Brauerei

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlossenen Bierbezugsvertrages.

Die Beklagten zu 2 und 3, Tochter und Mutter, verpflichteten sich durch Vertrag vom 31. 3. 1956 50 % des in der von ihnen betriebenen Gaststätte umzusetzenden Bieres bis zu einer Gesamtmenge von 1 500 Hektolitern, mindestens aber bis zum 31. 12. 1975 von der Kläger Brauerei zu beziehen. Für den Fall des Bezuges von nicht erlaubtem Fremdbiere sollten die Beklagten eine Vertragsstrafe von 25 % des Einkaufspreises zahlen. Die Kläger kaufte als Gegenleistung zusammen mit einer Brauerei in G., deren Bier die Beklagten neben dem Bier der Kläger umsetzen durften, neues Inventar zum Kaufpreise von 7397 DM, den sie zur Hälfte für die Beklagten entrichtete. Das Eigentum am Inventar sollten die, Beklagte mit der vollständigen Erfüllung des Bierbezugsvertrages erwerben.

Die Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1, die im Jahre 1957 miteinander die Ehe eingegangen waren, nahmen durch Vertrag vom 20. 3. 1963 von der Kläger für den Einbau einer Kühltheke ein Darlehen von 1 500 DM auf, das durch ein Aufgeld von 10 DM je Hektoliter zu verzinsen und zu amortisieren war. Sie verpflichteten sich hierfür, bis zum 33. 12. 1975 mindestens aber bis zu einer Menge von 300 Hektolitern Bier für die oben genannte Gaststätte zu 50 % von dem Kläger zu beziehen.

Im Februar 1966 stellten die Beklagten, die sich zunächst an die Verträge gehalten hatten, den Bierbezug bei dem Kläger ein. Die Kläger hat Klage erhoben. Sie begehrt die Feststellung, dass die Verträge wirksam sind und die Verurteilung der Beklagten, ihr Auskunft über den Umfang des Bezuges an Fremdbier zu erteilen sowie die Reklameschilder der Kläger wieder anzubringen, die sie nach Einstellung des Bierbezuges entfernt hatten. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die zugelassene Rev. der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Nach der ständigen Rechtsprechung des RG, der sich der BGH angeschlossen hat, verstößt ein langfristiger Bierbezugsvertrag, bei dem die Bierbezugsverpflichtung mit einer Darlehenshingabe oder einer Zurverfügungstellung des Inventars verbunden ist, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten. Eine Sittenwidrigkeit ist vielmehr nur in Ausnahmefällen und nur dann anzunehmen, wenn der Vertrag dazu führt, dem Gastwirt seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu nehmen, wenn sich der Vertrag also als ein so genannter Knebelungsvertrag darstellt. Weder die lange Dauer der Bindung für sich allein noch die Vereinbarung einer Verfallklausel mit der Folge, dass der Bierbezug nach Kündigung des, Darlehens fortdauern soll, können, für sich allein betrachtet die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB nach sich ziehen Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass, wenn in einem solchen Vertrage etwa enthaltene Auswüchse die Weiterdurchführung des Vertrages als nicht mehr sinnvoll und nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, eine solche Lage dazu führen kann, dem Gastwirt gemäß § 242 BGB ein Kündigungsrecht aus wichtigem. Grunde zuzubilligen.

Das Berufsgericht hat die beiden Verträge unter diesen Gesichtspunkten geprüft. Seine Erwägungen, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt, dass sie sich nicht als sittenwidrige Knebelungsverträge darstellen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken

Zum Vertrage vom 31. 3. 1956. Das Berufsgericht stellt unangegriffen von der Rev. fest, dass die Beklagten nach den ihnen möglichen Umsätzen in der Lage gewesen wären, die ihnen auferlegte Biermenge in den vorgesehenen 20 Jahren abzunehmen, so dass eine über 20 Jahre hinausgehende Bindung an diesen Vertrag nicht in Betracht gekommen wäre. Dass die Beklagten bei Einhaltung des mit der Kläger bisher getätigten und zur fristgemäßen Abnahme der 1500 Hektoliter ausreichenden Umsatzes von jährlich 75 bis 84 Hektolitern hinsichtlich des ihnen offen gelassenen Fremdbezuges eingeengt gewesen wären, ist aus den Feststellungen des Berufsgericht nicht zu entnehmen und wird auch von der Rev. nicht geltend gemacht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagten zu 2 und 3 20 Jahre, aber auch nicht länger, mit der Hälfte ihres Bierbezuges an die Kläger gebunden gewesen wären. Zweifellos ist diese Bindung so außergewöhnlich lange, wie sie in der Rechtsprechung, soweit zu übersehen ist, nur sehr selten zur Beurteilung stand. Der Senat verkennt nicht die erheblichen Bedenken, die gegen eine so langdauernde Bindung bestehen. Diese geht bis an die äußerste Grenze des in einem Ausnahmefall noch Zulässigen. Die Frage nach einer sittenwidrigen Knebelung der Beklagte bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung. Dabei fällt aber von vornherein zugunsten der klagenden Brauerei ins Gewicht, dass die Beklagten nur hinsichtlich der Hälfte ihres Bierumsatzes an die Brauerei gebunden sein sollten Hinzu kommen weitere Umstände, die geeignet sind, den Vertrag in einem für die Kläger günstigen Lichte erscheinen zu lassen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die Beklagten mit der Gegenleistung der Kläger nicht unerhebliche wirtschaftliche Vorteile erlangt haben. Insbesondere war die Bierbezugsverpflichtung, was sie aus der Masse der Bierbezugsverträge heraushob, nicht an ein Brauereidarlehen geknüpft, sondern stellte die Gegenleistung für die kostenlose Überlassung von Inventar im Werte von 3 700 DM dar, das nach Erfüllung der Bierbezugsverpflichtung in das Eigentum der Beklagten übergehen sollte. Diese Art der Gegenleistung der Brauerei bedeutete insofern einen Vorteil für die Beklagten, als sie keine Zinsen und Amortisationsraten zu leisten brauchten. Das wirkte sich nicht unerheblich zu Lasten der Brauerei aus. Für sie bedeutete das, wie das Berufsgericht rechtsirrtumsfrei und unbeanstandet von der Rev. errechnet hat, die Beschränkung auf einen Gewinn von 8 DM je Hektoliter des abzunehmenden Bieres, der andernfalls nach den ebenfalls un- beanstandeten Feststellungen des Berufsgericht 10 DM betragen hätte. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Kläger in der Lage ist, ein gutes konkurrenzfähiges Bier zu liefern, erscheint es noch vertretbar, die 20jährige Bindung für diesen Ausnahmefall als gerade noch hinnehmbar anzusehen.

Die Rev. kann demgegenüber mit ihrem Hinweis, bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit müssten grundgesetzliche Maßstäbe angewendet werden, keinen Erfolg haben. Inwieweit durch eine solche Bindung, die den Beklagten nicht unerhebliche wirtschaftliche Vorteile brachte, verfassungsgemäße Grund- rechte verletzt sein sollten, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Die Vereinbarkeit einer schuldrechtlichen Bindung mit dem Sittengesetz bemisst sich nach dem Urteil aller gerecht und billig Denkenden. Selbst wenn man mit der Rev. davon ausgeht, dass die Unverletzlichkeit von Persönlichkeit und Freiheit des Menschen durch die Verfassung garantiert wird, und dass deshalb bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit schuldrechtlicher Bindungen ein strenger Maßstab anzulegen ist, kann sich an der Beurteilung nichts ändern, weil, wie oben ausgeführt wurde, die Vereinbarung die Interessen beider Parteien berücksichtigt und die lange Dauer der Bindung letztlich in den den Beklagten gewährten wirtschaftlichen Vorteilen ihre Rechtfertigung zu finden vermag. Hinzu kommt, dass die Beklagten, falls sich bei der Durchführung des Vertrages unvorhergesehene Härten ergeben hätten, durch ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie es auch bei anderen Dauerverträgen von der Rechtsprechung gewährt wird, geschützt gewesen wären.

Auch was die Rev. im Einzelnen vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolge verhelfen. Nicht richtig ist ihre Betrachtungsweise, die Beklagten hätten mit der Gegenleistung der Kläger praktisch nur den Vorteil eingehandelt, gebrauchtes Gastwirtschaftinventar zu benutzen. Im Gegenteil sind die Beklagten durch die kostenlose Zurverfügungstellung des Inventars der Notwendigkeit enthoben worden, ein Darlehen in Höhe von 3700 DM aufzunehmen, einen Betrag, den sie andernfalls hätten verzinsen und tilgen müssen.

Zum Vertrage vom 20. 3. 1963. Der Rev. kann nicht zugegeben werden, dass im Rahmen dieses Vertrages ein augenfälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung festzustellen sei. Allerdings hat hier die Kläger die den Beklagten zu 1 und 2 ausgehändigte Summe von 1500 DM nur darlehensweise, und zwar im Rahmen der üblichen Verzinsungs- und Tilgungsweise zur Verfügung gestellt. Es ist auch festzustellen, dass sich die so genannte Mengenrelation von 5 DM Darlehen je Hektoliter abzunehmenden Bieres als für die Beklagten wenig vorteilhaft darstellt, und dass zumindest für den Beklagten zu 1 dadurch eine besonders lange Bindung entstehen musste, weil die 300 Hektoliter des zweiten Vertrages erst nach Abnahme der ersten 1 500 Hektoliter zu beziehen waren. Es mag jedoch dahinstehen, ob das sich aus dem Vertrage ergebende Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hier die Grenze des Zulässigen berührt. Es bestehen schon deshalb keine Bedenken gegen die Beurteilung des Berufsgericht, das auch diesen Vertrag nicht als sittenwidrig wertet, weil die beiden Verträge im Zusammenhang gewürdigt werden müssen, so dass die besonderen wirtschaftlichen Vorteile des ersten Vertrages auch dem zweiten zugute zu halten sind und weil die Kläger auch im Rahmen dieses Vertrages den Beklagten keine Ausschließlichkeitsbindung auferlegt, sondern es ihnen überlassen hat, die Hälfte ihres Bieres von der einheimischen Brauerei zu beziehen Hinzu kommt, dass der Charakter des zweiten Vertrages auch dadurch eine Milderung erfährt, dass die Kläger keine grundbuchliche Sicherung für das Darlehen gefordert hat.

Das Berufsgericht hat den Beklagten im Rahmen beider Verträge auch ein außergewöhnliches Kündigungsrecht versagt.