Bilanz

Das Berufsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Beklagten zu 1 die Bilanz verfälscht hat. Auf die behaupteten Manipulationen komme es nicht an, weil nicht widerlegt sei, dass die Beklagten während der Bilanzierungsarbeiten sich noch nicht mit der Absicht eines Aktienverkaufs getragen hätten. Deshalb sei der Wille, die Kläger zu täuschen; nicht zu erkennen. Die Revision macht demgegenüber geltend, dass durch Bilanzmanipulationen des Beklagten zu 1 Verluste von 600000 DM verschleiert worden seien, und dass deshalb die Bilanz für 1972 statt eines Gewinns von 30000 DM einen Verlust von 570000 DM habe ausweisen müssen. Bei den Vertragsverhandlungen über den Aktienkauf habe der Beklagten zu 1 von der Bilanz in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit Gebrauch gemacht und die Unrichtigkeit zumindest ausgenutzt. Damit sei auch das, für den Täuschungsvorsatz notwendige Willenselement gegeben. Mit der Revision kann davon ausgegangen werden, dass allein mit den vom Berufsgericht angestellten Erwägungen zum Täuschungsvorsatz die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Beklagten zu 1 nicht verneint werden kann. Denn auch wenn die Beklagten während der Bilanzierung den Verkauf der Aktien noch nicht beabsichtigt haben sollten, kann sich die Unrichtigkeit der Bilanz später noch, bei Vertragsschluss, ausgewirkt haben. Eine Bilanz darf aber keinen unzutreffenden Eindruck erwecken. Sie ist, wie der Senat schon früher ausgesprochen hat, neben weiteren Erkenntnisquellen ein Mittel, das Rückschlüsse auf die Ertragslage des Unternehmens zulässt. Es ist unstreitig, dass dem Kläger zu 1, wie der Beklagten zu 1 wusste, bei den Vertragsverhandlungen die Bilanz für 1972 vorgelegen hatte. Gleichwohl haben die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil hinsichtlich der behaupteten Bilanzmanipulationen des Beklagten zu 1 im Ergebnis keinen Erfolg. Die Angaben in der Bilanz der H-AG für das Jahr 1972 haben für den Kaufentschluss des Kläger zu 1 keine bestimmende Rolle gespielt, soweit sich in ihnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen der H-AG zu den Gesellschaften in der Schweiz und in Wien niedergeschlagen haben, auf die sich die Kläger in diesem Zusammenhang beziehen. Denn diese Angaben haben sich im Laufe der Vertragsverhandlungen auch für den Kläger zu 1-als überholt herausgestellt. Den Kläger hat vor Abschluss der Verträge von 1973 nicht nur die Bilanz für 1972 vorgelegen. Aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich, dass der Beklagten zu 1 während der Vertragsverhandlungen dem Kläger zu 1 und dem Zeugen H, dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kläger zu 3, eine schriftliche Gegenüberstellung aller kurz-, mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände mit Stand vom 30. 9. 1973 übergeben und eine Fortschreibung aller maßgeblichen Finanzzahlen vom 31. 12. 1972 auf dem 30. 9. 1973 vorgenommen hat. In einem Schriftsatz haben die Kläger diese unstreitigen Tatsachen selber vorgetragen und die vom Beklagten zu 1 oder auf dessen Veranlassung gefertigten Unterlagen überreicht Den Kläger sind damit die neuen, bei den Vertragsverhandlungen und bei Vertragsschluss maßgebenden Informationen und Mitteilungen zum Status der H-AG nicht vorenthalten worden. Dass auch diese Angaben unrichtig gewesen oder manipuliert worden seien, ist nicht ersichtlich und auch von den Kläger, die die Unterlagen darüber selber vorgelegt haben, nicht behauptet worden. Als Geschäfts- und Branchenkenner waren die Kläger ohne weiteres imstande, die ihnen mitgeteilten Informationen und Zahlen zutreffend zu verwerten. Das Gegenteil haben sie weder gegenüber dem Beklagten zu 1 während der Vertragsverhandlungen noch im Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht. Im Ergebnis zutreffend hat sich daher das Berufsgericht auch auf die Feststellung gestützt, es sei nicht bewiesen, dass die behaupteten Bilanzfälschungen für den Vertragsschluss ursächlich gewesen seien.

Das Berufsgericht ist ohne Rechtsverstoß weiter davon ausgegangen, dass der Aktienkauf hier ein Unternehmenskauf und damit ein Sachkauf sei, der den Vorschriften der §§ 459ff BGB unterliege. Gewährleistungsansprüche, die hiernach in Betracht zu ziehen sind, hat es nicht durchgreifen lassen, weil es zutreffend angenommen hat, dass die Vertragsparteien in den Verträgen vom Dezember 1973 die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung ausgeschlossen hätten mit der Vereinbarung, dass zwar die Aktien frei von Rechten an die Erwerber übergeben werden sollten, dass aber im übrigen eine Haftung der Beklagten abbedungen sei. Diesen Haftungsausschluss hat es für wirksam erachtet. Es hat ausgeführt, dass sich eine arglistige Täuschung der Kläger durch den Beklagten zu 1, die den vereinbarten Haftungsausschluss hinfällig gemacht hätte, nicht habe feststellen lassen. Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo hat das Berufsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Es hat ausgeführt, die Kläger hätten nicht bewiesen, dass den Beklagten zu 1 ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen treffe. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist rechtlich möglich und steht mit den obigen Erwägungen des Senats nicht im Widerspruch. Den Ausführungen des Berufsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagten zu 1 die Kläger zumindest fahrlässig über den Substanzwert des Unternehmens oder über die Ertragslage, Verluste und Verbindlichkeiten im unklaren gelassen oder sonst einen der Aufklärungspflicht unterliegenden Umstand schuldhaft unaufgeklärt gelassen habe. Die Feststellung des Berufsgerichts, dass dem Beklagten zu 1 ein Verschulden nicht nachgewiesen sei, begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken. Daraus ergibt sich zugleich, dass das Berufsgericht sowohl die auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzansprüche der Kläger als auch diejenigen der Kläger zu 3 gegen den Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluss hinsichtlich der Gewährung des Darlehens zugunsten der H-AG in Höhe von 1,5 Mio. DM im Ergebnis zu Recht verneint hat.

Soweit sich die Kläger zur Rechtfertigung ihrer Klageansprüche auch auf die in der Rechtsprechung zum Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze berufen, hat das Berufsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen. Auch das ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den tatäschlichen Feststellungen des Berufsgericht ist nicht ersichtlich, dass die Kläger während der Vertragsverhandlungen und bei Abschluss des Vertrages eine mangelnde Rentabilität, eine bedrohliche wirtschaftliche Entwicklung und Verluste nicht in den Kreis ihrer Erwägungen und Erwartungen einbezogen hätten. Das Risiko eines späteren wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Unternehmens trifft daher allein sie selbst.