Büro

Der Kläger überließ dem Beklagten durch Vertrag ab 1.7. 1971 den Betrieb seines Architekturbüros mit dem Recht, den klägerischen Namen in der Bezeichnung des Betriebes mit zu verwenden. Der Beklagte hat sich verpflichtet, als Gegenleistung eine Abfindung in monatlichen Raten zu zahlen, außerdem einen Betrag für das Büroinventar und für 5 Jahre monatlichen Mietzins für das Büro.

Der Beklagte stellte ab Dezember 1974 die Zahlung der vereinbarten Raten ein. Er meldete den Betrieb des Architekturbüros ab 1. 1. 1975 beim Finanzamt ab. Ab Januar 1975 bezog er Arbeitslosenhilfe. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte trotz Aufgabe des Architekturbüros verpflichtet geblieben ist, den noch nicht beglichenen Teil der Abstandssumme zu entrichten. Mit der Klage hat der Kläger den Anspruch auf Zahlung einzelner Raten geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten wegen der eingeklagten letzten Rate abgewiesen, im Übrigen die landgerichtl. Entscheidung bestätigt und die vom Beklagte im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage auf Feststellung, dass dem Kläger keine weiteren Ratenzahlungsansprüche ab März 1975 zustehen dem Schlussurteil vorbehalten. Auf die Revision des Klägers ist das landgerichtliche Urteil hinsichtlich aller vom Landgericht zugesprochenen Raten zu bestätigen und die Berufung des Beklagte voll zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag in der Widerklage bleibt dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts vorbehalten.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht führt aus: Die Vereinbarung der Parteien über die Überlassung des Geschäftsbetriebes des Kläger könne als Verkauf des good will eines Dienstleistungsbetriebes bezeichnet werden. Der Kläger habe bei Abschluss des Vertrages gewusst, dass der Beklagte über kein Vermögen verfügte und deshalb die Abstandssumme aus dem Gewinn des übernommenen Betriebes erwirtschaften musste. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass ein Äquivalenzverhältnis zwischen Betriebsgewinn und Abstandsraten bestehen solle. Das ergebe sich daraus, dass für die ersten 2 Jahre eine geringere Monatsrate als für die Folgezeit vereinbart worden sei und dass im Vertrag ein Fall der Unmöglichkeit oder doch erheblichen Erschwerung ausreichender Gewinnerzielung in der Weise geregelt worden sei, dass beide Parteien die Störung des Gleichgewichtsverhältnisses tragen sollten. Hier lägen gleichartige Voraussetzungen vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Architekten hätten sich in den Jahren 1971 bis 1975 erheblich verschlechtert. Auch der Beklagte sei ein Opfer der Rezession geworden. Es könne dahingestellt bleiben, ob mangelnde Tüchtigkeit für seinen Misserfolg mitursächlich gewesen sei. Jedenfalls habe der allgemeine Auftragsrückgang eine maßgebliche Rolle gespielt. Hätten die Parteien das bei Vertragsabschluss vorausgesehen, hätte der Kläger sich redlicher- weise auf eine Verkürzung der Abstandssumme einlassen müssen. Das Risiko unvorhergesehener Verluste des Beklagte liege daher auch beim Kläger. Der Beklagte brauche deshalb wegen Änderung der Geschäftsgrundlage nur den Teil der vereinbarten Abstandssumme zu zahlen, der nach dem Vertrag bis zum Eintritt seiner Arbeitslosigkeit durch Raten habe entrichtet werden müssen.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Der Kläger hat dem Beklagte seinen Geschäftsbetrieb übertragen und ihm das Recht eingeräumt, seinen Namen in der Bezeichnung des Architekturbüros mit zu verwenden. Der Beklagte hat sich verpflichtet, als Gegenleistung ein Entgelt von 57000 DM zu entrichten. Gegen die von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen weder unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit noch aus sonstigen Gründen Bedenken.

Die Feststellung des Berufsgericht, bei Abschluss des Vertrages habe der Kläger darüber Bescheid gewusst, dass der Beklagte über kein Vermögen verfügte, und die Parteien hätten angenommen, der Beklagte müsse den vereinbarten Kaufpreis aus den Einnahmen des Betriebes erwirtschaften, greift die Revision nicht an. Sie wendet sich aber gegen die Annahme des Berufsgericht, der Beklagte sei, weil die Erwartung, die Raten aus den Betriebseinnahmen begleichen zu können, fehlgeschlagen sei, mit Aufgabe des Architekturbüros von der Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises freigeworden. Mit ihrer Rüge hat die Revision Erfolg. Die Ansicht des Berufsgerichts ist nicht nur dann unrichtig, wenn der Beklagte, wie der Kläger behauptet, aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr genügend Aufträge erhielt. Sie kann auch unter der vom Berufsgericht angenommenen Voraussetzung nicht gebilligt werden, dass der entscheidende Grund für die Einstellung des Betriebes des Beklagten der allgemeine Rückgang der Bautätigkeit in den Jahren 1971 bis 1975 und der damit verbundene Auftragsrückgang für Architekten war. Für eine solche Entwicklung hat nämlich der Kläger nicht mit einzustehen, weil sie ausschließlich den Risikobereich des Beklagten betrifft.

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Umstände, die in den Risikobereich einer Partei fallen, dieser grundsätzlich nicht das Recht geben, sich auf das Fehlen, den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der Beklagte mit seiner Berufung auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage keinen Erfolg haben kann. Der konjunkturbedingte Rückgang der Einnahmen eines Betriebes, gleich welcher Art, gehört nämlich im allgemeinen zu den typischen Risiken, die der Betriebsinhaber tragen muss und welche der Erwerber des Betriebes dem Veräußerer nicht, auch nicht zum Teil, anlasten darf. Hier gilt nicht etwa deshalb etwas anderes, weil der Beklagte berechtigt war, den Namen des Kläger in der Bezeichnung des, Architekturbüros mit zu führen, und auch nicht deshalb, weil der Kläger sich das Recht vorbehalten hatte, in dem Büro fördernd und beratend tätig zu sein. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die dem Vertrag innewohnende normale Risikoverteilung zu Lasten des Klägers geändert werden sollte. Auch die vom Berufsgericht angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung lässt auch unter der Voraussetzung, dass die Höhe der Raten nach dem voraussichtlichen Ertrag des Architekturbüros ausgerichtet wurde, keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger nach dem vermutlichen Parteiwillen für das Risiko eines Rückgangs der Geschäftseinnahmen, der durch eine Rezession in der Bauwirtschaft verursacht wurde, mit aufkommen sollte. Ratenzahlungen bewilligt der Gläubiger im Allgemeinen deshalb, weil der Schuldner nicht in der Lage ist, die Schuld in einer Summe zu begleichen. Dafür, dass hier aus der Ratenzahlungsvereinbarung weitergehende Schlüsse gezogen werden können, ergibt sich weder aus dem unstreitigen Sachverhalt noch aus dem Vorbringen der Parteien ein Anhalt. Auch aus einer vergleichenden Betrachtung mit der im Vertrag getroffenen Regelung folgt nicht, dass dem Kläger die Übernahme des Risikos eines konjunkturbedingten Rückgangs der Einnahmen aus den Architekturbüro ganz oder zum Teil angelastet werden darf. Nach dieser Bestimmung sollte der Kläger im Falle des Todes des Beklagten bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen einen Teil seines Vergütungsanspruchs verlieren. Aus dieser Vereinbarung kann aber nicht mehr entnommen werden, als dass der Kläger sich für den Fall des Todes des Beklagte mit nur einem Teil seiner Forderung zufrieden geben wollte, um die Ehefrau des Beklagte wirtschaftlich zu entlasten.

Das Urteil des Berufsgerichts konnte demnach keinen Bestand haben. Soweit die Hauptforderung in Betracht kommt, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden.

Die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Ausübung einer Lizenz entfällt nicht nur dann, wenn der Lizenzgegenstand sich als technisch nicht verwertbar erweist, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass wirtschaftliche Gründe die Herstellung und/oder den Vertrieb des Lizenzgegenstandes hindern.