Bürgschaftsrisiko

Der Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu prüfen, ob sich das Bürgschaftsrisiko dessen, der eine Anzahlungsbürgschaft übernommen hat und weitere zu übernehmen bereit ist, in der Zwischenzeit erhöht hat (Ergänzung zu BGH, WM 1966, 944).

Zum Sachverhalt: Die klagende Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz (BWB), hatte an die Firmen D und R Aufträge zur Entwicklung und Herstellung elektronischer Anlagen vergeben und darüber von März 1971 bis Mai 1973 vier Verträge abgeschlossen. Für diese Aufträge erhielten die Unternehmen vertragsgemäß vier zinslose Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungsverpflichtung hatte die Kläger nur unter der Bedingung übernommen, dass der Auftragnehmer in Höhe der Vorauszahlung und etwa entstehender Kosten und Zinsen eine Bürgschaft eines dem Auftraggeber genehmen Bürgen nach einem von der Kläger entworfenen Muster stellte. Falls und soweit die vertraglichen Leistungen durch die Unternehmen nicht ausgeführt werden sollten, waren diese zur Rückzahlung der Vorschüsse verpflichtet. Der Sicherung dieser Verpflichtungen dienten die Bürgschaften. Die Vorauszahlungen sollten jeweils in der Form verrechnet werden, dass von den einzelnen, während der Auftragsabwicklung eingereichten Lieferrechnungen ein Teil zur Tilgung auf die bereits vorausbezahlten Vorschüsse angerechnet wurde. Vorgenommene Verrechnungen von Teillieferungen mit den Vorauszahlungen teilte das BWB auch den jeweiligen Bürgen mit und entließ diese insoweit aus ihrer Bürgschaft. Die Beklagte war Hausbank der beiden Unternehmen des D. Sie gab jeweils entsprechende selbstschuldnerische Bürgschaften für die Vorauszahlungen für die Verträge I-IV. D reichte die Bürgschaftsurkunden sodann beim BWB ein und erhielt darauf die vereinbarte Vorauszahlung. Alle Zahlungen des BWB an D liefen über die Beklagte Schon vor Abschluss der Verträge II-IV reichte D dem BWB eine Rechnung über eine Lieferung ein, die nicht erfolgt war. Beim BWB wurden die eingereichten Rechnungen von dem Angestellten T fachtechnisch und sodann noch an einer anderen Stelle nach ihrem Preis geprüft. Danach reichte D zwei weitere Rechnungen beim BWB über Lieferungen ein, die tatsächlich nicht stattgefunden hatten. T bemerkte, dass für die genannten drei Rechnungen keine Leistungen gegenüber dem BWB erbracht worden waren. Er unterließ es aber bewusst, hiervon seiner Dienststelle Mitteilung zu machen, sondern beteiligte sich in der Folgezeit an den Manipulationen des D. D wie auch T wurden deswegen zwischenzeitlich zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt. Im September 1973 wurde über das Vermögen des D das Konkursverfahren eröffnet. Im Januar 1974 wurde dieses Verfahren mangels Masse wieder eingestellt. Die Kläger nimmt für die noch nicht verrechneten, durch die Vermögenslosigkeit des D verlorenen Anzahlungen die Beklagte als Bürgin in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von etwa 1/3 stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger wie die Anschlussberufung der Beklagte zurückgewiesen. Die Revision der Klägerführt zur vollen Verurteilung.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht führt aus, D habe Rechnungen eingereicht für Lieferungen und Leistungen, die nicht oder nicht vollständig von ihm erbracht worden waren. Er habe infolge des Schweigens des Angestellten der Kläger T erhebliche Überzahlungen aufgrund dieser Rechnungen erhalten. Die Beklagte habe zu dieser Zeit auch bereits vier Teilentlassungserklärungen des BWB zu ihrer Bürgschaft für den Vertrag I erhalten gehabt Sie habe davon ausgehen können, dass dieser Vertrag von D ordnungsgemäß abgewickelt werde und dass gegen die Übernahme der weiteren Bürgschaften für die Verträge II bis IV keine Bedenken bestünden. Dass die Beklagte für ihre drei späteren Bürgschaften angesichts des Verhaltens des D bei der Abwicklung des Vertrags I ein ihr nicht bekanntes, wesentlich höheres Risiko eingegangen sei, gehe nach Treu und Glauben zu Lasten der Kläger; denn diese habe durch eine fehlerhafte, nicht ausreichende Organisation einen Irrtum der Beklagte über das von ihr übernommene Risiko veranlasst. Der Kläger habe die Pflicht oblegen, für eine korrekte Vertragsabwicklung durch den Hauptschuldner Sorge zu tragen und durch ausreichende Kontrollen und eine entsprechende Organisation einen Irrtum der Beklagte als Bürgin über ihr Risiko zu verhindern.

2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dem Gläubiger gegenüber dem Bürgen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten - auch nicht als Nebenpflichten aus dem Bürgschaftsvertrag - obliegen (Senatsbeschluss LM vorstehend Nr. 20; Senatsurteil vom 15. 2. 1967 u. 5. 12. 1962). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat nur dann anerkannt, wenn der Bürgschaftsgläubiger selbst durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen Risiko veranlasst hatte (Senatsurt., NJW 1968, 986 = LM § 276 Wal BGB Nr. 26). Dass die Kläger hier durch eigene Maßnahmen und für sie selbst erkennbar einen Irrtum der Beklagte über ihr Bürgenrisiko veranlasst hätte, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht meint, dass die Kläger wegen ihrer insoweit unzureichenden Organisation und des Verhaltens ihres ungetreuen Angestellten T die Manipulationen des D nicht erkannte und deshalb selbst Zahlungen für von D nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen anwies und Verrechnungen mit den geleisteten Vorauszahlungen unter gleichzeitiger teilweiser Freigabe der Bürgschaften vornahm.

b) Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Die Bürgschaft ist ein streng einseitiger Vertrag, durch den der Bürge die Verpflichtung übernimmt, für die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit einzustehen, durch den aber nicht auch der Gläubiger Verpflichtungen eingeht (Senatsurt., BB 1963, 111 = WM 1963, 24). Nur in klaren Ausnahmefällen kann dieser Grundsatz nach Treu und Glauben eine Durchbrechung erfahren; denn sonst würde der Zweck der Bürgschaft, den Gläubiger zu sichern, erheblich beeinträchtigt. Dass die Übernahme einer Bürgschaft stets ein risikoreiches Geschäft ist, ist allgemein bekannt (Mormann, RGRK, 12. Aufl., § 765 Rdnr. 10).

bb) Hier bestanden unmittelbare Beziehungen zwischen der Kl: und der Beklagte als Bürgin nicht, aus denen besondere Sorgfaltspflichten der Kläger gegenüber der Beklagte beim Abschluss der jeweiligen Bürgschaftsverträge hergeleitet werden könnten. Die Unternehmen des D, des Hauptschuldners, übergaben vielmehr jeweils der Kläger entsprechende Bürgschaften der Beklagte, um die Vorauszahlungen vertragsgemäß zu erhalten. Die Kläger wies die Vorauszahlungen gerade nur deshalb gegen entsprechende Bürgschaften an den Hauptschuldner an, weil sie sich dagegen sichern wollte, dass sie für die vorausbezahlten Beträge später keinen Gegenwert durch entsprechende Lieferungen oder Leistungen des D erhielt. Für sie war völlig gleichgültig und auch nicht vorhersehbar, ob die Beklagte oder ein Dritter jeweils für D Bürge würde. Sie konnte nur prüfen, ob ihr die von D als Voraussetzung für die Anweisung der vertragsmäßigen Vorauszahlungen übergebenen Bürgschaften ausreichend erschienen. Das Berufungsgericht meint zwar, die Kläger hätte bei durch eine hinreichende Organisation gewährleisteter Kontrolle entdecken müssen, dass D für den Vertrag I Leerrechnungen einreichte und dafür Zahlungen erhielt, worauf es zu den Bürgschaften der Beklagte für die späteren Verträge II bis IV nicht mehr gekommen wäre, weil das BWB die Beklagte auf ihr nunmehr erhöhtes Risiko hätte hinweisen müssen. Abgesehen davon, dass zu dem angeblichen Organisationsmangel keine Feststellungen getroffen sind, verkennt das Berufungsgericht, dass es in jedem Falle Sache der Beklagte war, für jede Bürgschaft, die sie D gab, ihr Risiko selbst neu zu überprüfen. Die Beklagte konnte sich nicht auf die Tätigkeit der Kläger verlassen, die die Hauptschuld für die Bürgschaften in jedem Falle erst zur Entstehung kommen ließ, wenn ihr eine Bürgschaft vorgelegt worden war. Die Meinung des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass der Bürgschaftsgläubiger eine Prüfung vornehmen und den Bürgen über Umstände aufklären müsste, die das Bürgschaftsrisiko erhöhen könnten, obgleich er sich ja gerade durch das Verlangen nach Beibringen einer Bürgschaft vor Risiken, die in der Person des Hauptschuldners begründet sind, schützen will. Damit würde für den Bürgschaftsgläubiger grundsätzlich mindestens eine Nebenpflicht aus dem Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Bürgen begründet. Eine solche Nebenpflicht hat der Senat stets abgelehnt. Hieran wird festgehalten.

3. Abgesehen davon, dass eine Vertragspflicht der Kläger zur Überprüfung nicht bestand, war T im internen Interesse der Kläger tätig; eine Tätigkeit im Rahmen etwaiger Vertragspflichten der Kläger oblag ihm nicht, so dass § 278 BGB ausscheidet.