Bierlieferung

Die Entscheidung über die Sittenwidrigkeit von Bierlieferungsverträgen ist mithin weitgehend Sache tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist.

Das Berufsgericht trägt, soweit es die Sittenwidrigkeit verneint, den vorgenannten Grundsätzen Rechnung. Es verkennt nicht, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten mit der Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug bei der Brauerei auf lange Zeit eine sehr weitgehende Bindung eingegangen sind, und dass insbesondere die der Brauerei vorbehaltene Befugnis, bei Vertragsverstößen und bei Verschlechterung der Vermögenslage die gewährten Darlehen bei Fortdauer der Bierabnahmepflicht sofort zurückfordern zu können, für die Eheleute Kläger eine erhebliche Belastung darstellten. Es kommt hinzu, dass die Verzinsung der Darlehn für die Eheleute Kläger keineswegs,; günstig war, sie vielmehr unstreitig jederzeit zu vergleichbaren Bedingungen einen Bankkredit hätten erhalten können, und dass das von der Kläger eingegangene Risiko angesichts der hypothekarischen Belastung des Gaststättengrundstücks an rangsicherer Stelle als verhältnismäßig gering anzusehen ist, Andererseits berücksichtigt das Berufsgericht zu Recht, dass die Gewährung eines aus damaliger Sicht nicht unerheblichen Darlehens von insgesamt 24000 DM und die leihweise Überlassung erheblicher Teile des in der Gaststätte benötigten Inventars eine wesentliche Gegenleistung, der Brauerei darstellten, und dass insbesondere die für die Darlehensnehmer angenehme. Tilgung durch entsprechende Aufpreise je nach dem Umfang des Bierbezugs die sie treffenden Bindungen erträglicher machte. Die sorgfältige und umfassende. Abwägung durch das Berufsgericht lässt jedenfalls im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ersichtlich haben auch die Eheleute Kläger bzw. die Beklagten bis zu dem hier in Rede stehenden Streit die reibungslos verlaufenen Geschäftsbeziehungen zur Brauerei nicht als unzumutbar belastend empfunden.

Zu Unrecht beruft sich die Rev. der Beklagten auf das Senatsurt vom 17. 10. 1973, in dem in einem vergleichbaren Fall die Sittenwidrigkeit bejaht worden sei. Richtig ist allerdings, dass die im vorgenannten Urteil vom Senat als besonders drückend und bedenklich herausgestellte sog. Nachfolgerklausel wie auch die Bestimmungen über die Rückforderungsbefugnis hinsichtlich des Darlehens bei Festhalten an der Bierbezugsverpflichtung sich mit den entsprechenden Klauseln im vorl. Fall weitgehend decken. Die dort vom Senat gegen derartige Vertragsbestimmungen geäußerten grundsätzlichen Bedenken gelten auch hier. Die Rev. verkennt jedoch, dass im Übrigen beide Fälle nicht vergleichbar sind. Abgesehen von der zusätzlichen Inventargestellung, die den Eheleuten Kläger weitgehend eine eigene Inventarbeschaffung zu erheblichen Kosten ersparte, waren die Bedingungen im vorl. Fall insofern günstiger für den Gastwirt, als sie ihm mit dem Aufpreis auf das jeweils abgenommene Bier die Tilgung erleichterten und zudem die Beendigung der Bezugspflicht nicht noch, zusätzlich von einer Gesamtmindestabnahme abhängig machten. Soweit die Verträge vom 11. 10. 1954 und 19. 9. 1958 eine vorzeitige Rückforderung des Darlehens bei Absinken des Jahresumsatzes unter 150 bzw. 200 hl vorsahen, lagen diese Mindestgrenzen - anders als in dem der Entscheidung v 17. 10. 1973 zugrunde liegenden Fall von vornherein so erheblich unter dem tatsächlichen Durchschnittsumsatz, dass eine Beeinträchtigung durch diese Bestimmung bei normaler Entwicklung nicht ernsthaft zu befürchten war.

Eine andere Frage ist es, ob gegen die Getränkebezugspflicht allein wegen ihrer Dauer rechtliche Bedenken bestehen. Nach st. Rechtsprechung des Senats geht eine 20jährige Bezugspflicht grundsätzlich bis an die äußerste Grenze des in einem Einzelfall gerade noch Zulässigen. Bindungen eines Gastwirts, die diesen Zeitraum von 20 Jahren übersteigen, sind allein schon wegen ihrer übermäßig langen Dauer in jedem Fall geeignet, seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in unzumutbarer Weise einzuengen; sie verstoßen damit gegen die guten Sitten. Zutreffend sieht dabei das Berufsgericht die beiden Darlehensverträge als Einheit an und geht von einer insgesamt 24jährigen Bindung der Beklagten aus. Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Prüfung der Frage, wie derartige Anschluss- bzw. Verlängerungsverträge hinsichtlich der zulässigen Vertragsdauer zu bewerten sind, und ob und in welchem Umfang eine Brauerei berechtigt ist, im Interesse einer vorausschauenden Absatzplanung bereits längere Zeit vor Auslaufen der Bezugspflicht diese zu verlängern und damit einen nahtlosen Übergang: sicherzustellen. Im vorl. Fall hatte die Brauerei bereits nach 4 Jahren eine Verlängerung vereinbart, die sich erst nach Ablauf von 16 Jahren auswirken Komitee. Gerade in solchen Fällen, in denen der Gastwirt in- folge seiner langfristigen Bindung gar nicht in der Lage ist, sich mit Kreditwünschen erfolgreich an eine andere Brauerei zu wenden, er also insoweit ohnehin besonders stark von der Vertragsbrauerei abhängig ist, erscheint eine einheitliche Bewertung der Einzelverträge hinsichtlich der höchstzulässigen Vertragsdauer geboten.

Der Umstand, dass im vorl. Fall eine 24jährige Bindung in jedem Fall sittenwidrig war, schließt jedoch nicht aus, dass in entsprechender Anwendung des § 139 BGB der im übrigen inhaltlich nicht zu beanstandende Vertrag mit einer kürzeren, unter Berücksichtigung der beiderseits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen noch als angemessen anzusehenden Laufzeit aufrecht gehalten wird. Die insoweit gebotene Abwägung und Würdigung ist in aller Regel Sache des Tatrichters. Im vorl. Fall ist jedoch eine weitere Sachaufklärung zu diesem Punkt nicht erforderlich. Das Berufsgericht hat die wesentlichen, hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte - wenn auch teilweise in anderem Zusammenhang im Hinblick auf die Angemessenheit der beiderseits übernommenen Rechte und Pflichten gewürdigt. Bei dieser besonderen Sachlage kann der Senat diese Frage selbst entscheiden. Berücksichtigt man neben den vorstehend zur Frage der Sittenwidrigkeit angestellten Erwägungen, dass die Eheleute Kl ihren gesamten Bierbedarf bei der Brauerei decken mussten, also nicht einmal in geringem Umfang Spezialbier einer anderen Brauerei führen durften, dass sie die Gaststätte vorwiegend als Bierwirtschaft zu führen hatten und mithin nur in begrenztem Maße einem etwa geänderten Publikumsgeschmack anpassen konnten, dass sie bei einer ihnen geboten erscheinenden Verkleinerung, des Betriebes wegen des damit verbundenen Umsatzrückganges eine alsbaldige Rückforderung der ihnen zudem nur zu einem verhältnismäßig ungünstigen Zinssatz gewährten Darlehen befürchten mussten, und dass schließlich der Senat bei einer nur 50% igen Bezugsverpflichtung eine Laufzeit von 20 Jahren als das äußerstenfalls gerade noch Zulässige bezeichnet hat, eine Laufzeit von insgesamt 16 Jahren, also bis zum 31. 10. 1970 gerade noch vertretbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragspartner diese Verträge mit einer solchen kürzeren Laufzeit nicht abgeschlossen, vielmehr dann von einem Vertragsabschluss überhaupt abgesehen hätten, sind nicht ersichtlich. Das Berufsgericht hätte daher die Vertragsstrafe nur für den Zeitraum vom 1. 11. 1964 bis zum, 31. 10. 1970, also für insgesamt 6 Jahre als verwirkt ansehen dürfen.

Die darüber hinaus von den Beklagten und der Nebenintervenientin vertretene Ansicht, die Beklagten hätten im Hinblick auf das ihnen sonst drohende Enteignungsverfahren die Getränkebezugsverpflichtung Ende Oktober 1964 aus wichtigem Grunde kündigen können, damit auch den Bierbezug einstellen und das Grundstück ohne gleichzeitige Übernahme der Bezugspflicht an die Nebenintervenientin veräußern dürfen, geht fehl. Die Eheleute Kläger hatten sich in beiden Darlehensverträgen ausdrücklich für den Fall der Einstellung des Wirtschaftsbetriebes und der unterbliebenen Weitergabe der Bezugsverpflichtung an einen Grundstückskäufer einer Vertragsstrafe unterworfen. Wie der Senat im Urteil vom 27.11. 1968 für einen in tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, bemessen sich die Rechtsbeziehungen zwischen einem Gastwirt, der zur Vermeidung einer sonst drohenden Enteignung sein Gaststättengrundstück an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft verkauft, und der Brauerei, die hinsichtlich der Gaststätte ein Bierlieferungsrecht hat, ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen; verkauft der Gastwirt das Grundstück und wird dadurch eine weitere Bierabnahme unmöglich, so muss er sich dies der Brauerei gegenüber als schuldhafte Vertragsverletzung zurechnen lassen, die grundsätzlich eine Verwirkung der Vertragsstrafe zur Folge hat. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der gelegentlich im Schrifttum geäußerten Kritik fest.