Biss eines Hundes

Zur Frage, ob der unterlassene Schutz einer besonders gefährdeten Bauchdecke des Geschädigten gegen den Biss eines ihn unversehens angreifenden Hundes ein im Verhältnis zum Tierhalter anrechenbares Verschulden gegen sich selbst darstellt.

Zum Sachverhalt: Der 44Jahre alte Kläger wurde am 9. 5. 1968, als er die wochentags als Gaststube dienende Küche der Gastwirtschaft der Beklagte betrat, von deren unter dem Tisch liegenden Schäferhund angefallen und gebissen; er wurde am rechten Oberarm und vor allem am Bauch verletzt. Da der Kläger im Krieg einen Bauchschuss mit Darmverletzungen erlitten hatte, was einen fast vollständigen Verlust der rechten unteren Bauchdecke mit erheblichem Narbenbruch zur Folge hatte, verursachte der Hundebiss schwerste Verletzungen, die zwei komplizierte Operationen erforderlich machten. Der Kläger war insgesamt über drei Monate in stationärer Behandlung und musste sich auch einer nervenfachärztlichen Untersuchung unterziehen. Ab Februar 1969 erhielt er von der Bundesanstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er war nach dem Kriege als Viehverkäufer tätig gewesen; u. a. ab Juni 1967 als Angestellter bei einer Viehagentur an einem Tag pro Woche. Ferner half er seiner Ehefrau in deren Damenfriseursalon und Parfümeriegeschäft. Mit der Behauptung, er sei durch die Folgen des Hundebisses völlig arbeitsunfähig geworden, hat der Kläger Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens eingeklagt. Ferner hat er die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagte für allen weiteren Schaden begehrt.

Das Landgericht hat unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/4 dem Feststellungsanspruch zu 3/4 stattgegeben, den Leistungsansprüchen, insbesondere der Rente wegen Verdienstausfalls, indes nur unter erheblicher Reduzierung des Antragsbegehrens, darunter dem Schmerzensgeldanspruch in Höhe eines über die bereits bezahlten 7000 DM hinausgehenden Kapitalbetrages von nur noch weiteren 28000 DM. Das Oberlandesgericht hat die Beträge für Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall geringfügig erhöht, dagegen die Schadensquote und den Schmerzensgeldbetrag bestätigt. Die Revision des Klägers hatte nur teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: Zum Grund des Anspruchs streiten die Parteien nur über das dem Kläger im angefochtenen Urteil nach § 254 I BGB angelastete Mitverschulden.

Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Der Kläger müsse den Schaden in Höhe von 1 selbst tragen, weil er, obwohl er einen Narbenbruch hatte, weder ein Korsett noch eine Leibbinde getragen und damit die in eigenen Angelegenheiten aufzuwendende Sorgfalt außer acht gelassen habe. Wegen der Nachwirkungen der im Krieg erlittenen Verletzung sei ein derartiger Schutz der Bauchdecke schon zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes unbedingt erforderlich gewesen. Die Narben im rechten Unterbauch seien 17 cm lang und 4 bis 6 cm breit gewesen; die Bauchdecke sei nach dem Untersuchungsbefund von 1952 in diesem Bereich so dünn gewesen, dass die darunter liegenden Schlingen des Dünndarms sichtbar gewesen seien. Selbst bei nachträglicher Verfestigung der Narben und Verstärkung des Gewebes seien die Darmschlingen in diesem Bruchsack prolabiert und hätten eine dicke Verwölbung gebildet. Bei einem derartigen Zustand habe es sich dem Kläger - auch ohne eine ausdrückliche ärztliche Anordnung - aufdrängen müssen, einen Bauchschutz zu tragen, weil jede, auch nur leichte Verletzung des Bruchsackes zu einer Perforation des unmittelbar darunter liegenden Darms habe führen können. Der Kläger würde die schwerwiegende Darmverletzung nicht erlitten haben, wenn er ein Korsett oder eine Bauchbinde getragen hätte; der an sich nur leichte Biss des Hundes habe den vorgewölbten Bruchsack getroffen und sei in den ungeschützten Darm eingedrungen.

Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu billigen.

Zwar kann selbstverständlich auch ein Tierhalter, der aus der Gefährdungshaftung des § 833 BGB haftet, dem Verletzten ein Mitverschulden entgegen halten. Hätte der Kläger etwa zu dem Angriff des Hundes beigetragen, indem er diesen geneckt oder gar gereizt gehabt hätte, so wäre durchaus in Erwägung zu ziehen, ihn einen Teil seines Schadens selbst tragen zu lassen; hierauf hat das Berufungsgericht aber den Vorwurf des Mitverschuldens nicht abgestellt. So könnte es zwar ein Mitverschulden begründen, wenn die Behauptung der Beklagte richtig wäre, der Kläger habe sich, als ihre Tochter ihr Kind in der Gastwirtschaft züchtigte, eingemischt; Hunde werden bekanntermaßen in der Verteidigung von Personen, insbesondere von Kindern, leicht aggressiv. Von einem solchen Sachverhalt hat sich das Berufungsgericht aber gerade nicht zu überzeugen vermocht. Vielmehr sieht es das Mitverschulden allein darin, dass der Kläger seine höchst verletzungsgefährdete Bauchdecke beim Betreten der Gastwirtschaft nicht durch Anlegen seines Korsetts geschützt hatte, wie er das bei seiner Tätigkeit auf dem Schlachthof, bei der Jagd usw. stets zu tun pflegte.

Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte dem Kläger nicht vorhalten kann, seine Bauchdecke bei jenem kurzen Besuch gegen einen Angriff ihres Hundes nicht geschützt zu haben. Die Frage, ob in dieser Unterlassung ein zurechenbares Verschulden des Klägers gegen sich selbst liegt, kann nicht verallgemeinernd für alle Situationen, sondern nur im Hinblick auf die konkrete Gefährdungssituation beantwortet werden; es gibt insoweit keine eigenständigen Verhaltensnormen. Vielmehr sind stets die an den Geschädigten zu stellenden Anforderungen zu dem Haftungsrisiko, dem sich der Geschädigte im konkreten Haftungsfall ausgesetzt hat, in Bezug zu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die in § 254 I BGB geregelte Berücksichtigung eigenen Verschuldens am Schadenseintritt Ausdruck des in § 242 BGB niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben; daher muss es, soll § 254 BGB angewendet werden, gerade im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheinen, wenn der Geschädigte seinen Anspruch in vollem Umfang liquidieren will, obschon er die Schadensvermeidung von seinem Verantwortungsbereich her in besonderer Weise erschwert hatte. Hieran fehlt es aber im Streitfall. Mag dem Kläger das Nichtanlegen der Leibbinde oder des Korsetts im Rahmen einer anderen Haftungsbeziehung, beispielsweise bei einem durch einen im Gedränge von einem Dritten unvorsichtig geführten Stoß, durchaus als Mitverschulden vorgeworfen werden können, so ist dies im Streitfall im Verhältnis zu dem sich in der als Wirtsstube dienenden und damit jedermann zugänglichen Küche ereignenden Angriff des Hundes nicht angebracht. Ob der Kläger an sich damit hätte rechnen können, dass die Beklagte den festgestellter- maßen aus früheren Unfällen als bissig erkannten Hund in ihrem Gastraum ungesichert belassen und damit Besucher gefährden würde, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich durch den unvermittelten Angriff des Hundes ein eindeutig in die Verantwortungsspähre der Beklagte fallendes besonderes Risiko verwirklicht, das zu vermeiden sie gehalten war und auch sehr wohl in der Lage gewesen wäre. Es steht der Beklagte bei dieser Sachlage nicht an, dem Kläger entgegenzuhalten, dass er durch eine vielleicht zweckmäßige aber letztlich in seine Entscheidungsfreiheit fallende Vorsorgemaßnahme nicht bemüht gewesen war, die Schadensfolgen eines solchen rechtswidrigen Angriffs zu mindern; der Grundsatz von Treu und Glauben ergibt nicht, dass hier das Haftungsrisiko der Beklagte durch das Verhalten des Klägers unangemessen vergrößert und deshalb eine Verminderung der Haftungsschuld geboten wäre. Der Senat verkennt nicht, dass sich diese Erwägungen weithin mit solchen decken, die auch bei grundsätzlicher Bejahung einer Mitverantwortung des Klägers über eine nur die Beklagte belastende Abwägung zum gleichen Ergebnis hätten führen können. Diese Übereinstimmung spricht nicht gegen, sondern für die Richtigkeit des Ergebnisses. Sie steht auch nicht der Erkenntnis entgegen, dass, wiewohl reine Abwägungsfragen in der Regel dem Tatrichter vorbehalten sind, das Ergebnis hier aus Rechtsgründen einer Berichtigung durch das Berufungsgericht bedarf.

Schließlich beanstandet die Revision die zu geringe Höhe des vom Berufungsgericht mit insgesamt 35000 DM zuerkannten Schmerzensgeld-Kapitalbetrages und die Versagung einer Schmerzensgeldrente. Die Mindestvorstellung des Klägers belief sich auf einen Kapitalbetrag von 60000 DM und auf eine Rente von monatlich 600 DM. Auch diese Rüge führt nicht zum Erfolg. Ob das Berufungsgericht einem Geschädigten neben einem Schmerzensgeld-Kapitalbetrag zusätzlich eine Schmerzensgeld-Rente zubilligen will, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dasselbe gilt für die Bemessung der Höhe des Kapitalbetrages. Allerdings würde es einen revisionsrechtlich zu beachtenden Bemessungsfehler darstellen, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision meint, außer dem berücksichtigten Mitverschulden des Klägers auch seine Vorschädigung in dem Sinne als mindernden Faktor eingesetzt hätte, dass die Auswirkungen des Hundebisses bei einem nicht vorgeschädigten Verletzten günstiger verlaufen wären. Bei der Bemessung des materiellen Schadens sind allerdings die gesamten auf dem Schadensereignis beruhenden Verletzungsfolgen einzubeziehen, auch diejenigen, die sich durch eine schicksalhafte Anlage oder Vorschädigung des Geschädigten entwickelt haben. Jedoch kann bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit berücksichtigt werden, dass die Handlung des Schädigers nur eine schon vorhandene Schadensbereitschaft ausgelöst hat; insoweit ergeben sich Grenzen für die Zurechenbarkeit der bloßen Auslösung. Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Seine Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass es lediglich bei Schätzung der Höhe des von ihm dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes die bei diesem bereits vor dem Hundebiss vorhanden gewesenen erheblichen Beschwerden sowie die schon vorhandene Einbuße seiner Erwerbsfähigkeit in seine Erwägungen einbezogen hat. Andererseits ist insbesondere aus der Höhe des zuerkannten Betrages von 35000 DM ersichtlich, dass das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt hat, dass der Hundebiss den Kläger gerade wegen seiner Vorschädigung besonders hart getroffen hat und schwerwiegende Folgen nach sich zog.

Das Schmerzensgeld war daher lediglich um die in Fortfall gekommene Mitverschuldensquote zu erhöhen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch des Grundsatzes, dass das Mitverschulden sich beim Schmerzensgeld nicht in einer rechnerischen Quote niederschlägt, kann der Senat ohne Bedenken davon ausgehen, dass das Berufungsgericht ohne ein dem Kläger anzulastendes Mitverschulden einen weiteren Betrag von 40000 DM für billig und angemessen erachtet haben würde. Er hat dem Kläger somit weitere 12000 DM als Schmerzensgeld zugesprochen.