obwohl das Berufsgericht von einer Beschwer von 58 113 DM für den Kläger ausgegangen ist und die Revision gegen das Berufungsurteil stattfindet. Das rügt die Revision zu Recht. In der Regel ist ein revisibles Berufungsurteil aufzuheben, wenn der Tatbestand fehlt. Davon kann aber abgesehen werden, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben. So ist es hier. Wären die Klageansprüche auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung und auf Feststellung weiterer Kostenerstattungspflicht der Beklagten verjährt, so brauchte das Berufungsurteil nicht aufgehoben zu werden.

Das Berufsgericht geht davon aus, dass nach den Bauverträgen die bloßen Mängelrügen der Wohnungseigentümer die Verjährung nur hätten hemmen, nicht aber unterbrechen können. Selbst bei großzügiger Bemessung der Hemmungszeiten sei die fünfjährige Gewährleistungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen gewesen, falls die Verjährung nicht durch Beweissicherungsverfahren unterbrochen worden sei. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

Das Berufsgericht ist der Ansicht, das von der Eigentümergemeinschaft beim AG Kerpen angestrengte Beweissicherungsverfahren habe die Verjährung nicht gemäß §§ 477 II, III, 639I BGB unterbrochen. Die Eigentümergemeinschaft habe es nämlich unterlassen, bei Einleitung oder im Verlauf des Verfahrens ihr rechtliches Interesse an der Feststellung der Baumängel und der Beseitigungskosten gegenüber den Beklagten darzulegen und glaubhaft zu machen. Den nur der R verpflichteten Beklagten hätten die Wohnungserwerber und der Inhalt der Kaufverträge nicht bekannt zu sein brauchen. Die Anzeige der Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Wohnungserwerber könne nicht angenommen werden; der Kläger habe sie erst in der Berufungsinstanz vorgetragen. So gesehen habe das AG Kerpen dem Antrag auf Sicherung des Beweises seitens dieser Ast. gar nicht stattgeben dürfen. Wenn es dies dennoch getan habe, so könne die Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährung daraus für sich nichts herleiten. Mangels Kenntnis der Rechtsbeziehungen zwischen der R und den Wohnungserwerbern hätten die Beklagten nicht annehmen müssen, durch das Beweissicherungsverfahren könne die Verjährung der Gewährleistungsansprüche unterbrochen werden. Das Bestehen der Klagebefugnis allein, möge sie nun auf gewillkürter Prozessstandschaft oder auf Rechtsinhaberschaft infolge Abtretung beruhen, reiche nicht aus, die Verjährung zu unterbrechen. Vielmehr müssten sich die Ast. auf das Recht zur Verfolgung des jeweiligen Anspruchs auch berufen und darlegen, woraus sie es herleiten. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Ob - wie das Berufsgericht meint - dem Antrag vom 30. 3. 1977 auf Sicherung des Beweises mangels Darlegung der Sachbefugnis der Ast. nur nach Ergänzung der Angaben gemäß §§ 485, 487 ZPO hätte stattgegeben werden dürfen, kann dahinstehen.

Mängel, die zur Unzulässigkeit des Antrags auf Beweissicherung führen können, stehen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen genügte der Beweissicherungsantrag vom 30. 3. 1977 den gesetzlichen Anforderungen. Er war durchaus geeignet, den Beklagten vor Augen zu führen, dass sie von den Wohnungseigentümern als Berechtigten auf Gewährleistung in Anspruch genommen würden.

Vorangegangen war ein Schriftwechsel des Prozessbevollmächtigten der Wohnungseigentümer mit Handwerkern, an deren Leistung Mängel festgestellt worden waren. Mit Schreiben vom 24. 6. 1976 wurde diesen ein Gutachten des Sachverständigen G vom 13. 4. 1976 zugesandt, das in einem allein gegen die R gerichteten Beweissicherungsverfahren beim AG Köln über Baumängel erstattet worden war. In den Anschreiben wurde auf die Veräußerung von 54 Wohnungen durch die R sowie auf die Gewährleistungsbestimmungen der Bauverträge Bezug genommen; die Beklagten wurden aufgefordert, bis zum 10. 7. 1976 verbindlich zu erklären, ob und bis wann sie bereit wären, die festgestellten Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen. Schon damit war für die Beklagten hinreichend deutlich gemacht, dass die Wohnungseigentumserwerber die Gewährleistungsansprüche der Bauträgerin selbst geltend machten und Mängelbeseitigung aus übergegangenem Recht forderten.

In der Begründung des Antrags der als Ast. bezeichneten Wohnungseigentümer, vertreten durch den Kläger als Verwalter, ist ferner ausgeführt, sie hätten bereits in einem früheren Beweissicherungsverfahren gegen die R ein Gutachten einholen und die Handwerker auf der Grundlage dieses Gutachtens zur Mängelbeseitigung auffordern lassen, doch hätten diese nicht reagiert. Die Ast. seien deshalb nunmehr gezwungen, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen, um weitere Mängelbeeinträchtigungen an den Häusern auszuschließen. Damit konnte für die Beklagten als Ag. kein Zweifel mehr darüber bestehen, dass die Ast. ihnen zustehende Gewährleistungsansprüche durchsetzen wollten. Dabei verstand sich den Umständen nach von selbst, dass die Bauträgerin ihre Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau Beteiligten wie üblich an die Wohnungseigentumserwerber abgetreten hatte, und zwar auch soweit sie gemeinschaftliches Eigentum betreffen, was keinen Bedenken unterliegt. So hat ersichtlich auch keiner der neben der R in das Beweissicherungsverfahren Einbezogenen Zweifel an der Sachbefugnis der Ast. gehegt. Der Beklagten zu 1 hat lediglich die Vertretungsbefugnis des Verwalters und die Prozessführungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft für das Sondereigentum der Ast. in Frage gestellt. Die in dem Antrag genannte Eigentümergemeinschaft der Häuser S., M-Straße 10-14 gemäß beigefügter Liste war und ist jedoch keine Rechtsperson, sondern nur der Sammelbegriff für die angegebenen Eigentümer der 54 Wohnungen. Ast. waren hier - auch so bezeichnet - die Wohnungseigentümer, die Gewährleistungsansprüche für ihr Sondereigentum wie für das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen berechtigt waren. Sie haben auch den Kläger als Verwalter zur vorliegenden Klage im eigenen Namen ermächtigt, so dass die von ihm eingeklagten Ansprüche, mögen sie Sonder- oder Gemeinschaftseigentum betreffen, nicht verjährt sind. Somit kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das Güteverfahren dadurch, dass es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.