Beweiswürdigung

Da nach der auf Grund eingehender Beweiswürdigung getroffenen und von der Rev. nicht substantiiert angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts die 30000 DM nichts anderes als ein Teil des Grundstückskaufpreises waren und der Mobiliarverkauf lediglich vorgeschoben wurde, liegen die Ausführungen neben der Sache, mit denen die Rev. darlegt, welche verschiedenen Möglichkeiten sich böten, falls der Verkäufer nicht nur das Grundstück allein, sondern auch Mobilien veräußert, um insgesamt für beides 100000 DM zu erhalten; denn ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Was die Rev. in diesem Zusammenhang sonst noch einwendet, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Ihre Einwände richten sich nämlich allein gegen die Hilfsbegründung, auf die es aber, weil das angef. Urteil schon durch die Hauptbegründung getragen wird, nicht mehr ankommt. Im Übrigen wird durch jene Rügen auch die Hilfsbegründung, wonach die Verträge trotz äußerer Trennung ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne will 139 BGB gebildet haben, nicht erschüttert.

Das gilt insbesondere von den RevAusführungen über die zeitliche Reihenfolge der beiden Verträge. Sollten die Beteiligten zunächst den Kaufvertrag über die Mobilien abgeschlossen haben und erst danach den über das Grundstück, so würde daraus nicht zwingend folgen, dass der Mobiliarkaufvertrag ein bloßes Nebengeschäft darstellte, das inhaltlich nicht mit dem Grundstückskaufvertrag verbunden war und daher keinem Formzwang nach § 313 BGB unterlag. Bei ihrem Versuch, diese Folgerung aus dem Urteil des BGH vom 14. 7. 1991, VIII ZR 57/60 herzuleiten, übersieht die Rev., dass bei Abschluss des Mobiliarvertrages nicht lediglich, wie in jener Entscheidung, eine Erwartung und Hoffnung dahin bestand, das Geschäft über das Grundstück werde ebenfalls zustande kommen; nach dem festgestellten Willen der Beteiligten sollte hier vielmehr durch die Veräußerung des Mobiliars den steuerlichen Bedenken Rechnung getragen werden, die der Ehemann der Kläger anlässlich des Grundstücksverkaufs hegte; beide Verträge standen also in gegenseitiger Abhängigkeit, sie sollten - wie das Berufungsgericht es im Anschluss an das Urteil des Senats vom 20. 5. 1966, V ZR 214/64 ausdrückt - miteinander stehen und fallen. Angesichts dieses wechselseitigen Bedingungsverhältnisses spielt ferner die von der Rev. aufgeworfene und ausführlich abgehandelte Frage, welcher Vertrag in der Weise bedingt gewesen sei, dass Abschluss und Wirksamkeit des anderen die Bedingung dargestellt habe, keine Rolle; denn laut tatrichterlicher Auslegung konnte weder der eine noch der andere für sich allein bestehen, so dass alle beide der Form des § 313 BGB bedurften. Entgegen der Meinung der Rev. brauchte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage auch nicht von seinem Fragerecht aus § 139 ZPO Gebrauch zu machen.

Die Rev. rügt Verletzung des § 140 BGB durch Nichtanwendung. Falls die Parteien, so macht sie geltend, keine zwei selbständigen, rechtlich voneinander unabhängigen Verträge geschlossen haben sollten, wäre ihre Vereinbarung entsprechend umzudeuten. Sie hält dies um so mehr für gerechtfertigt, als gerade der Ehemann der Kläger auf dem Abschluss von getrennten Verträgen bestanden habe; billigerweise müsse daher nach einem Weg gesucht werden, der es ermögliche, dem Beklagten als dem anderen Vertragsteil die Rechtsposition zu verschaffen, die er nach dem unstreitigen Willen beider Teile habe bekommen sollen.

Die Rüge greift nicht durch. Für Umdeutung eines formnichtigen Rechtsgeschäftes ist nach § 140 BGB nur Raum, wenn anzunehmen ist, dass die Beteiligten bei Kenntnis der Nichtigkeit eine andere, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Regelung gewollt haben würden. Ein solcher hypothetischer Wille lässt sich aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ermitteln, weil hier laut tatrichterlicher Feststellung der Ehemann der Kläger keinesfalls bereit war, über das Grundstück einerseits und das Mobiliar andererseits zwei voneinander unabhängige, selbständige Kaufverträge abzuschließen; er hätte das Haus überhaupt nicht verkauft, wenn der Beklagte sich etwa geweigert haben würde, zugleich das Inventar mit zu übernehmen. Angesichts dieser festgestellten und eindeutig verlautbarten Willensrichtung des Verkäufers scheidet die Möglichkeit, dass gegebenenfalls die Vertragspartner sich, um den Folgen der Nichtigkeit zu entgehen, auch für die gegenteilige Lösung entschlossen hätten, von vornherein aus.