Bierbezugsverpflichtung

Die Beklagten hat Anfang November 1974 den Bierbezug bei der Kläger eingestellt und Bier von einer anderen Brauerei bezogen. Da zu diesem Zeitpunkt - 81/2Jahre nach Vertragsschluss - die Bierbezugsverpflichtung jedenfalls noch bestand, auch wenn eine Bezugsbindung von 20 Jahren unzulässig gewesen wäre und der Vertrag in entsprechender Anwendung des § 139 BGB auf eine kürzere Laufzeit zurückgeführt werden müsste, kann die Kläger, nachdem sie die Beklagten unter Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung vergeblich zur Wiederaufnahme des Bierbezuges aufgefordert hatte, wegen Nichterfüllung des gesamten Bierlieferungsvertrages als Schadensersatz gemäß § 326I i. V. mit § 252 S. 1 BGB den ihr entgangenen Gewinn verlangen.

Die Höhe des der Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs hängt in erster Linie davon ab, welche Biermenge die Beklagten bei reibungsloser Vertragsdurchführung zur Deckung ihres Bierbedarfs abgenommen hätte. Insoweit ist die Kläger als Geschädigte an sich beweispflichtig, wobei ihr allerdings die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB zugute kommt. Das Berufsgericht ist im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO möglichen Schätzung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagten bis Anfang November 1974 ca. 1250 hl Bier von der Kläger abgenommen hatte und angesichts der Entwicklung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagten bis 1986 mehr als insgesamt weitere 1500 hl abgenommen haben würde. Diese auf den bisherigen Bierbezug gegründete Schätzung lässt angesichts des Umstandes, dass das Tanzcafé erst Anfang 1967 neu errichtet worden war, ein Vergleich mit früheren Umsätzen mithin ausschied, im übrigen angesichts der besonderen Struktur dieser Gaststätte ein Vergleich mit anderen Bier- oder Speisegaststätten kaum möglich war und schließlich kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die Parteien sich gemeinsam Vorstellungen über den zu erwartenden Bierumsatz gemacht haben, einem Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Ansicht der Revision, das Berufsgericht habe von einer Gesamtabnahme von 6000 hl ausgehen und mithin der Berechnung des entgangenen Gewinns - unter Berücksichtigung der bis Anfang November 1974 bereits abgenommenen 1250 hl und der von dem Käufer des Tanzlokals D abzunehmenden 1500 hl - eine noch ausstehende Abnahme von 3250 hl zugrunde legen müssen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Kläger übersieht, dass weder eine jährliche Mindestabnahme noch eine Gesamtabnahme von 6000 hl binnen 20 Jahren vereinbart war und die Kläger jedenfalls, nach Ablauf dieses Zeitraumes, wie oben dargelegt, eine weitere Abnahme, auch wenn die Gesamtabnahmemenge noch nicht erreicht war, nicht verlangen konnte. Eine Umlegung der 6000 hl auf die Laufzeit des Vertrages bis 1986 würde der Berechnung des Schadensersatzes die Verletzung einer Abnahmepflicht durch die Beklagten zugrunde legen; die diese gerade nicht übernommen hat.

Zutreffend geht schließlich das Berufsgericht davon aus, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur den Zeitraum von November 1974 bis Ende Mai 1975 erfasst. Da sich der Bierlieferungsvertrag vom 28.4. 1966 ausschließlich auf die Belieferung des Tanzcafes bezog, der Käufer D aber, wie die Kläger zumindest nicht ausschließen kann, bereits seit dem 1.6. 1975 Bier von dieser bezogen und sich ab 1.4. 1976 zur Abnahme von 1500 hl verpflichtet hat, ist der Kläger ein Schaden nur für sieben Monate, mithin gemessen an dem bisherigen monatlichen Umsatz von durchschnittlich 13 hl ein Ausfall von rund 90 hl entstanden. Die Kläger hat auch nicht behauptet, es bestehe die Befürchtung, dass D die insgesamt 1500 hl nicht oder doch jedenfalls nicht bis 1986 abnehmen werde.

Ob hinsichtlich der Anrechnung des Bierbezugs durch den Käufer D auf die Schadensersatzpflicht der Beklagten etwas anderes dann gelten würde, wenn die Kläger zusätzlich finanzielle Aufwendungen für den Vertragsabschluss mit D gemacht hätte, mag hier dahinstehen. Tatsächlich sind ihre solchen Aufwendungen, wie das Berufsgericht zu Recht feststellt, nicht entstanden. Bei reibungsloser Vertragsdurchführung mit der Beklagten bis 1986 wäre das Leihinventar, wie keiner näheren Darlegung bedarf, wertlos gewesen. Durch den Vertragsabschluss mit D ist es der Kläger gelungen, für dieses Inventar einen Kaufpreis von 30000 DM zu erzielen. Das in gleicher Höhe an D gewährte Darlehen beruht also nicht auf einer zusätzlichen finanziellen Leistung der Kläger, die ihr bei weiterer Vertragserfüllung durch die Beklagten nicht entstanden wäre.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann zugunsten der Kläger davon ausgegangen werden, dass ihr je hl ein Gewinn von 20 DM entgeht. Eine über den ihr vom Berufsgericht zuerkannten Betrag von 1800 DM. hinausgehende Schadensersatzforderung steht ihr jedenfalls bei einem von der Beklagten zu vertretenden Umsatzverlust von lediglich 90 hl nicht zu.