Bürgschaftserklärung

Das Berufsgericht hält die von dem Beklagte am 21. 7. 1972 zugunsten der vier Gläubigerfirmen abgegebene Bürgschaftserklärung für unwirksam, weil ihr keine gültige Hauptschuld zugrunde liege. Es führt dazu im Wesentlichen aus: Die Darlehensverträge der ausländischen Kläger mit den eingeschalteten deutschen Firmen und auch die Kreditverträge zwischen diesen Firmen und der B seien zwar nicht genehmigungspflichtig gewesen; sie seien aber als Scheingeschäfte nichtig. Dagegen sei das verdeckte Geschäft, nämlich der von dem Kläger mit der B geschlossene Darlehensvertrag, gültig. Für den Rückzahlungsanspruch der Kläger aus diesem Kreditgeschäft habe sich jedoch der Beklagte nicht formgerecht verbürgt.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

Zutreffend geht das Berufsgericht davon aus, dass die Bürgschaft das

Bestehen einer wirksamen Hauptschuld voraussetzt. Als solche werden in der Bürgschaftsurkunde Rückzahlungsansprüche der vier Gläubigerfirmen aus mehreren der B gewährten Darlehen angegeben. Die Gläubigerfirmen haben jeweils in Abtretungs- und Erlassverträgen vom 14. 12. 1972 ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen an die Kläger abgetreten. Nur wenn diese Forderungen bestanden hätten, wäre die für sie bestellte Bürgschaft des Beklagten auf die Kläger mit übergegangen. Dagegen kann die Bürgschaftsforderung als akzessorisches Recht nicht selbständig abgetreten werden. Nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufsgericht konnte jedoch die Kläger im Wege der Zession weder die abgetretenen Hauptforderungen noch die für sie bestellte Bürgschaft erwerben, weil die Darlehensgeschäfte zwischen den vier Gläubigerfirmen und der B nur zum Schein abgeschlossen und damit nichtig waren.

Die B war nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils im Frühjahr 1972 wegen der Aufnahme des benötigten Kredits an die Kläger herangetreten. Zur Einschaltung der Gläubigerfirmen kam es in der Folgezeit nur im Hinblick auf die so genannte Depotpflicht. Zur Abwehr übermäßiger und unerwünschter Kapitalzuflüsse aus dem Ausland wurde mit Wirkung ab 1. 1. 1972 die Möglichkeit geschaffen, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass Gebietsansässige einen bestimmten Prozentsatz der Verbindlichkeiten aus den von ihnen unmittelbar oder mittelbar bei Gebietsfremden aufgenommenen Krediten zinslos auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank in Deutscher Mark zu halten hatten - Depotpflicht -. Auslandsverbindlichkeiten Gebietsansässiger wurden mit Wirkung ab 1.3. 1972 der Depotpflicht unterworfen. Der nicht der Depotpflicht unterliegende Freibetrag betrug zunächst 2 Mio. DM; er wurde mit Wirkung ab 29. 6. 1972 auf 500000 DM herabgesetzt. Der Depotsatz belief sich zuerst auf 40% und ab 1. 7. 1972 auf 50% der depotpflichtigen Verbindlichkeiten.

Die Einschaltung der vier Gläubigerfirmen diente nach dem vom Berufsgericht als unstreitig angesehenen Parteivorbringen dazu, die von der B benötigte und bei der gebietsfremden Kläger aufzunehmende Kreditsumme so aufzuteilen, dass die einzelnen Darlehensbeträge noch innerhalb der Freigrenze lagen. Daraus allein folgt freilich, wie auch das Berufsgericht erkannt hat, noch nicht, dass die zwischen der Kläger und den Gläubigerfirmen einerseits und zwischen diesen und der B andererseits geschlossenen Darlehensverträge bloße Scheingeschäfte darstellten. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Wird beim Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner vorgeschoben, so sind die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts in der Regel nicht erfüllt. Denn die erklärte Rechtsfolge ist von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt auch, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kannte; auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen wollen. Für das Vorliegen eines Scheingeschäfts ist die Partei beweispflichtig, die sich darauf beruft. Ob ein Rechtsgeschäft ernstlich gemeint oder nur zum Schein abgeschlossen ist, ist überwiegend Tatfrage und als solche der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen.

Das Berufsgericht legt zunächst dar, dass die Darlehensverträge zwischen der Kläger und den vier Gläubigerfirmen Scheingeschäfte bildeten. Es führt sodann aus, dass aus den gleichen Gründen die - nach schweizerischem Recht zu beurteilenden - Darlehensverträge zwischen den Gläubigerfirmen und der B, bei denen es sich nur um das notwendige Korrelat zu den vorgenannten Scheinverträgen handele, ebenfalls wegen ihres Scheincharakters nichtig seien.

Die Ausführungen des Berufsgericht zu den zwischen der Kläger und den Gläubigerfirmen geschlossenen Darlehensverträgen ergeben, dass es seinen Erwägungen zutreffend die Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt hat, die in der Rechtsprechung des BGH zum Scheingeschäft und zum Strohmanngeschäft entwickelt worden sind. Auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann mit dem Berufsgericht dahingestellt bleiben, ob die von den Parteien gewählte Gestaltung des gesamten Vertragswerks überhaupt objektiv geeignet war, die B von einer Heranziehung zur Depotpflicht zu bewahren. Hieran bestehen schon im Blick auf den Wortlaut des § 6a I 1 AWG, der auch mittelbar bei Gebietsfremden aufgenommene Darlehen oder sonstige Kredite der Depotpflicht unterwarf, erhebliche Zweifel. Es kommt indes bei der Frage nach dem Scheincharakter der Verträge, wie das Berufsgericht rechtsbedenkenfrei annimmt, maßgeblich darauf an, ob die Beteiligten aus ihrer Sicht davon ausgingen, dass ihr Vorgehen geeignet sei, eine Heranziehung zur Depothaltung zu vermeiden.