Bürgschaftskette
Befriedigt ein Nachbürge den Gläubiger, so kann er seinen Rückbürgen auch dann aus dessen Bürgschaft in Anspruch nehmen, wenn ein Rückgriffsanspruch gegen den Vorbürgen wegen eines Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Anmerkung: In diesem Falle kam es zu einer Bürgschaftskette. Die A-. Bank (Gläubigerin) hatte einem Kaufmann (Hauptschuldner) Kredit gegeben. Hierfür hatte sich eine KG verbürgt (Vorbürgin). Die B-Bank (Nachbürgin) wiederum hatte sich dafür verbürgt, dass die KG ihrer Bürgschaftsverpflichtung nachkommen werde. Die B-Bank hatte diese ihre Nachbürgschaft nur gegeben, weil sich ihr gegenüber der Kläger (Rückbürge) für alle ihre bankgeschäftlichen Forderungen gegen die KG verbürgt hatte. Der Beklagte seinerseits hatte sich verpflichtet gehabt, den Kläger von allen Ansprüchen, die die B-Bank gegen ihn erheben würde, freizustellen.
Der Hauptschuldner fiel in Konkurs und konnte sein Darlehen nicht zurückzahlen. Für die Vorbürgin wurde das Vergleichsverfahren eröffnet und ein Vergleich mit 40% Quote gerichtlich bestätigt. Die A-Bank bekam diese Quote und verlangte und erhielt von der Nachbürgin nun die restlichen 60% ihrer Bürgschaftsforderung im Hinblick auf § 82 II 1 Verg10. Diese wiederum holte sich Ersatz für ihre Leistungen beim Rückbürgen, der seinerseits den Beklagten aus dem Freistellungsvertrag in Anspruch nahm. Der Beklagte wollte nicht zahlen und meinte, auch der Klägerals Rückbürge hätte hier nichts an die Nachbürgin zahlen müssen; denn mit dem Vergleich der Vorbürgin sei die Rückgriffsforderung gegen diese zur unvollkommenen Verbindlichkeit geworden. Das gelte wegen der Akzessorietät auch für die Verbürgung dieser Forderung durch den Kläger
Der BGH hat das nicht gelten lassen. Er hat ausgeführt, schon nach dem Wortlaut des Gesetzes sei es zweifelhaft, ob § 82 II 1 Verg10 nur für die Vergleichsgläubiger gelte, wie der Beklagte meint. In § 82 I Verg10 sei nämlich niedergelegt, dass die Wirkung des Vergleichs für alle Vergleichsgläubiger gilt, während § 82 11 Verg10 sich allgemein auf die Rechte der Gläubiger schlechthin beziehe. Mindestens enthalte aber § 82 II Verg10 den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Gläubigerrechte gegen Mitschuldner und Bürgen eines Vergleichsschuldners durch den mit einem Vergleich verbundenen teilweisen Forderungserlass nicht geschmälert werden sollen. Die Gläubiger sollen Sicherungsrechte für Forderungen gegen den Vergleichsschuldner, die sie gegenüber Dritten erworben haben, durch den Vergleich nicht verlieren, auch wenn diesen Dritten ein Rückgriff gegen den Vergleichsschuldner wegen der Wirkung des Vergleichs nicht mehr möglich ist (§§ 33, 82I Verg10). Anderenfalls würden für den Vergleichsschuldner gestellte Bürgschaften einem Gläubiger gerade dann keine Sicherheit mehr für seine Forderung bieten, wenn infolge einer Insolvenz des Schuldners, die zum Vergleich und nicht zum Konkurs geführt hat, der Bürgschaftsfall eingetreten ist. Der Kläger hatte hier also aus seiner Rückbürgschaft an die Nachbürgin zahlen müssen und kann nun aufgrund Vertrags von der Beklagte Freistellung bzw. Ersatz des Geleisteten verlangen.