Bodennutzung

a) Bodennutzung - Nach § 1 Abs. 1 ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Regelungsgegenstand der Bauleitplanung ist damit die Bodennutzung. Dies ist eine Folge aus Art. 74 Nr.18 GG; hiernach steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht zu. Boden i. S. des Bauplanungsrechts ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche. Hierzu können auch Wasserflächen gehören. Auf den Grundstücksbegriff im grundbuch- oder katasterrechtlichen Sinne kommt es für die Bauleitplanung nicht an. Daher ist es sprachlich nicht ganz korrekt, wenn in § 1 Abs. 1 von der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke die Rede ist. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan und die Festsetzungen im Bebauungsplan beziehen sich auf Flächen. Ihr planungsrechtlicher Status wird insbesondere durch den Bebauungsplan geregelt. Die Festsetzungen des Bebauungsplan bestimmen den rechtlichen Zustand, insbesondere die Art und das Maß der Bebaubarkeit des Bodens. Nutzung in diesem Sinne ist nicht nur die Inanspruchnahme von Flächen für eine andere Nutzung, sondern auch das Belassen des Bodens im bisherigen Zustand. Insofern ist auch der Schutz von Freiräumen eine Nutzung.

b) Bauliche Nutzung der Grundstücke - Das BauGB stellt in §1 Abs. 1 die bauliche Nutzung als Hauptanwendungsfall der Bauleitplanung der sonstigen Nutzung gegenüber. Dies entspricht der Entwicklung der Bauleitplanung aus dem baupolizeirechtlichen Fluchtlinienplan und aus anderen landesrechtlichen Bauplänen. Die Bauleitplanung konzentrierte sich anfänglich auf die Kontrolle von Gebäuden und die Festlegung der Straßenzüge. Von daher haben die Bezeichnungen Bau-Leitplan bzw. Bebauungs-plan ihren Ursprung. Zur Entwicklung der Bauleitplanung Schmidt-Aßmann Grundfragen des Städtebaurechts. Bauliche Nutzung ist Nutzung durch bauliche Anlagen. Hierbei kann es sich um Gebäude, aber auch um sonstige bauliche Anlagen oder ihnen gleichgestellte Anlagen handeln. Der Begriff der baulichen Anlage ist auch für die Vollzugsvorschriften der §§29 ff. von zentraler Bedeutung. Er hat im BauGB aber einen eigenständigen bodenrechtlichen Inhalt; er ist darum nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich mit dem im Bauordnungsrecht der Länder verwendeten Begriff der baulichen Anlage. Bauliche Anlagen sind im Regelfall nicht unmittelbar Gegenstand der Darstellungen bzw. Festsetzungen in Bauleitplänen. Die Art der baulichen Nutzung wird vielmehr im Flächennutzungsplan gemäß §5 Abs. 2 Nr. 1 nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung durch Bauflächen oder nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung durch Baugebiete bzw. nach §5 Abs. 2 Nr.2 durch Flächen für Infrastruktureinrichtungen dargestellt. Im Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung gemäß §9 Abs. 1 Nr. 1 in der Regel durch die in der BauNVO genannten typisierten Baugebiete festgelegt; allerdings können auch Festsetzungen nach §9 Abs. 1 Nrn. 2 bis 9 die Bebauung festlegen. Das Maß der baulichen Nutzung erfolgt nach Maßgabe der §§16 ff. BauNVO 1990.

c) Sonstige Nutzung der Grundstücke - Die Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitplänen sind ihrem Inhalt nach weder auf Größe, Form und Gestalt von Bauwerken oder sonstigen baulichen Anlagen noch auf die Ausweisung von Bauflächen bzw. Baugebieten beschränkt. Vielmehr ist nach § 1 Abs. 1 auch die sonstige Nutzung der Grundstücke durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten.