Bürgschaft

Unklarheiten über den Umfang der mit einer Bürgschaft gesicherten Hauptschuld gehen zu Lasten des Gläubigers.

Anmerkung: Eine Versicherungsgesellschaft hatte für ein Tiefbauunternehmen (Hauptschuldnerin) gegenüber der Bundesrepublik die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen für die Erfüllung der gemäß dem Auftrag übernommenen Verbindlichkeiten betreffend den Neubau der X-Straße einschließlich Mängelgewährleistung. Die Hauptschuldnerin fiel nach Ausführung der Arbeiten in Konkurs. Als sich bei der Schlussabrechnung herausstellte, dass die Hauptschuldnerin aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben überhöhte Abschlagszahlungen kassiert hatte, nahm die Bundesrepublik deshalb die Bürgin in Anspruch mit der Begründung, sie habe gegen die Hauptschuldnerin einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung. Die Klage ist erfolglos geblieben.

Der BGH hat dazu ausgeführt: Die Bürgschaft ist ein streng einseitiges, risikoreiches Geschäft. Um das einseitig vom Bürgen übernommene Risiko einzugrenzen, muss nach der Rechtsprechung die Hauptschuld, auf die sich die Bürgschaft bezieht, aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich sein (BGH, BB 1957, 944 = WM 1957, 1222; RGZ 95, 125 [126]). Das schließt zwar nicht aus, dass Unklarheiten der Bürgschaftsurkunde durch Auslegung behoben werden können. Ein durch eine solche Auslegung zu ermittelnder Wille über den Umfang der Bürgschaft muss aber irgendwie bereits in der Bürgschaftsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben (BGH, aaO). Lässt die Bürgschaftsurkunde einen Ansatzpunkt für eine Auslegung über den Umfang der vom Bürgen übernommenen Verpflichtung nicht eindeutig erkennen, so geht das zu Lasten des Gläubigers.

Hier hatte sich die Versicherung für die Herstellung des Bauwerks und für etwaige Gewährleistungsansprüche bei nicht mangelfreier Herstellung verbürgt. Diese beiden Risiken waren in der Bürgschaftsurkunde eindeutig angesprochen. Die Bürgschaftsurkunde enthielt aber keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Bürgin auch das bei Abschlagszahlungen auf Bauwerke stets vorhandene Überzahlungsrisiko übernehmen wollte. Das ging nach Meinung des BGH zu Lasten der Kläger Eine Ausführungs- und Gewährleistungsbürgschaft für ein Bauwerk umfasst nach Meinung des BGH, wenn nicht ausdrücklich weitere Haftungsgründe in die Bürgschaftsurkunde wenigstens in Ansatzpunkten aufgenommen worden sind, nicht auch das Risiko einer Haftung für zu viel geleistete Abschlagszahlungen.