Blanko unterzeichnet
Zur Wirksamkeit einer vom Bürgen blanko unterzeichneten, vom Gläubiger abredewidrig ausgefüllten Bürgschaftserklärung.
Zum Sachverhalt: Die Beklagte zu 2 (folgend: die Beklagte) war Geschäftsführerin der S-GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile sie hielt, der Beklagte zu 1 (folgend: der Beklagte) Handlungsbevollmächtigter. Die Gesellschaft, vertreten durch den Kaufmann K als Bevollmächtigten, verhandelte mit der Kläger, vertreten durch ihren damaligen Angestellten 0 über die Gewährung eines Betriebsmittelkredits, nach einem von dem Beklagten unterzeichneten Antrag in Höhe von 60000 DM. Dazu übergaben beide Beklagten K an die Kläger gerichtete, von ihnen blanko unterzeichnete formularmäßige Bürgschaftserklärungen mit der Ermächtigung, diese der Kläger auszuhändigen, die die noch zu vereinbarenden Bürgschaftssummen einsetzen sollte. Der gedruckte Text der Erklärungen lautete auszugsweise:
Für alle Ansprüche und Forderungen, die Ihnen und anderen Stellen Ihrer Bank gegenwärtig und zukünftig aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art) und aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind) gegen ... (Hauptschuldner) und - bei einer Firma - gegenüber deren Inhaber(n) zustehen, übernehme(n) ich/wir hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage von ... DM (in Worten Deutsche Mark). Der Betrag der Bürgschaft erhöht sich um die Beträge, die als Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten jeder Art auf die verbürgte Hauptschuld anfallen oder durch deren Geltendmachung entstehen, auch wenn die Beträge durch Saldofeststellung im Kontokorrent zum Kapital geschlagen werden und dadurch der verbürgte Höchstbetrag überschritten wird . ..
In die Formulare sind mit Schreibmaschine die S-GmbH als Hauptschuldnerin, der Betrag von 250000 DM als Bürgschaftssumme und handschriftlich M. als Ort und der 19. 10. 1978 als Tag der Unterzeichnung eingefügt. Durch notariellen Vertrag vom 12. 2. 1979 trat die Beklagte ihre Geschäftsanteile an K ab, der sich verpflichtete, sie aus der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten zu befreien. Ein im August 1979 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin wurde wegen Mangels an Masse abgewiesen. Die Kläger nahm die Beklagte als Mitbürgen auf Zahlung eines Teilbetrages von 100000 DM der nach den Kontoauszügen am 30. 9. 1980 sich auf 261576,21 DM belaufenden Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 60000 DM statt, im übrigen wies es sie ab. Vor dem Oberlandesgericht blieben die Berufungen der Beklagte und die Anschlussberufung der Kläger ohne Erfolg.
Der Senat hat die Revision des Beklagten durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Revision der Beklagte hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass zwischen der Beklagte und der Klägerein wirksamer Bürgschaftsvertrag des aus der Bürgschaftserklärung ersichtlichen Inhalts zustande gekommen sei, jedoch beschränkt auf eine Bürgschaftssumme von 60000 DM für den der Hauptschuldnerin gewährten Betriebsmittelkredit.
Der Wirksamkeit des Vertrages stehe nicht entgegen, dass in der Bürgschaftserklärung zur Zeit der Unterzeichnung Hauptschuldner und Höhe der Bürgschaftssumme nicht angegeben gewesen seien. Die Beklagte habe die von ihr blanko unterzeichnete Urkunde K mit der Ermächtigung ausgehändigt, sie als ihr Vertreter der Kläger zu übergeben und mit ihr Vereinbarungen über die Höhe der Bürgschaftssumme zu treffen. Zwischen ihm und 0 als dem Vertreter der Kläger habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Bürgschaft nur für den der Hauptschuldnerin zu gewährenden Betriebsmittelkredit von 60000 DM übernommen werde. Das Angebot zum Abschluss dieses Bürgschaftsvertrages habe die Kläger angenommen durch Entgegennahme der ihr von K mit der Ermächtigung zu entsprechender Ausfüllung übergebenen Bürgschaftserklärung. Obgleich die Kläger abredewidrig eine zu hohe Bürgschaftssumme eingefügt habe, sei der Vertrag wirksam geworden, jedoch nur in dem zwischen den Parteien abgesprochenen Umfange.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen der Beklagte und der Kläger ein Bürgschaftsvertrag nicht zustande gekommen.
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzusetzen (§ 765 1 BGB). Mangels entgegenstehender Feststellungen ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte nicht Kaufmann i. S. der §§ 1 ff. HGB, die Bürgschaftserklärung mithin für sie kein Handelsgeschäft war. Deshalb war zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich (§ 766 S. 1 BGB, § 350 HGB).
1. Nach Auffassung des Gesetzgebers bedarf der die Bürgschaft übernehmende eines gewissen Schutzes. Deswegen ist in § 766 BGB die Schriftform vorgesehen; sie soll den sich Verpflichtenden zu größerer Vorsicht anhalten und ihn vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen sichern (BGHZ 24, 297 [301] = LM vorstehend Nr. 2 = NJW 1957, 1275; BGHZ 25, 318 [320] = LM § 765 BGB Nr. 2 = NJW 1957, 1873). Das Erfordernis der Schriftform, eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers der Urkunde (§ 1261 BGB), gilt für alle wesentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung. Die Person des Gläubigers, der Verbürgungswille, die Schuld, für die gebürgt werden soll, und deshalb auch die Person des Hauptschuldners (BGH, WM 1957, 1222) müssen aus der Bürgschaftsurkunde zu erkennen sein (BGHZ 26, 142 [146] = LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1958, 217). Als die Beklagte die Bürgschaftserklärung unterzeichnete, ergaben sich aus ihr die Person des Hauptschuldners und der Höchstbetrag, bis zu dem die Beklagte für dessen künftige Verbindlichkeit gegenüber der Kläger bürgen wollte, noch nicht. Es fragt sich deshalb, ob die Bürgschaftserklärung, weil sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Beklagte die Schuld, für die sie die Bürgschaft eingehen wollte, nicht erkennen ließ, durch die nachträgliche Ergänzung überhaupt eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung hätte werden können.
Die Frage ist zu bejahen. Eigenhändig muss nach § 126I BGB nur die Unterschrift des Ausstellers sein. Wird die von ihm unterzeichnete unvollständige Bürgschaftserklärung in Übereinstimmung mit seinem Willen von einem hierzu ermächtigten Dritten durch Einfügen der für einen Bürgschaftsvertrag erforderlichen Angaben ergänzt, wird sie wirksam (vgl. BGH, NJW 1962 1102 = LM vorstehend Nr. 6/7 = WM 1962, 575; WM 1962, 720; NJW 1968, 1131 = LM vorstehend Nr. 13 = WM 1968, 504).
2. So liegt der Fall hier nicht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte die Beklagte sich für die Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin aus dem in Höhe von 60 000 DM gewährten Betriebsmittelkredit verbürgen und hatte sie K ermächtigt, mit der Kläger die Vereinbarungen darüber zu treffen und dieser die auch hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages entsprechend zu ergänzende Bürgschaftsurkunde zu übergeben. Bis die Urkunde durch Einfügen der Hauptschuldnerin und der vereinbarten Bürgschaftssumme ergänzt war, hatte die Beklagte die Bürgschaftserklärung nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form (§ 766 S. 1 BGB) erteilt und lag ein wirksames Angebot, durch dessen Annahme der Bürgschaftsvertrag wirksam geworden wäre, nicht vor (vgl. § 125 S. 1 BGB). Die Kläger war zwar von der Beklagte ermächtigt worden, in die von dieser blanko unterzeichnete, ihr von deren Vertreter K übergebene Bürgschaftserklärung die zur Wirksamkeit des Angebots noch erforderlichen Angaben einzufügen, jedoch nur in dem zuvor abgesprochenen Umfange. Als die Kläger absprachewidrig als Bürgschaftssumme den Betrag von 250 000 DM einsetzte, wusste sie, weil für ihre Kenntnis die Person ihres Vertreters 0 in Betracht kam (§ 166 I BGB), dass es sich dabei nicht um das Angebot der Beklagte handelte, durch dessen Annahme der Bürgschaftsvertrag mit ihr zustande gekommen wäre. Denn ein der gesetzlichen Form genügendes Angebot zum Abschluß des in Höhe von 60 000 DM vorgesehenen Bürgschaftsvertrages konnte der Kläger nur dann zur Annahme vorliegen, wenn sie die als Blankett ihr übergebene Bürgschaftsurkunde absprachegemäß ausfüllte. Ein Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages bis zum Höchstbetrag von 250 000 DM ist der Klägervon der Beklagte nicht gemacht worden und konnte daher von ihr auch nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch in Höhe von 60 000 DM ein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil insoweit der Kläger kein den Formvorschriften entsprechendes Angebot vorlag, das sie hätte annehmen können.
Ob ebenso zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Kläger darauf vertraut hätte und darauf hätte vertrauen können, dass die Bürgschaftssumme mit Ermächtigung der Beklagte in die Erklärung eingesetzt worden war, bleibt offen.