Brauereilieferpreis

Zur Frage, wie sich die Einführung der Mehrwertsteuer auf den Pachtzins für eine Gaststätte auswirkt, wenn in der Wertsicherungsklausel des Pachtvertrages die Höhe des Pachtzinses vom Brauereilieferpreis einer bestimmten Biersorte abhängig gemacht worden ist.

Aus den Gründen: Nach dem Wortlaut der zwischen den Parteien vereinbarten Wertsicherungsklausel soll sich die Höhe der Pacht nach dem jeweiligen Bierpreis, und zwar dem Brauereilieferpreis der K.-Brauerei, richten. Die Wertsicherungsklausel stellt somit auf den Kaufpreis einer bestimmten Ware ab. Kaufpreis im Sinne des Zivilrechts ist der Betrag, den der Käufer für die gekaufte Ware an den Verkäufer zahlen muss. Darin ist die Mehrwertsteuer eingeschlossen, weil auch sie an den Verkäufer zu entrichten ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG enthält allerdings eine Bestimmung des Begriffs Entgelt, nach. der unter Entgelt die vom Empfänger einer Leistung zu erbringende Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer zu verstehen ist. Diese Begriffsbestimmung hat jedoch nur Bedeutung für das Umsatzsteuerrecht. Aus ihr können keine Rückschlüsse auf den zivilrechtlichen Begriff des Entgelts oder des Preises gezogen werden. Dass die Mehrwertsteuer in der Rechnung des Lieferanten gesondert ausgewiesen wird, hat rein steuer-technische Gründe: Der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer erleichtert die Feststellung der Vorsteuer, die der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Empfänger der Leistung von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen kann, und er erleichtert die Kalkulation, die seit Einführung der Mehrwertsteuer nur noch in Nettopreisen durchgeführt wird.

Gleichwohl besagt der Wortlaut der Wertsicherungsklausel nach Auff. des Berufungsgerichts nicht, dass die seit 1968 gültigen Bruttopreise von 95,70 DM bzw. 96,57 DM für 1 hl Pils der Pacht- und Mietzinsberechnung zugrunde zu legen sind. Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten die Wertsicherung vereinbart, um sich vor Nachteilen aus der Veränderlichkeit der Kaufkraft des Geldes zu schützen. Deshalb dürften nur solche Veränderungen des Bierpreises zu einer Anpassung der Pacht führen, die auf Währungsschwankungen beruhten, nicht aber Preisveränderungen; die lediglich auf eine Änderung des Besteuerungssystems zurückzuführen seien. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sollen also für die Bemessung der Pacht nur solche Veränderungen des Bierpreises maßgebend sein, die sich als echte Verteuerung oder Verbilligung darstellen. Außer Betracht bleiben soll dagegen eine Preisveränderung, die lediglich auf einem Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung beruht, die sich aber im Ergebnis weder kostenerhöhend noch kostensenkend auswirkt.

Diese Auslegung einer Individualvereinbarung ist in der Revinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn sie ist nicht nur möglich, sondern angesichts der Interessenlage der Parteien auch nahe liegend.

Bei der Untersuchung der ab 1968 gültigen Bierpreise von netto 87. DM und brutto 95,70 DM bzw. 96,57 DM kommt das. BerGer. zu dem Ergebnis, dass diese Preise gegenüber dem alten Preis von 91 DM keine echte Verteuerung bedeuten. Da in dem alten Lieferpreis die damalige 4%ige Umsatzsteuer enthalten gewesen sei, müssten, so meint das Berufungsgericht, auf den neuen Netto-Preis 4% aufgeschlagen werden, so dass sich annähernd 91 DM ergäben. Die darüber hinausgehende Erhöhung des Bierlieferpreises sei ausschließlich durch die Umstellung der Umsatzbesteuerung bedingt. Diese Erhöhung stelle für die Beklagte keine kostenmäßige Belastung dar. Denn sie könnten die an die Brauerei gezahlte Vorsteuer gemäß § 15 UStG von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Wegen dieses Vorsteuerabzuges gehöre die Umsatzsteuer nicht mehr zu den Anschaffungskosten.

Die Ausfuhrvergütungssätze sind gemäß § 29 Abs. l UStG bei der Ermittlung der bisherigen umsatzsteuerlichen Belastung einer Ware zu berücksichtigen. Der Ausfuhrvergütungssatz von 3% bildet im vorliegenden Falle, in dem es nicht auf eine nach Bruchteilen von Prozenten exakte Ermittlung der Umsatzsteuervorbelastung ankommt, eine ausreichende Grundlage zur Feststellung dieser Vorbelastung.

Der Satz von 3% ist deshalb zu der Umsatzsteuerschuld der Brauerei von 4% hinzuzurechnen. Die K.-Brauerei hätte also bei der Neukalkulation ihrer Preise den alten Preis von 91 DM um 7% auf 84,63 DM herabsetzen müssen, was bei einem Satz von 10% Mehrwertsteuer einen neuen Bruttopreis von 93,10 DM ergeben hätte. Denn die neuen Nettopreise waren in der Weise zu bilden, dass aus dem alten Preis die gesamte Umsatzsteuerbelastung herausgerechnet wurde. Indem die Brauerei den Preis stattdessen auf 87 DM + 10%o Mehrwertsteuer = 95,70 DM festsetzte, hat sie eine versteckte Preiserhöhung vorgenommen. Diese Preiserhöhung ist lediglich anlässlich der Umstellung des Besteuerungssystems erfolgt, sie ist aber keine notwendige Folge dieser Umstellung. Daher liegt insoweit eine echte Verteuerung des Brauereilieferpreises vor, die nach der vereinbarten Wertsicherungsklausel zu einer entsprechenden Erhöhung des Pacht- und Mietzinses der Beklagte führen muss.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist somit für die Berechnung der Pacht der neue Netto-Preis von 87 DM nicht nur um rund 4%, sondern um 7,5% zu erhöhen. Da in dem alten Preis, den die Parteien als Grundlage für die Bemessung der Pacht gewählt haben, 7% Umsatzsteuer enthalten war, muss der um diese Belastung bereinigte Netto-Preis um 7,5% angehoben werden, damit die bloße Umstellung des Besteuerungssystems nicht zu einer Verringerung oder Erhöhung der Pacht bzw. Miete führt. Hätte die K.-Brauerei die gesamte Vorbelastung eliminiert und den Netto-Preis auf 84,63 DM gestellt, so ergäbe der 7,5%ige Aufschlag den alten Preis von 91 DM. Dann hätte die Neufestsetzung des Hektoliterpreises keine für die Bemessung der Pacht und Miete maßgebende Preiserhöhung zur Folge gehabt. Da die Brauerei aber durch die Bildung eines Netto-Preises von 87 DM eine versteckte Preiserhöhung vornahm, erhöht sich durch den 7,5%igen Aufschlag der für die Wertsicherungsklausel maßgebliche Bierpreis entsprechend auf 93,50 DM.