Bodenpreis

Der Beklagte stellt zur Nachprüfung, ob nicht dem Bodenpreis eine mindestens überwiegende Bedeutung beizumessen sei. Er verweist darauf, dass nach § 8 Abs. 1 des Vertrages der ursprüngliche Erbbauzins nach einem Prozentsatz des damaligen Grundstückspreises bemessen worden sei, und: rügt Nichtberücksichtigung dieses Umstands bei der tatrichterlichen Vertragsauslegung. Aber das Oberlandesgericht hat diesen Umstand nicht nur im Tatbestand erwähnt, sondern auch bei Prüfung der offenbaren Unbilligkeit die von einem Sachverständigen vorgenommene einseitige Zugrundelegung der Bodenpreisentwicklung als Verstoß gegen den Sinn- und Zweckgehalt des Vertrags bezeichnet; diese Würdigung ist rechtlich möglich und deshalb für das RevGer. bindend. Der Rev. ist zuzugeben, dass das Oberlandesgericht bei seiner Erörterung der für die Neufestsetzung positiv maßgebenden Gesichtspunkte die Bodenpreisentwicklung nicht erwähnt, obwohl es sie vorher eine von mehreren, zu berücksichtigenden Komponenten der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse genannt hat. Ob es diesen Gesichtspunkt dort rechtsirrig übersehen hat, kann jedoch offen bleiben, da das BerUrt. schon aus einem anderen Grund aufgehoben werden muss.

Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe nach einem Maßstab entschieden, den die Parteien nicht gewollt haben. Zur Zugrundelegung eines rechnerischen Mittels zwischen zwei möglichen Faktoren, etwa den Lebenshaltungskosten oder den Grundstückspreisen, war das Oberlandesgericht entgegen der Meinung: des Beklagten nicht gehalten; dafür, dass es eine solche Möglichkeit nicht gesehen hätte, besteht kein Anhaltspunkt.

Auch die Ausführungen über die mangelnde Eignung der ausgabefähigen Einnahmen als Neufestsetzungsmaßstab ergeben nichts Zwingendes gegen die tatrichterliche Würdigung, sondern stellen wiederum nur eine abweichende Würdigung dar, die in diesem Rechtszug nicht zu berücksichtigen ist. Die besondere Lage, in der sich der Beklagte als Eigentümer eines stadtnahen Bauernhofgeländes befand, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Beklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt, sogar in besonderem Maß. Es hat damit den weiten Spielraum, den es der Neufestsetzung auf Grund seiner Auslegung der Vertragsklausel zumisst, durchaus genutzt. Dass es angesichts des Streites der Parteien darüber, ob und welcher Maßstab von ihnen bei Vertragsschluss gewollt gewesen sei, in Abwägung mehrerer möglicher Festsetzungsmaßstäbe sich schließlich für einen Maßstab entscheidet, den keine der beiden Parteien heute für ausschlaggebend hält, stellt keinen Rechtsfehler dar.

Dass der Grundstückswert in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss 1953 und der Neufestsetzung 1967 um mindestens das Vierfache gestiegen sei, hat das Berufungsgericht ersichtlich unterstellt, aber nicht als entscheidend angesehen, weil es den Grundstückswert nur als einen von mehreren zu berücksichtigenden Wirtschaftsfaktoren gewertet hat. Infolgedessen brauchte es den vom Beklagten dafür erbotenen Beweis nicht zu erheben; § 286 ZPO ist nicht verletzt.

Die Rev. des Beklagten rügt Verkennung des Begriffs der offenbaren Unbilligkeit im Sinne von § 319 BGB; der Feststellungsbescheid des Sachverständigenausschusses sei nicht offenbar unbillig und daher vom Gericht nicht weiter nachzuprüfen. Diese Rüge ist begründet.

Eine Entscheidung ist nur dann offenbar unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB, wenn sie den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und wenn sich ihre Fehlsamkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss.

Das Oberlandesgericht sieht die offenbare Unbilligkeit darin, dass das eine der drei Mitglieder des Sachverständigenausschusses seine Berechnung ausschließlich und einseitig an einer Bodenpreissteigerung orientiert, die gleiche Steigerungsrate auf den Erbbauzins übertragen und damit erheblich zu hoch gegriffen habe; der dem Feststellungsbescheid des Sachverständigenausschusses zugrunde liegende Kompromiss des Obmannes beziehe jene Berechnung als Basis einer Durchschnittsermittlung mit ein und lasse sie damit in dem beanstandeten Bescheid fortwirken.

Dem steht jedoch nach dem zutreffenden Hinweis der Rev. gegenüber: Das BerUrt. hat unmittelbar zuvor die Bodenpreissteigerung als eine von mehreren zu berücksichtigenden Komponenten ausdrücklich anerkannt. Der einseitigen Bewertung des Erbbauzinses durch das eine Ausschußmitglied nach dem Bodenwert stand die vom Berufungsgericht ebenfalls nicht für maßgebend angesehene Bewertung durch das andere Ausschussmitglied nach dem Wohnungsindex gegenüber. Der dann vom Obmann gemachte und angenommene Kompromissvorschlag liegt etwa in der Mitte zwischen beiden Bewertungen. Es mag dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Bekanntgabe des Abstimmungsvorgangs- und -ergebnisses durch den Ausschuss geboten oder auch nur zweckmäßig war; auch wenn man die so geoffenbarten Einzelheiten berücksichtigt, reicht der festgestellte Sachverhalt zur Annahme einer offenbaren Unbilligkeit des vom Ausschuss gefundenen, allein maßgebenden Ergebnisses nicht aus.

Nach der rechtsihrtumsfreien Auslegung der Sachverständigenklausel durch den Tatrichter sollte für die Bewertung im einzelnen ein weiterer Spielraum bleiben, Wenn man davon ausgeht, dass der Obmann bei seinem dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vermittlungsvorschlag ausweislich der Bescheidsbegründung ebenfalls die Steigerung der Bodenpreise zugrunde legte, hat allerdings der Bodenpreisindex im Ausschussbescheid ein Gewicht, das ihm nach der Auff. des Tatrichters nicht zukommt. Aber einmal hat der Tatrichter selbst den Bodenpreisindex als zwar nicht allein oder vorrangig, aber doch in irgendeinem Umfang berücksichtigengswert angesehen. Vor allem aber handelt es sich bei der Findung geeigneter Maßstäbe für die Anpassung von Erbbauzinsen auf Grund von Vertragsklauseln, die so allgemein gefasst sind wie hier, um eine schwierige tatsächliche Frage, die die Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten fordert oder doch als vertretbar erscheinen lässt; für ihre Beantwortung lassen sich allgemeine Regeln nicht aufstellen, sie hängt vielmehr von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass die Unbilligkeit des vom Ausschuß gefundenen Ergebnisses für jeden unbefangenen Sachkenner von Anfang an klar auf der Hand lag.

Aus dem Urteil vom 28. 9. 1964 ist nichts anderes zu entnehmen. Dort sollte der Grundstückskaufpreis nach dem Vertrag durch zwei Schätzer als solche, d. h. durch zwei selbständige Schätzungen festgesetzt werden; im vorliegenden Fall dagegen sah der Vertrag eine einheitliche Bewertung durch ein allerdings aus mehreren Personen bestehendes Gremium vor. Dort war das rechnerische Mittel zwischen den beiden Bewertungen genommen worden; im vorliegenden Fall wurde von den beiden bei der Abstimmung im Ausschuss einander gegenüberstehenden Bewertungen nur diejenige zugrunde gelegt, die niedriger und deshalb dem Vorwurf unbilliger Grenzüberschreitung nach oben weniger ausgesetzt war. Dort hatte der Tatrichter als Willen der Vertragsparteien eine Bewertung auf einer mittleren Linie nur bei geringfügigen Schätzungsunterschieden festgestellt; im vorliegenden Fall dagegen wünschten die Parteien einen weiten Bemessungsspielraum. Dort lag der Unterschied zwischen den beiden gleichermaßen zu berücksichtigenden Sachverständigenbewertungen weit höher als im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen den beiden sich schließlich gegenüberstehenden Bewertungen. Infolgedessen kann im vorliegenden Fall anders als in dem vom II. Zivilsenat entschiedenen nicht gesagt werden, dass entweder beide Schätzungen oder jedenfalls eine von ihnen offenbar unbillig sein müssen. Hiernach ist die Neufestsetzung im Bescheid des Ausschusses vom 19. 6. 1967 entgegen der Auff. des Oberlandesgerichts nicht offenbar unbillig. Infolgedessen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der vom Oberlandesgericht offen gelassenen Frage ab, ob die gerichtliche Nachprüfung der Sachverständigenbewertung nur beschränkt auf offenbare Unbilligkeit oder in vollem Umfang zulässig ist.