Beziehungen
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Zuwendungen unter Lebenden ebenso wie Verfügungen von Todes wegen nicht schon deshalb als sittenwidrig anzusehen, weil zwischen dem Verfügenden und dem Empfänger außereheliche, insbesondere ehebrecherische Beziehungen bestanden haben. Es geht im Rahmen des § 138 I BGB nicht um Sanktionen für ein unsittliches Verhalten, sondern allein um die Frage der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Grundsätzlich ist es ohne Bedeutung, welche Beweggründe etwa einen Erblasser veranlasst haben, bei der Verteilung seines Nachlasses von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen; sein Wille ist grundsätzlich auch dort zu respektieren, wo seine Motive keine Achtung verdienen. Das gilt nicht nur für letztwillige Verfügungen, sondern auch für Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Nach der Wertordnung des BGB kommt dem Grundsatz der Vertrags- und Testierfreiheit überragende Bedeutung zu.
Durch § 138 I BGB wird dieser Grundsatz allerdings eingeschränkt. Im Rahmen der notwendigen Würdigung des Gesamtcharakters eines Rechtsgeschäfts kann der unredlichen Gesinnung eines oder mehrerer Beteiligter Bedeutung zukommen, wenn sie in dem Rechtsgeschäft zum Ausdruck kommt. So ist eine Zuwendung, die ganz oder überwiegend unentgeltlich erfolgt, in der Regel als sittenwidrig anzusehen, wenn sie ausschließlich die geschlechtliche Hingabe belohnen oder den Empfänger zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will. Fehlt es an der Ausschließlichkeit der sexuellen Motive, wirken vielmehr auch andere, achtenswerte oder wertneutrale Beweggründe bei der unentgeltlichen Zuwendung mit, so kommt es entscheidend auf die sonstigen Umstände, insbesondere auch auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für Dritte an: Eine letztwillige Zuwendung an den Partner einer außerehelichen Lebensgemeinschaft kann als sittenwidrig anzusehen sein, wenn die zurückgesetzten Erben in einem engen familienrechtlichen Verhältnis zum Erblasser standen und durch die Zurückstellung wirtschaftlich erheblich getroffen werden. Das gleiche gilt, wenn eine unter Lebenden gemachte unentgeltliche Zuwendung an den Partner einer außerehelichen Geschlechtsbeziehung zur Gefährdung von Unterhaltsansprüchen oder zur Aushöhlung eines Erbvertrags mit einem nahen Angehörigen führt
Ob das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Darlehensvertrages der Parteien von diesen rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, lässt das angefochtene Urteil nicht eindeutig erkennen. Es ist nicht auszuschließen, dass es die Voraussetzungen des § 138 I BGB rechtsfehlerhaft schon allein deswegen bejaht hat, weil innerhalb einer Vielzahl von Motiven den Geschlechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagte zu 2 das stärkere Gewicht zukam. Jedenfalls reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um das gesamte Rechtsgeschäft als sittenwidrig zu bewerten: Es lag zwar eine unentgeltliche Zuwendung vor, weil das Darlehen zinslos gewährt wurde und die Rückzahlung in recht kleinen Raten sich über 15 Jahre erstrecken, bei Tode des Klägers sogar vorzeitig enden sollte. Diese Zuwendung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auf Seiten des Klägers nicht so ausschließlich durch unredliche Beweggründe geprägt, dass allein deswegen das Rechtsgeschäft als sittenwidrig anzusehen wäre. Im angefochtenen Urteil wird zwar ausgeführt, dass vor allem die bisherigen geschlechtlichen Beziehungen zur Beklagten zu 2 und die Erwartung ihrer Fortsetzung maßgeblich gewesen, andere Gründe demgegenüber aber zurückgetreten seien. Damit wird den sexuellen Motiven zwar entscheidendes Gewicht beigemessen, nicht aber deren Ausschließlichkeit festgestellt. Dazu hätte es - wie die Revision mit Recht rügt - auch der Auseinandersetzung mit der Tatsache bedurft, dass der Kläger selbst in den Vorinstanzen stets - in den Schriftsätzen sogar ausschließlich - vorgetragen hatte, er habe auf die Verzinsung nur wegen der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien und aufgrund der Zusage verzichtet, die Beklagte werde ihm weiterhin Hilfe leisten. Erst durch die persönliche Anhörung der Parteien in der Berufungsverhandlung hatte das Oberlandesgericht erfahren, dass die Beziehungen der Parteien nicht auf freundschaftliche Bindungen beschränkt geblieben waren, sondern dass es zwischen dem Kläger und der Beklagte zu 2 auch zu geschlechtlichen Beziehungen gekommen war und der Beklagte zu 1 davon erfahren hatte.
Sonstige Umstände, die es rechtfertigen, den Darlehensvertrag als sittenwidrig auszusehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Kläger selbst wurde nach den zurzeit des Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen - darauf kommt es im Rahmen der Prüfung des § 138 I BGB an - durch die Darlehenshingabe nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Die Frage, welche Auswirkungen die Darlehensgewährung für unterhalts- oder erbberechtigte Angehörige des Klägers - etwa für seinen mongoloiden Sohn - hatte, ist im Berufungsurteil überhaupt nicht angesprochen worden. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätten durch die Annahme des Geldes die Situation des Klägers ausgenutzt und dadurch gegen die guten Sitten verstoßen, vermag allein eine Anwendung des § 138 I BGB nicht zu rechtfertigen. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, muss in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, dass nicht die Beklagte den Kläger um das Darlehen gebeten hatten, sondern dass er ihnen von sich aus das zinslose Darlehen angeboten hatte und dabei von Beweggründen geleitet wurde, die sein Handeln nicht als sittenwidrig erscheinen ließen. Dann aber kann allein in der Annahme des Geldes durch die Beklagte kein Grund dafür gesehen werden, dem Darlehensvertrag von vornherein jede rechtliche Wirksamkeit zu versagen und den Kläger auf Ansprüche aus § 812 BGB zu beschränken.
Auch bei der Prüfung des § 817 S. 2 BGB durfte sich das Berufungsgericht nicht auf die Feststellung beschränken, durch die Annahme des Darlehensbetrages hätten jedenfalls die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen, es könne dahingestellt bleiben, ob auch die Hingabe des Darlehens als sittenwidrig anzusehen sei, weil nicht festzustellen sei, dass der Kläger bei Vertragsschluss das Bewusstsein gehabt habe, sittenwidrig zu handeln. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für die Anwendung des § 817 S. 2 BGB ein bewusst sittenwidriges Handeln nicht in jedem Falle nötig. Es kann vielmehr genügen, wenn der Handelnde vor der Bewertung seines Tuns leichtfertig die Augen verschließt. Es bedarf daher auch in diesem Zusammenhang der Entscheidung, ob die Darlehenshingabe gegen die guten Sitten verstieß und ob diese Wertung sich dem Kläger aufdrängen musste.
Da das angefochtene Urteil schon aus materiellen Gründen aufzuheben ist, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren Verfahrensrügen der Revision. Nach der Zurückverweisung haben die Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu allen Punkten zu ergänzen, die für die bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit vorzunehmende Gesamtwürdigung von Bedeutung sein können. Kommt das Berufungsgericht nicht zu Feststellungen, die eine Anwendung des § 138 I BGB rechtfertigen, so wird es prüfen müssen, ob der Kläger das auf bestimmte Zeit gewährte Darlehen aus wichtigem Grund vorzeitig wirksam gekündigt hat oder zumindest gemäß § 242 BGB eine Anpassung der Zins- und Rückzahlungsvereinbarungen an die veränderten Verhältnisse verlangen kann.