Bierbezugsvertrag

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Bierbezugsvertrages, der während seiner Laufzeit verlängert worden ist.

Zur Frage der Verwirkung einer in einem Bierbezugsvertrag für den Fall der Schließung der Gastwirtschaft vereinbarten Vertragsstrafe bei Veräußerung des Grundstücks wegen drohenden Enteignungsverfahrens.

Die Eheleute Kläger, deren. Erben die Beklagten sind, betrieben in M. den ihnen gehörenden Gasthof Rheinischer Hof. Mit Darlehensvertrag vom 11. 10. 1954 gewährten ihnen die Brauerei S.-AG, die während des Rechtsstreits durch Verschmelzung von der jetzigen Kläger übernommen wurde, ein mit 4 % über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz, mindestens mit 6 % und höchstens mit 12% zu verzinsendes, hypothekarisch gesichertes Darlehen von 20000 DM, das durch einen Aufpreis von 10 DM auf jeden bezogenen Hektoliter Bier zu tilgen war. Die Eheleute Kläger verpflichteten sich Ihrerseits, ihren gesamten Bedarf an Bier: und alkoholfreien Getränken, soweit diese von der Brauerei hergestellt oder vertrieben wurden, bis zur Rückzahlung des Darlehens, mindestens aber bis zum 1. 11. 1974 bei dieser zu beziehen. Sie hatten die Gaststätte vorwiegend als Bierwirtschaft zu führen, durften den Wirtschaftsbetrieb weder endgültig noch vorübergehend einstellen und hatten im Falle eines Verkaufs während der Vertragsdauer dafür einzustehen, dass der Käufer in alle Vertragspflichten eintrat. Die Brauerei konnte das Darlehen erstmals zum 1. 11. 1974 kündigen, war jedoch aus einer Reihe von Gründen insbesondere wenn die Darlehensnehmer ihre Vertragspflichten verletzten oder wenn der Jahresbierbedarf unter 150:hl sank - zur vorzeitigen Rückforderung unter Fortbestand der Getränkebezugspflicht berechtigt. Bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Vertragspflichten waren die Eheleute Kläger zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe von 15 % des jeweiligen Bierpreises bis zum Ende der Bezugspflicht verpflichtet, wobei sich der der Brauerei entgangene Umsatz nach dem Durchschnittsumsatz der letzten beiden Jahre bemessen sollte.

Mit Vertrag vom 19. 9. 1958 gewährte die Brauerei den Eheleuten Kläger zu ähnlichen Bedingungen ein weiteres, ebenfalls dinglich gesichertes, mit 1 % über dem jeweiligen Landeszentralbanklombardsatz zu verzinsendes und mit einem Überpreis von 10 DM je Hektoliter zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von 4000 DM; die Getränkebezugspflicht wurde - bei Erhöhung des jährlichen Mindestabsatzes auf 200 hl Bier - bis zuni 1. 11. 1978 verlängert. Außerdem stellte die Brauerei im Laufe der Zeit den Eheleuten Kläger in größerem Umfang Gaststätteninventar leihweise zur Verfügung. Alkoholfreie Getränke wurden un- streitig während der Vertragszeit von der Brauerei weder hergestellt noch vertrieben.

Im Jahre 1964 benötigte die Bundesrepublik das Gaststättengrund- stück zum Bau der Rheinbrückenrampe in M. Sie schloss am 6. 7. 1964 mit den Beklagten als Rechtsnachfolgern der Eheleute Kläger zunächst einen Kauf-Vorvertrag über das Grundstück ab, in dem sie sich u. a. verpflichtete, die Beklagten vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme an von allen Verpflichtungen, welche sich aus ihren vertraglichen Beziehungen zur Kläger ergäben, freizustellen. Im Kaufvertrag vom 15. 5. 1965 wurde der Kaufpreis zunächst auf 430000 DM festgesetzt und am 24. 11. 1969 in einem Rechtsstreit zwischen der Bundesrepublik und den Beklagten vergleichsweise auf 415 000 DM ermäßigt. Ende Oktober 1964 stellten die Beklagten den Wirtschaftsbetrieb und den Bierbezug bei der Brauerei ein und räumten das Grundstück am 1. 9. 1965, nachdem das zuständige Straßenbauamt wegen des Fortschritts der Bauarbeiten am 2. 7. 1965 die Einleitung eines förmlichen Besitz ein weisungsverfahrens beantragt hatte.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Brauerei die Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe für die restliche Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung in Höhe von 54387,48 DM nebst 8% Zinsen seit dem 16. 9. 1965 in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 40913, 59 DM nebst 8% Zinsen aus 28812,39 DM seit dem 16. 12. 1970 stattgegeben. Die von beiden Parteien sowie von der Nebenintervenientin eingelegten Berufungen blieben im Wesentlichen ohne Erfolg. Mit ihren Revisionen erstrebten die Beklagten und die Nebenintervenientin weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Kläger begehrt mit ihrer Anschlussrevision - und zwar unter Bezugnahme auf ihren in den Vorinstanzen gestellten Hilfsantrag - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 10461,19 DM nebst 8% Zinsen aus 7296,61 DM seit dem 16. 12. 1970.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht geht davon aus, dass die Bierbezugsverpflichtung und damit auch das Vertragsstrafeversprechen - insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Gegenleistungen der Brauerei und die den Eheleuten Kläger eingeräumte günstige Zahlungsweise - weder insgesamt noch hinsichtlich der Laufzeit von 24 Jahren gegen die guten Sitten verstoßen. Die Beklagten hätten dadurch, dass sie ohne Weitergabe der Bierbezugsverpflichtung das Grundstück freiwillig an die Nebenintervenientin veräußert hätten, schuldhaft ihre Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen verletzt; der Umstand, dass das Grundstück andernfalls im Wege der Enteignung in Anspruch genommen worden wäre, habe ihnen kein Recht zur fristlosen Kündigung der Getränkebezugsverpflichtung gegeben. Bis zum 1. 9. 1965 - dem Zeitpunkt, zu dem sie sich im Besitzeinweisungsverfahren zur Räumung verpflichtet hätten sei daher die Vertragsstrafe in voller Höhe verwirkt. Für die restliche Laufzeit sei sie dagegen im Hinblick auf das geringe Verschulden der Beklagten und den Umstand, dass diese bei einer späteren Enteignung von der Verpflichtung zur Vertragsstrafe frei geworden wären - auf die Hälfte herabzusetzen. Eine höhere Vertragsstrafe könne die Kläger schon deswegen nicht verlangen, weil sie trotz ausdrücklichen Betragens selbst nicht behauptet habe, dass sie im Falle einer Enteignung eine entsprechende oder höhere Entschädigung von den Nebenintervenientin erhalten hätte.

Diese Ausführungen des Berufsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin vertreten im Rev-Verfahren in erster Linie die Ansicht, die Getränkebezugsverpflichtung sei - auch unabhängig von der Frage ihrer Dauer - von Anfang an sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen, so dass schon aus diesem Grunde die Kläger Vertragsstrafenansprüche aus ihr nicht herleiten könne. Insoweit lassen jedoch die Ausführungen des Berufsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstoßen im Hinblick auf die allgemeine Vertragsfreiheit auch langfristige Bierlieferungsverträge nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten, - und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Bindung des Gastwirts eine angemessene Gegenleistung der Brauerei gegenübersteht. Eine Sittenwidrigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt werden und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. Je größer die Gegenleistungen der Brauerei sind, desto einschneidender können im Einzelfall die Bindungen sein, die der Gastwirt im Interesse einer sachgerechten Risikobegrenzung auf Seiten der Brauerei noch hinnehmen muss.