Bodenschätze

Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen

Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 17 können im Bebauungsplan festgesetzt werden:

- Flächen für Aufschüttungen;

- Flächen für Abgrabungen;

- Flächen für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen.

Die Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 sind selbständig festsetzbar. Sie können die Festsetzung von Baugebieten oder sonstigen selbständigen Flächenfestsetzungen nicht überlagern. Aufschüttungen sind künstliche Erhöhungen der Erdoberfläche. Abgrabungen sind künstliche Bodenvertiefungen. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen werden von Alternative 3 gesondert erfasst. 89 § 9 Abs. 1 Nr. 17 betrifft nur selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen. Nicht erfasst werden z.B. die Ausschachtungen zur Vorbereitung von Bauvorhaben oder zur Anlage oder Veränderung Verkehrsanlagen oder Wasserflächen. Eine Festsetzung kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn eine anderweitige Regelung möglich ist, z.B. für Deiche nach dem Deichrecht oder für Müllhalden nach dem AbfG. Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Zwecke gehören zur gewerblichen Nutzung und damit zu den in den Baugebieten festgesetzten Nutzungen; sie werden daher nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 17 erfasst. Unter § 9 Abs. 1 Nr. 17 fallen auch nicht die Flächen für die Abfallentsorgung, hierfür bestehen eigene Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, soweit nicht die Vorschriften des AbfG eine Planfeststellung vorschreiben. Unterliegt eine Abgrabung der Bergaufsicht, ist das BBergG zu beachten. Festsetzbar sind nur Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfanges; nur diese sind planungsrechtlich relevant. Dementsprechend kommen die §§ 30 bis 37 gemäß § 29 Satz 3 auch nur für solche Aufschüttungen und Abgrabungen zur Anwendung. Die Festsetzung nach Alternative 2 kann mit der nach Alternative 3 verbunden werden, wenn mit den Abgrabungen zugleich die Gewinnung von Steinen, Erden oder anderen Bodenschätzen verbunden ist. Für Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 kann zugleich die Festsetzung der Höhenlage nach § 9 Abs. 2 zweckmäßig sein. Für Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 kann auch die spätere Nutzung festgesetzt werden, die verwirklicht werden soll, wenn die Aufschüttung, Abgrabung oder Gewinnung von Bodenschätzen abgeschlossen ist. Die Festsetzung der endgültigen Nutzung ist nicht erst möglich, wenn die Nutzung nach abgeschlossen ist oder in Kürze abgeschlossen sein wird. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 eröffnet positiv die Zulässigkeit der festgesetzten Nutzung. Die Festsetzung enthält die Zulässigkeit aller speziell mit der wesensmäßigen Nutzung verbundenen und für diese Nutzung notwendigen baulichen Anlagen. Bei Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen wird die Zulässigkeit aber in der Regel schon nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 gegeben sein. In diesen Fällen vermag der Bebauungsplan die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen im Außenbereich freizuhalten; er kann jedoch nicht ohne weiteres verhindern, dass außerhalb dieser Flächen ebenfalls Aufschüttungen oder Abgrabungen zulässig sind, wenn sie z. B. nach § 35 Abs. 1 als standortgebundene Betriebe privilegiert sind. Allerdings kann in den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans eine planerische Konzeption zum Ausdruck kommen, die als öffentlicher Belang auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen kann. Aufschüttungen und Abgrabungen bestimmten Umfanges sind in der Regel auch bauordnungsrechtlich relevant; sie bedürfen einer Baugenehmigung oder einer Zustimmung, soweit nicht eine Freistellung erfolgt ist. Landesrechtlich geregelt ist auch, inwieweit Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten sind. Erforderlichenfalls ist ein Grünordnungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans aufzustellen. In Niedersachsen sind für Abgrabungen, die mit dem Abbau von Bodenschätzen verbunden sind, die maßgebend. Die Festsetzung von Flächen kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 9 auslösen. Zur Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 in der zeichnerischen Darstellung ist das Planzeichen nach Nr. 11 der Anlage zur PlanzeichenVO zu verwenden.